Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Honoraranspruchs des Steuerberaters. Verjährungsunterbrechung durch Abschlagszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters verjährt in zwei Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB); die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Vergütung nach § 7 StBGebV fällig geworden ist (§§ 198, 201 BGB), unabhängig davon, ob der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat.

2. Zur Verjährungsunterbrechung durch Abschlagszahlung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein konkludenter Verzicht auf die Verjährungseinrede setzt in der Regel voraus, daß der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung den Eintritt der Verjährung gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat.

 

Normenkette

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, §§ 208, 366; StBGebV § 7

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 07.06.1995; Aktenzeichen 9 U 1567/94)

LG Trier (Urteil vom 19.09.1994; Aktenzeichen 6 O 224/93)

LG Trier (Urteil vom 25.04.1994)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25. April 1994, das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. September 1994 und das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juni 1995 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der Mehrkosten, die infolge der Säumnis des Beklagten entstanden sind; diese hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Vergütung wegen Steuerberaterleistungen für die Zeit von 1981 bis 1988.

Der Kläger war seit 1976 steuerlicher Berater der Eheleute M. und W. E. Frau E. starb 1991 und wurde von ihrem Ehemann beerbt; dieser starb 1992 und wurde vom Beklagten beerbt.

Der 1993 eingeklagte Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von insgesamt 65.731,88 DM nebst Zinsen wurde in den Vorinstanzen zuerkannt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiter seinen Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage.

Die vom Berufungsgericht zuerkannte Honorarforderung gegen den beklagten Erben beruht auf einem Steuerberatervertrag des Klägers mit seinen verstorbenen Mandanten. Der Vertrag umfaßte nach dem Vorbringen der Parteien und den berechneten Leistungen alle anfallenden Steuerangelegenheiten der Auftraggeber und war deswegen – gemäß dem Regelfall – ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatte (§§ 611 ff, 675, 1967 BGB; vgl. BGHZ 115, 382, 386).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Vergütungsanspruch jedoch – gemäß der Einrede des Beklagten – verjährt (§ 222 Abs. 1 BGB).

I.

Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß der Anspruch eines Steuerberaters auf Vergütung nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und SteuerberatungsgesellschaftenStBGebV – vom 17. Dezember 1981 (BGBl I 1442), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1988 (BGBl I 841), – ebenso wie die Honorarforderung eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 – IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118; v. 6. Juli 1995 – IX ZR 132/94, WM 1995, 1962) – gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren verjährt; die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB; KG DStR 1979, 296; OLG Celle BB 1984, 92; OLG Koblenz BB 1989, 2001, 2002; Eggesiecker in: Bonner Handbuch der Steuerberatung – Fach D – 1990 § 196 BGB Rdnr. 200; Eckert/Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung 2. Aufl. Vorbem. 1.3.13 zu § 1 – S. 131 f –; Mittelsteiner/Scholz, Steuerberatergebührenverordnung 3. Aufl. S. 63; dieselben, Handbuch zur Steuerberatergebührenverordnung 1982 S. 13; Bittner/Rudek, Steuerberatergebührenverordnung 1983 – in: Der Wirtschafts-Kommentator – § 7 Anm. 3).

