Leitsatz (amtlich)

Die Optionsgeschäfte über Aktien an deutschen Börsen sind Börsentermingeschäfte im Sinne der §§ 50 ff. BörsG.

 

Normenkette

BörsG §§ 50, 52-53

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 15.06.1983)

LG Köln

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 1983 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die verklagten Eheleute verpflichtet sind, der klagenden Bank den Schuldsaldo von 9.912,12 DM, den ihr Girokonto nach Kündigung der Geschäftsverbindung aufwies und einen ebenfalls gekündigten restlichen Ratenkredit von 25.793,21 DM zu bezahlen.

Die Klägerin räumte den Beklagten 1975 auf deren Girokonto einen Kontokorrentkredit von 31.000 DM bis 28. Februar 1976 ein. Die Beklagten nutzten den Kredit zum Kauf von Wertpapieren und von deutschen Aktienoptionen. Nach mehrfacher Verlängerung des Kredits erhöhte die Klägerin die Kreditlinie auf 75.000 DM bis 31. Juli 1979. Im Sommer 1979 war der Sollsaldo auf dem Konto der Beklagten wegen Fehlspekulationen nur noch teilweise durch das Wertpapierdepot der Beklagten gedeckt. Deshalb weigerte sich die Klägerin, den Kredit weiterhin zu verlängern. Stattdessen verlangte sie von den Beklagten, den damaligen Schuldsaldo von 73.700 DM bis zum 7. September 1979 um 30.000 DM zurückzuführen. Da die Beklagten dieser Aufforderung nicht nachkamen, verhandelte die Klägerin mit ihnen über eine teilweise Umschuldung. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 17. September 1979 einen Ratenkreditvertrag über 25.000 DM. Dieses Darlehen mußten die Beklagten in 72 Monatsraten zurückzahlen. Als die Beklagten ab Januar 1980 keine Raten mehr leisteten und eine Zahlungsaufforderung am 31. März 1980 erfolglos blieb, kündigte die Klägerin das Restdarlehen und die Geschäftsverbindung. Sie verlangt von den Beklagten den Betrag von 35.705,33 DM.

Die Beklagten sind der Ansicht, sie schuldeten der Klägerin nichts. Der Schuldsaldo auf dem Girokonto, der durch den Ratenkreditvertrag teilweise umgeschuldet worden sei, habe sich ausschließlich aus Verlusten aus dem Kauf von Aktienoptionen zusammengesetzt, die wegen ungünstiger Kursentwicklung nicht hätten ausgeübt werden können. Da es sich bei den Aktien Optionen um Börsentermingeschäfte gehandelt habe und die Beklagten nicht börsentermingeschäftsfähig seien, könne die Klägerin ihre Forderungen gerichtlich nicht durchsetzen. Außerdem seien die Darlehen sittenwidrig und nichtig.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos (vgl. den Abdruck des Berufungsurteils in WM 1983, 1072 = ZIP 1983, 924). Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung der Beklagten als richtig, der Schuldsaldo auf dem Girokonto – auch soweit er durch den Ratenkredit umgeschuldet worden ist – bestehe ausschließlich aus Verlusten aus dem Kauf von Optionen über Aktien, die wegen ungünstiger Kursentwicklung nicht hätten ausgeübt werden können. Da bei einer Wertpapieroption, die nicht ausgeübt wird, der Verlust des Käufers nur darin besteht, daß er den Optionspreis umsonst aufgewandt hat, geht die Behauptung der Beklagten dahin, der Schuldsaldo vor der Umschuldung und jetzt bestehe nur aus Kontobelastungen mit den Prämien für Aktienoptionen; der Ratenkredit habe der Abwicklung solcher Schulden gedient. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne einen nur aus solchen Rechnungsposten bestehenden Schuldsaldo gerichtlich geltend machen. Das Optionsgeschäft über Aktien sei kein Börsentermingeschäft. Die unstreitig nicht börsentermingeschäftsfähigen Beklagten könnten sich deshalb nicht auf den Termineinwand berufen. Dies greift die Revision mit Erfolg an.

