Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen Ehegatten: Ausgleichsanspruch?

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.

 

Normenkette

AO § 44; BGB § 426 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 10.05.2000; Aktenzeichen 2 U 1070/99)

LG Erfurt (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 9 O 516/99)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Januar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Beklagte jedoch erst seit dem Jahr 1994.

Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quartalsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab 10. Juni 1995 festgesetzt, die – von einer Ausnahme abgesehen – der Kläger erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM.

Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Für das Jahr 1996 wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das Finanzamt je hälftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Kläger im März 1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer angerechnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteil erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten und nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der Einkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Vorauszahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt der Zahlung eine getrennte Veranlagung für das Jahr 1996 von den Parteien nicht beantragt gewesen sei.

Mit der Zahlung habe der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch auf Erstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei zwar, daß jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen habe, die auf sein Einkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen, so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbständig seien. Dieser Grundsatz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen hätten, indem bei beidseitig selbständiger Tätigkeit der eine Ehegatte die auf den anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fällen stünden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft und es bedürfe einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz, der sich für Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf einen Ausgleichsanspruch übertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige Kosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam und nicht entsprechend der anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Kläger geltend mache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrüttet gewesen sei, so ändere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgeführt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger habe mit der für das erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlung keine auf die Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Die Parteien, die bis 1995 gemäß § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet, die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch die geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten Veranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hälftigen Betrag der Vorauszahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat gebunden.

2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Parteien im Güterstand der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daß er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.

a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 – FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die Ehegatten keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht.

b) Der Revision ist dabei zwar einzuräumen, daß sich die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daß er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daß bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15. November 1989 – IVb ZR 100/88 – FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704, 705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762).

c) Indessen kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daß der Kläger im Innenverhältnis die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zum Scheitern der Ehe allein zu tragen hat.

aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach es ständiger Übung der Parteien, daß die Einkommensteuer-Vorauszahlungen – von einer Ausnahme abgesehen – von dem Kläger geleistet wurden. Der Kläger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben die Parteien auch für das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede getroffen, daß die Steuervorauszahlungen von dem Kläger geleistet werden. Aus dieser Übung der Ehegatten ist zu schließen, daß der Kläger im Innenverhältnis für die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 – IX ZR 372/98 – NJW 2000, 1944, 1945; BGH, Urteil vom 3. November 1983 – IX ZR 104/82 – FamRZ 1984, 29, 30).

Der Kläger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen (vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die gewährte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige Kosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Leistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kindesunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von dem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daß der zuviel Leistende im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäßigen Absicht der Ehegatten, daß derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von seiner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen.

bb) Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien für das Jahr 1996 getrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom 30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhältnis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinbarung der Parteien überlagert war. Für eine solche Überlagerung ist auch unerheblich, daß die Vorauszahlung für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die Parteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte durch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung befreit worden ist und daß diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steuerschuld der Beklagten für das Veranlagungsjahr 1996 führte. Dies ist eine Folge des Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klägers dar, die gegebenenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wäre.

4. Die Revision rügt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966 – II ZR 188/94 – MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhältnis seines Anteiles zu tragen. Daher könne der Kläger verlangen, daß die Vorauszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch.

Die von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermögensabgabe aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die Ehegatten – wie ausgeführt – eine konkludente Abrede über die Tragung der gemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht übertragbar.

 

Unterschriften

Hahne, Weber-Monecke, Wagenitz, Ahlt, Vézina

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 20.03.2002 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BFH/NV Beilage 2002, 167

DStRE 2002, 850

NJW 2002, 1570

NWB 2002, 1430

BGHR 2002, 463

FamRZ 2002, 739

FuR 2002, 263

DNotI-Report 2002, 70

WM 2002, 1460

EzFamR aktuell 2002, 164

MDR 2002, 1252

NJ 2002, 536

ZFE 2002, 191

BFH/NV-Beilage 2002, 167

LL 2002, 519

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