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wurde die Verjährungsfrist nicht erst durch die Berechnung der Vergütungsansprüche Ende 1989 und 1990 in Lauf gesetzt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, daß der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat (Eggesiecker aaO § 198 BGB Rdnrn. 200, 220, 240, 400, 520; § 7 „Steugo” Rdnr. 750; Eckert/Böttcher, aaO; Mittelsteiner/Scholz, Steuerberatergebührenverordnung aaO S. 61-65; dieselben, Handbuch aaO; Bittner/Rudek, aaO § 7 Anm. 1, 3). Daran ändert es nichts, daß in der Gebührenverordnung für Steuerberater eine entsprechende Klarstellung wie in § 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO fehlt. Ein Anspruch entsteht im Sinne des § 198 BGB, sobald er fällig wird und notfalls eingeklagt werden kann (BGHZ 55, 340, 341). Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 7 StBGebV). Für den Verjährungsbeginn genügt die Möglichkeit, eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage zu erheben (§§ 209 Abs. 1 BGB, 256 ZPO); nicht erforderlich ist, daß der Anspruch bereits Gegenstand einer Leistungsklage sein kann (BGHZ 79, 176, 177 f; BGH, Urt. v. 19. Januar 1978 – VII ZR 304/75, WM 1978, 496). Danach ist es insoweit unerheblich, daß der Steuerberater die Vergütung gemäß § 9 StBGebV nur aufgrund einer unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung „einfordern”, also Zahlung verlangen kann. Bestreitet der Auftraggeber bereits vor Erteilung einer Rechnung den Anspruch oder verweigert er seine Leistung aus anderen Gründen, so kann der Steuerberater auf Feststellung seiner Vergütungsforderung klagen.

Die Revisionserwiderung kann sich für ihre Ansicht, der Verjährungsbeginn für eine Honorarforderung des Steuerberaters hänge von der Erteilung einer Rechnung ab, nicht darauf berufen, daß der Auftragnehmer aufgrund eines Werkvertrages, dem die VOB/B zugrundeliegt, die Schlußzahlung erst nach Vorlage der Schlußrechnung verlangen kann (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B), so daß die Verjährung der Werklohnforderung erst mit dem nach diesem Zeitpunkt liegenden Jahresschluß beginnt (BGHZ 83, 382, 383 f). Diese Rechtslage kann nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Vertragspartner können die Fälligkeit eines vertraglichen Anspruchs schon bei Vertragsschluß hinausschieben (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1991 – IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254, 255 zu § 16 BRAGO). Dies geschieht, wenn sie besondere Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B vereinbaren (BGHZ 79, 176, 179). Diese Regelung entspricht einer besonderen Interessenlage beider Vertragspartner (BGHZ 79, 176, 179; 83, 382, 384 f; 105, 290, 293 ff; BGH, Urt. v. 8. Juli 1981 – VIII ZR 222/80, NJW 1982, 930, 931 f). Mit seiner Schlußrechnung gibt der Unternehmer zu erkennen, was er aus seiner Sicht für seine Werkleistung noch zu fordern hat. Entrichtet der Auftraggeber die verlangte Schlußzahlung, so schließt deren vorbehaltlose Annahme Nachforderungen grundsätzlich aus (§ 16 Nr. 3 Abs. 2-4 VOB/B). Der Auftragnehmer kann den Verjährungsbeginn nicht durch Verzögerung der Schlußrechnung nach Belieben hinausschieben, weil der Auftraggeber notfalls selbst die Schlußrechnung aufstellen darf (§ 14 Nr. 4 VOB/B). Eine vergleichbare Interessenlage der Vertragspartner betrifft § 8 Abs. 1 HOAI; danach wird das Honorar eines Architekten und Ingenieurs fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist, so daß die Verjährung der Honorarforderung erst mit dem Schluß des Jahres nach ordnungsmäßiger Berechnung beginnt (BGH, Urt. v. 19. Juni 1986 – VII ZR 221/85, NJW-RR 1986, 1279; v. 14. März 1991 – VII ZR 10/90, BauR 1991, 489). Eine solche Interessenlage fehlt im vorliegenden Falle. Es ist auch weder behauptet noch festgestellt worden, die Parteien hätten die Fälligkeit einer Vergütungsforderung des Klägers an besondere Voraussetzungen geknüpft und damit hinausgeschoben.

II.

1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, die Verjährung der eingeklagten Vergütungsansprüche für die Steuerberaterleistungen, die nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung von 1984 bis 1989 erbracht worden sind, habe jeweils am Ende des Jahres begonnen, in dem diese Leistungen vorgenommen worden seien.