Der seit Mitte 1931 in Deutschland ruhende Börsenterminhandel in Wertpapieren ist in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften vom 26. Juni 1970 (BGBl. I 993) in der Form des Optionsgeschäfts in Aktien wieder aufgenommen worden. Gemäß § 1 der Verordnung handelt es sich dabei um „Börsentermingeschäfte in der Form der Einräumung des Rechts, Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren zu verlangen (Optionsgeschäft)”. Inhalt des Optionsgeschäfts ist der Erwerb oder die Veräußerung des Rechts, eine bestimmte Anzahl (Mindestschluß) von Wertpapieren einer bestimmten, zum Optionshandel zugelassenen Aktienart (Optionspapiere) jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im voraus vereinbarten Preis (Basispreis) entweder vom Kontrahenten (Stillhalter) zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Für dieses Recht hat der Käufer bei Abschluß des Optionsgeschäfts den Optionspreis zu zahlen (vgl. Leitfaden für das börsenmäßige Optionsgeschäft, 5. Aufl., erstellt im April 1983 von der aus Vertretern des Kreditgewerbes und der Wertpapierbörsen gebildeten „Arbeitsgruppe Optionsgeschäft” S. 8; im gleichen Sinne schon die als Sonderbeilage Nr. 1 zu WM 1970 erschienene 1. Aufl. des Leitfadens S. 5). Gehandelt werden Kauf- und Verkaufsoptionen. Der Käufer einer Kaufoption erwirbt das Recht, jederzeit während der Laufzeit der Option vom Stillhalter die den Gegenstand des Geschäfts bildenden Aktien zu dem vereinbarten Basispreis zu kaufen. Er wird in der Regel von diesem Recht Gebrauch machen, wenn der Kurs der Aktien innerhalb der Laufzeit der Option steigt. Bleibt er gleich oder fällt er, wird die Option nicht ausgeübt; allerdings ist dann der Optionspreis verloren. Der Verkäufer einer Kaufoption muß während der Optionszeit auf Verlangen des Käufers die Aktien zu dem vereinbarten Basispreis liefern. Da er deshalb die Aktien grundsätzlich vorzuhalten hat (Stillhalter in Wertpapieren) erhält er den Optionspreis. Der Käufer einer Verkaufsoption erwirbt das Recht, bis zur Fälligkeit der Option jederzeit die Aktien an den Stillhalter zu dem vereinbarten Basispreis zu verkaufen. Er rechnet mit fallendem Kurs und wird die Option dann nicht ausüben, wenn der Kurs der Aktien gegenüber dem Basispreis gleich geblieben oder gestiegen ist. Der Verkäufer einer Verkaufsoption muß bis zum Ende der Optionszeit auf Verlangen des Käufers die Aktien abnehmen; er ist sogenannter Stillhalter in Geld und erhält für die Eingehung seiner Abnahmeverpflichtung den Optionspreis. Das Optionsgeschäft wird also, wenn es durchgeführt wird, in zwei Phasen abgewickelt. Der erste Teilakt besteht aus dem Abschluß des Optionsvertrages und der Zahlung des Optionspreises. Macht der Optionskäufer von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch, kommt es zu dem eigentlichen Wertpapiergeschäft. Bei der Kaufoption muß der Stillhalter die Aktien liefern und der Käufer den vollen (Basis-)Preis bezahlen. Wenn er – was die Regel sein dürfte – über diesen Betrag nicht verfügt, stellt er seine Verbindlichkeit durch Abschluß eines Gegengeschäftes glatt. Er veräußert die gekauften Aktien zum (gegenüber dem Basispreis) höheren Tageskurs und begleicht mit dem Erlös seine Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufgeschäft. Die Differenz zwischen dem (höheren) Verkaufserlös und dem (niedrigeren) Einkaufspreis verbleibt ihm. Einen Gewinn erzielt er allerdings nur, wenn der Differenzbetrag den Optionspreis und die bei der Durchführung des Geschäfts entstehenden Kosten Übersteigt.