Insoweit ist maßgeblich, wann – innerhalb des fortbestehenden (Dauer-) Auftrags – die Angelegenheiten beendet wurden, für welche die berechneten Vergütungen verlangt werden (§ 7 StBGebV). Die „Angelegenheit” im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht identisch mit dem „Auftrag”; dieser kann mehrere Angelegenheiten umfassen (vgl. §§ 6, 10, 12, 16 StBGebV; BGH, Urt. v. 24. November 1994 – IX ZR 222/93, aaO). Die Angelegenheit, die sich auf mehrere – gebührenrechtlich unbeachtliche – Einzeltätigkeiten erstrecken kann, ist in der Regel die Grundlage der Gebührenbemessung (Eggesiecker, aaO § 7 „Steugo” Rdnrn. 200 ff, 400 ff, 750 ff; Eckert/Böttcher, aaO § 12 Rdnr. 2; Mittelsteiner/Scholz, StBGebV aaO S. 36 f; dieselben, Handbuch aaO S. 12 f, 38). Unter einer solchen Angelegenheit ist der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen zu verstehen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll; grundsätzlich hat der Tatrichter festzustellen, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles – insbesondere nach dem Auftragsinhalt – eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten vorliegen (BGH, Urt. v. 24. November 1994 – IX ZR 222/93, aaO; v. 9. Februar 1995 – IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). In der Regel ist die Tätigkeit des Steuerberaters, für welche die Steuerberatergebührenverordnung eine selbständige Gebühr ausweist, eine Angelegenheit in diesem Sinne (Bittner/Rudek, aaO § 10 Anm. 2 a). Dies gilt für die berechneten Tätigkeiten betreffend Buchführung (§§ 33, 34 StBGebV), Jahresabschlüsse (§ 35 StBGebV), Steuererklärungen (§ 24 StBGebV) sowie Ermittlungen gemäß §§ 25, 27 StBGebV.

2. Die Vorinstanzen haben jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Verjährung der einzelnen Honorarforderungen sei vor der Klageerhebung 1993 (§ 209 Abs. 1 BGB) durch Anerkenntnisse gemäß § 208 BGB unterbrochen worden, wie die Revision zu Recht rügt.

Nach dieser Vorschrift tritt Verjährungsunterbrechung ein, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlags- oder Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr unterbrechen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 – I ZR 158/84, BGHR BGB § 208 – Anerkenntnis 1; v. 27. Juni 1990 – IX ZR 115/89, BGHR BGB § 208 – Anerkenntnis 3). Für eine Verjährungsunterbrechung genügt jedes tatsächliche Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, Urt. v. 20. November 1962 – VI ZR 6/62, VersR 1963, 187, 188; v. 23. Januar 1970 – I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; v. 5. Dezember 1990 – I ZR 179/78, NJW 1981, 1955; v. 30. September 1993 – VII ZR 136/92, NJW-RR 1994, 373).

Die Tatrichter haben aufgrund der Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei angenommen, der Erblasser habe bei der Erörterung des Jahresabschlusses 1989 – dieser ist nicht Gegenstand der eingeklagten Forderungen – Mitte Mai 1992 einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Kläger im Sinne des § 208 BGB anerkannt. Da die letzte berechnete Steuerberaterleistung 1989 erbracht wurde und deswegen die entsprechende Verjährungsfrist Ende 1991 ablief, kam diese Unterbrechungshandlung zu spät, falls nicht bereits zuvor die Verjährung unterbrochen worden war.