Der Senat hat die Londoner Warenterminoptionen bisher schon als Börsentermingeschäfte im Sinne der §§ 50 ff. BörsG behandelt (vgl. die Sen. Urt. v. 19.5.1980 – II ZR 269/79, LM BörsG Nr. 4, BGHZ 80/80). Das Berufungsgericht ist – im wesentlichen im Anschluß an Kümpel (WM 1982, Sonderbeilage Nr. 6 S. 17) – der Auffassung, das Optionsgeschäft über Aktien bestehe aus zwei rechtlich selbständigen Verträgen: dem Kaufvertrag über das Optionsrecht und dem durch die Ausübung dieses Rechts zustande gekommenen Kaufvertrag über die Optionspapiere. Der Kaufvertrag über das Optionsrecht sei kein Börsentermingeschäft, weil die beiderseitigen Ansprüche auf Einräumung des Optionsrechts und Zählung des Optionspreises nicht an einen späteren Termin gebunden, sondern sofort fällig seien und auch alsbald erfüllt würden. Dem ist nicht zu folgen.

Das Börsengesetz enthält keine Definition des Börsentermingeschäfts. Eine in § 48 der ersten Fassung des Börsengesetzes von 1896 enthaltene Begriffsbestimmung wurde durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts beiseite geschoben aufgrund der Erwägung, daß solche Geschäfte, die die Definition des § 48 nicht erfüllten, aber denselben wirtschaftlichen Zweck wie die in ihm definierten Geschäfte verfolgten, wegen der dadurch beabsichtigten Umgehung des Gesetzes ebenso der Ungültigkeit verfallen müßten, wie die der Definition genau entsprechenden Geschäfte (vgl. Nußbaum, Komm.z.BörsG 1910, S. 231, 232 unter Darlegung der einzelnen Etappen dieser Entwicklung). Die Börsenrechtsnovelle von 1908 hat aus diesem Grunde auf eine Begriffsbestimmung verzichtet und dies der Rechtsprechung überlassen (vgl. dazu eingehend Kümpel a.a.O. S. 4; Hopt, BB 1984, 419; Samtleben, RabelsZ 45. Jahrgang [1981], 222). Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum Überwiegend vertretenen Auffassung sind Börsentermingeschäfte Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind. Sie müssen ferner eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB 25. Aufl. S. 1030; Hadding/Wagner, WM 1976, 310; Samtleben a.a.O. S. 223; Sen. Urt. v. 21.6.1965 – II ZR 51/63, WM 1965, 766). Der häufig in diesem Zusammenhang geforderte (relative) Fixcharakter des Geschäfts im Sinne der §§ 361 BGB, 376 HGB (vgl. Schwark, BörsG Einleitung §§ 50–70 Rdz. 2) hat die Grundform des Börsentermingeschäfts, das sogenannte Festgeschäft, im Auge, ist aber kein unabdingbares Erfordernis eines Börsentermingeschäfts. Die Rechtsprechung hat von jeher abweichende Geschäftsgestaltungen dann als Börsentermingeschäfte angesehen, wenn sie wirtschaftlich dem gleichen Zweck dienten (Samtleben a.a.O.; Meyer-Bremer, BörsG 4. Aufl. S. 126 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den sogenannten Kontengeschäften in RGZ 45, 65, 68 und 59, 321, 323).