a) Der tatrichterlichen Feststellung, bei Erstellung der Bilanzen in den früheren Jahren sei ebenso wie 1992 verfahren worden, fehlt die tatsächliche Grundlage. Das Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat eingeräumt, daß dieser Zeitraum nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei und der Kläger dazu bei seiner Vernehmung keine Angaben gemacht habe; es lasse sich auch nicht feststellen, welche Erklärungen der Erblasser bei früheren Bilanzbesprechungen abgegeben und daß vor Ablauf des Jahres 1986 eine solche Besprechung stattgefunden habe. Entgegen der tatrichterlichen Ansicht reicht es für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nicht aus, daß die Mandanten die Jahresabschlüsse, soweit diese sich auf Forderungen des Klägers und entsprechende Rückstellungen bezogen haben, unterzeichnet und dem Finanzamt eingereicht haben. Damit allein haben die Auftraggeber nicht Vergütungsansprüche gemäß § 208 BGB „dem Berechtigten gegenüber” anerkannt. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Mandanten nur ihren entsprechenden handels- und steuerrechtlichen Pflichten nachkommen wollten.

b) Die Tatrichter haben auch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die einzelnen Verjährungsfristen durch die Zahlungen der Mandanten von 1982 bis Dezember 1990 unterbrochen worden sind.

Der Kläger hat eine Verjährungsunterbrechung nicht schlüssig dargelegt; dies geht zu seinen Lasten (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 194 Rdnr. 2). Er hat zwar geltend gemacht, es seien Abschlagszahlungen gemäß § 208 BGB geleistet worden (GA I 135). Er hat aber selbst eingeräumt, Zahlungen von 1982 bis 1990 auf frühere Rechnungen aus den Jahren 1979 und 1986 verrechnet zu haben (GA I 43 f, 46); dementsprechend hat er die eingeklagten Vergütungsansprüche für 1981 bis 1988 nicht um diese Zahlungen gemindert. Nach dem Vorbringen des Beklagten hatte der Kläger in den Jahren 1986 bis 1988 Rechnungen über Leistungen ab 1976 erteilt (GA I 30, 58); der Kläger hat Rechnungen in den Jahren 1979 und von 1986 bis 1988 zugestanden (GA I 42, 46). Hatte der Kläger danach mehrere Vergütungsforderungen aus dem Steuerberatervertrag, so ist § 366 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 91, 375, 379). Daß die Mandanten bei ihren Zahlungen bestimmt haben, welche Schuld getilgt werden sollte (§ 366 Abs. 1 BGB), haben die Parteien nicht behauptet. Fehlte eine solche Bestimmung, trat die Tilgungsfolge gemäß § 366 Abs. 2 BGB ein, so daß unter mehreren fälligen Schulden die ältere Verbindlichkeit beglichen worden ist.

Danach ist davon auszugehen, daß die Zahlungen keine verjährungsunterbrechende Abschlagsleistungen auf die eingeklagten Vergütungsforderungen waren, sondern frühere Honoraransprüche erfüllt haben; dies hat auch das Landgericht – im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen – angenommen (GA I 105, 108 f).

III.

Der verstorbene Mandant hat – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – nicht schlüssig auf die Verjährungseinrede verzichtet, falls er im Mai 1992 gegenüber dem Kläger – gemäß dessen Aussage bei seiner Vernehmung als Partei – erklärt haben sollte, er schulde ihm noch „einen Haufen Geld”.

Ein Verhalten kann zwar selbst bei Fehlen eines Erklärungsbewußtseins als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden darf, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324; 109, 171, 177). Ein stillschweigender Verzicht setzt jedoch einen rechtsgeschäftlichen Aufgabewillen voraus, der im allgemeinen nicht zu vermuten ist; deswegen ist ein solcher Verzicht regelmäßig ausgeschlossen, wenn es sich um Rechte handelt, die dem Erklärenden unbekannt sind und mit deren Bestehen er nicht rechnet (BGH, Urt. v. 16. November 1993 – XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380). Dementsprechend setzt ein konkludenter Verzicht auf die Verjährungseinrede in der Regel voraus, daß der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung den Eintritt der Verjährung gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (vgl. BGHZ 83, 382, 389; Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 222 Rdnr. 5). Dies haben die Parteien nicht behauptet.

 

Fundstellen

NJW 1997, 516

NWB 1997, 12

MDR 1997, 294

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