Das börsenmäßige Optionsgeschäft über Aktien erfüllt sämtliche Kriterien eines Börsentermingeschäfts. Es handelt sich um ein Geschäft, bei dem die Aktien nicht wie beim Kassa-Geschäft innerhalb zweier Tage zu liefern und zu bezahlen sind. Die Erfüllung ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Optionsausübung hinausgeschoben; erst dann müssen die Aktien geliefert und bezahlt werden. Das Optionsgeschäft bezweckt und ermöglicht dadurch, ebenso wie das klassische Festgeschäft, die für Börsentermingeschäfte typische Ausnutzung von Kursschwankungen zur Gewinnerzielung. Darüber, daß auch die weiteren Merkmale vorliegen: Standardisierung der Geschäfte und die Beziehung zu einem Terminmarkt, der jederzeit den Abschluß eines Gegengeschäfts ermöglicht, besteht Einigkeit. Dies qualifiziert das Optionsgeschäft rechtlich als Börsentermingeschäft im Sinne der §§ 50 ff. BörsG. Auch dieses Geschäft enthält wegen des ihm innewohnenden Zeitmoments und des damit verbundenen spekulativen Elements für die Beteiligten ein besonderes wirtschaftliches Risiko (vgl. Samtleben a.a.O. 223). Daran ändert der Umstand nichts, daß der Optionskäufer in der Regel nur den Verlust des Optionspreises riskiert. Das Börsengesetz, das das nicht börsentermingeschäftsfähige Publikum vor den Risiken der Börsentermingeschäfte schützen will, unterscheidet nicht zwischen Börsentermingeschäften mit unbegrenztem und solchen mit eingeschränktem Risiko. Nach dem klaren Wortlaut der §§ 52, 53 BörsG unterliegt jedes Börsentermingeschäft den Vorschriften des Börsengesetzes über den Börsenterminhandel. Es gibt auch keinen sachlich gerechtfertigten Grund, das Optionsgeschäft nur wegen der Begrenzung des Verlustrisikos des Käufers auf den Optionspreis aus dem Schutzbereich des Börsengesetzes herauszunehmen. Auch diese Verluste können für den Einzelnen gefahrvoll und insgesamt volkswirtschaftlich unerwünscht sein. Hinzu kommt, daß das wirtschaftliche Risiko des Stillhalters beim Optionsgeschäft im Vergleich zum Festgeschäft lediglich um den Optionspreis, den der Stillhalter in jedem Falle behalten darf, verringert ist, da er sich seiner Liefer- oder Abnahmeverpflichtung nicht entziehen kann. Insofern unterscheidet sich das Optionsgeschäft nur ganz unwesentlich von der Gefährlichkeit des Festgeschäfts. Der Einwand, die Banken als Stillhalter brauchten nicht geschützt zu werden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Gesetz Behandelt aus rechtspolitischen Gründen, die die Gerichte zu respektieren haben, bestimmte Rechtsgeschäfte, die ihrem Inhalt nach für die beiden Vertragspartner die dargelegten spekulativen Elemente in sich bergen, ohne Rücksicht auf die jeweilige Schutzbedürftigkeit der Partner als unverbindlich, wenn nur einer von ihnen nicht termingeschäftsfähig ist. Nach allem ist das Optionsgeschäft über Aktien trotz des begrenzten Risikos ein Börsentermingeschäft, das nach der Schutzvorschrift des § 53 BörsG grundsätzlich nur zwischen börsentermingeschäftsfähigen Personen verbindlich ist.

Diese Ansicht wurde bei der Einführung der Optionsgeschäfte im Jahre 1970 und wird auch heute noch von den beteiligten Kreisen einhellig vertreten (vgl. Ziganke, WM 1969, 1290; Leitfaden, WM 1970, Sonderbeilage 1 S. 3 und 5. Aufl. S. 5). Auch der seinerzeit gemäß § 63 a.F. BörsG für die Zulassung zuständige Bundesminister für Wirtschaft (vgl. Meyer-Bremer a.a.O. § 63 Anm. 6) ging offensichtlich in der mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung vom 26. Juni 1970 davon aus, daß es sich bei den Aktienoptionsgeschäften um eine Form des Börsentermingeschäfts handelt. Der aufgrund der Neufassung des § 63 BörsG inzwischen zuständige Bundesminister der Finanzen hat sich ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen, denn er hat die Definition des Optionsgeschäfts als Börsentermingeschäft aus § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung vom 26. Juni 1970 unverändert in die nunmehr geltende Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung vom 10. März 1982 (BGBl. I S. 320) übernommen. Schließlich räumt auch Kümpel (a.a.O. S. 16) ein, daß die Optionsgeschäfte rechtlich Börsentermingeschäfte und bei wirtschaftlicher Betrachtung einheitliche Terminengagements sind. Die von ihm trotzdem befürwortete Aufspaltung des einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge mit der Folge, daß das eigentliche Optionsgeschäft kein Zeitgeschäft sei, steht dazu im Widerspruch und läßt sich mit dem Zweck der börsenrechtlichen Regelung, den Kreis der am Börsentermingeschäft Beteiligten wegen des damit verbundenen Risikos gemäß § 53 BörsG auf die börsentermingeschäftsfähigen Personen zu begrenzen, nicht vereinbaren. Motiv für jenen Lösungsvorschlag ist offenbar die Erwägung, der. Käufer von Aktienoptionen sei nicht schutzbedürftig, weil er Verluste, die den von ihm gezahlten Optionspreis übersteigen schon durch Nichtausübung der Option vermeiden könne und dazu die Berufung auf den Termineinwand nicht notwendig sei (Kümpel a.a.O. S. 16). Auch dem kann nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck der börsenrechtlichen Regelung des Börsenterminhandels ist es nicht, den nicht termingeschäftsfähigen Optionskäufer erst vor über den Optionspreis hinausgehenden Verlusten zu schützen; er soll – wie schon dargelegt worden ist – vielmehr auch vor dem Risiko des Prämienverlusts bewahrt werden. Man hat sich bei der Wiederzulassung des Börsenterminhandels in Wertpapieren für das Optionsgeschäft entschieden, weil hierbei das Risiko für die Beteiligten begrenzt ist (Ziganke a.a.O. S. 1290). Es sollte also selbst für den termingeschäftsfähigen Personenkreis nur Börsentermingeschäfte mit begrenztem Risiko geben. Nicht aber war es Zweck der Beschränkung des Börsenterminhandels auf das Optionsgeschäft, die mit ihm auf der Käuferseite verbundenen Spekulationsmöglichkeiten allen Bevölkerungsgruppen zugänglich zu machen, was der Fall wäre, wenn man der Ansicht Kümpels folgen wollte.

Zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß die Sonderbedingungen der Kreditinstitute für Optionsgeschäfte (abgedr. im Leitfaden für das börsenmäßige Optionsgeschäft in der jeweils gültigen Fassung) nur eine Sicherheitsleistung des Stillhalters, nicht aber des Optionskäufers vorsehen und in der Praxis auch so verfahren werde. Daran zeige sich, daß nach Abfassung des Kreditgewerbes das Optionsgeschäft für den Käufer kein Börsentermingeschäft sei und sich deshalb eine Sicherheitsleistung gemäß § 54 BörsG erübrige.

Wenn es zutreffen sollte, daß in der Praxis von den Optionskäufern Sicherheiten nicht verlangt, werden, kann der Grund dafür nicht darin liegen, daß das Kreditgewerbe der. Optionskauf nicht für ein Börsentermingeschäft hält. Daß das Gegenteil der Fall ist, ist vorstehend dargelegt wenden. Diese Praxis könnte aber darauf beruhen, daß im Kreditgewerbe die Meinung vertreten wird, eine Sicherheitsleistung des Optionskäufers sei nicht notwendig, weil das Geschäft mit der Belastung des Optionspreises auf dem Girokonto für diesen verbindlich werde, sei es, daß die Belastung der Prämie auf einem kreditorisch geführten Kontokorrentkonto zur Erfüllung gemäß § 55 BörsG führe, sei es, daß der Termineinwand bei debitorisch geführten Konten durch das Einverständnis des Kunden mit der Leistung im Sinne von § 57 BörsG ausgeschlossen sei (vgl. in diesem. Sinne Lau, Bankrecht und Bankpraxis Anm. 7/294). Jedenfalls die zuletzt genannte Ansicht ist rechtlich nicht haltbar. Leistung im Sinne von § 57 BörsG ist beim Optionsgeschäft nicht die Zahlung des Optionspreises. Sie erfolgt zwar „aufgrund des Geschäfts” und fällt deshalb unter § 55 BörsG, stellt sich aber nicht als effektive Erfüllung des Termingeschäfts dar. Nach dem Zweck des § 57 BörsG kann unter „Bewirkung der vereinbarten Leistung” beim Optionsgeschäft nur die effektive Lieferung der den Gegenstand des Geschäfts bildenden Aktien oder die Gegenleistung in Geld verstanden werden. Diese Vorschrift hat ihren Grund darin, daß Börsentermingeschäfte vereinzelt zu Anlagezwecken oder zur tatsächlichen Verwendung der Ware geschlossen werden und es geboten erscheint, solche wirtschaftlich dem Kassa-Handel nahestehenden Geschäfte rechtswirksam zuzulassen (vgl. Schwark a.a.O. § 57 Rdz. 1, 4).

Die bloße Versuchung der Prämie auf einem debitorisch geführten Konto ist keine Leistung aufgrund des Geschäfts im Sinne von § 55 BörsG, weil dadurch die Prämienschuld nicht endgültig getilgt wird. Es zeigt sich somit, daß sich die Stellung von Sicherheiten durch den Optionskäufer nicht in jedem Falle erübrigt, wenn die Bank nicht das Risiko eingehen will, den Optionspreis gerichtlich nicht durchsetzen zu kennen.

Nach alledem handelt es sich bei den Optionsgeschäften der Parteien um offizielle Börsentermingeschäfte. Da die Klägerin die Optionsgeschäfte gemäß Nr. 3 ihrer Sonderbedingungen für Optionsgeschäfte im Börsenterminhandel stets als Eigenschäfte durch führt, sind sie unmittelbar zwischen der Klägerin als Stillhalterin und den Beklagten zustande gekommen. Sie sind aber gemäß §§ 52, 53 BörsG unwirksam, weil die Beklagten nicht zu den Personen gehören, für die Börsentermingeschäfte gemäß § 53 BörsG verbindlich sind. Mithin hat die Klägerin keine klagbaren Ansprüche auf Zahlung der … Optionsprämien erworben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Optionskäufe nicht seit langem erfüllt und abgewickelt. Nach dem in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt setzt sich der Kontokorrentsaldo, auch soweit er umgeschuldet wurde, ausschließlich aus den Kaufpreisen für nicht ausgeübte Optionen zusammen. Die Parteien streiten somit gerade um deren Bezahlung. Die Einstellung dieser Forderungen als Rechnungsposten in das debitorisch geführte Konto könnte selbst dann nicht als Leistung aufgrund der Geschäfte im Sinne von § 55 BörsG angesehen werden, wenn dem Schuldsaldo – was bisher allerdings nicht einmal behauptet worden ist – ein Saldo Anerkenntnis der Beklagten zugrunde läge. Dadurch wäre die Schuld nicht wirksam endgültig getilgt, sondern lediglich durch eine neue Verbindlichkeit ersetzt worden. Diese wäre aber gemäß § 59 BörsG wiederum nur eine Naturalverbindlichkeit, denn die Anerkennung eines Saldos erzeugt keine klagbare Forderung, soweit in ihm das Ergebnis klagloser Geschäfte enthalten ist (RGZ 132, 218; Sen. Urt. v. 15.10.1979 – II ZR 144/78, LM BGB § 762 Nr. 5). Der restliche Schuldsaldo ist deshalb unter diesen Umständen nicht klagbar. Dasselbe gilt für die Restforderung aus dem gekündigten Ratenkreditvertrag. Dieser ist – wie ebenfalls unterstellt werden muß – zur teilweisen Erfüllung (Umschuldung) des aus unklagbaren Posten herrührenden Debets auf dem Konto der Beklagten abgeschlossen worden. Zwar ist davon auszugehen, daß der Kreditbetrag von 25.000 DM dem Girokonto der Beklagten gutgeschrieben und dort das Debet um diesen Betrag verringere worden ist. Die Beklagten mußten dafür aber gegenüber der Klägerin eine neue Verbindlichkeit eingehen, die gemäß § 59 BörsG denselben Regeln folgt wie die damit erfüllte Schuld; sie ist also ebenfalls eine nicht durchsetzbare Naturalobligation.

Das Berufungsurteil kann somit nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses muß nunmehr die bestrittene Behauptung der Beklagten prüfen, die Klagforderung setze sich nur aus nicht klagbaren Kontokorrentposten zusammen. Dabei werden die Beklagten auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen aus der Revisionsbegründung zur Sittenwidrigkeit der Kreditgewährung erneut dem Berufungsgericht vorzutragen. Der Senat brauchte darauf nicht einzugehen. Selbst wenn man unterstellt, die Kreditgewährung wäre sittenwidrig, würde daraus nicht zwingend folgen, daß die Beklagten der Klägerin gar nichts zu zahlen hätten, auch wenn sich herausstellen sollte, daß der Termineinwand die Forderung der Klägerin nicht oder nicht in vollem Umfange ergreift.

 

Unterschriften

Stimpel, Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl, Brandes

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392108

BGHZ

BGHZ, 317

NJW 1985, 634

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1985, 153

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