Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbeschränkte und persönliche Haftung eines Kommanditisten bei wirtschaftlich gesehen vorliegender Alleininhaberschaft hinsichtlich des Handelsgeschäfts

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kommanditist haftet nicht schon dann unbeschränkt, wenn er wirtschaftlich gesehen der alleinige Inhaber des Handelsgeschäfts ist und der persönlich haftende Gesellschafter mittellos ist. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, wenn der Kommanditist in einem solchen Fall gehindert sein soll, sich auf die Haftungsbeschränkung zu berufen.

 

Normenkette

HGB § 171 Abs. 1; BGB § 242

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamn/Westf. vom 8. Mai 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.

 

Tatbestand

Der Beklagte errichtete im Jahre 1957 zusammen mit Frau E. einer ungelernten Zuschneiderin, die selbst vermögenslos war und deren Mann den Offenbarungseid geleistet hatte, eine Kommanditgesellschaft. Er wollte in dieser Gesellschaft sein Geld nutzbringend anlegen. Da er wegen seiner Stellung als Rektor nicht unmittelbar kaufmännisch tätig werden konnte, wurde er Kommanditist mit einer Einlage von 10.000,00 DM. Frau E. wurde persönlich haftende Gesellschafterin. Sie brachte ihre Arbeitskraft als Einlage ein, und ihr Ehemann sollte im Betrieb als Stricker arbeiten. Die Gesellschaft pachtete einen Strickereibetrieb und kaufte die erforderlichen Maschinen. Der Beklagte zahlte seine Einlage sofort und brachte in Laufe der Zeit erhebliche weitere Beträge für die Gesellschaft auf, und zwar bis zum Zusammenbruch der Gesellschaft im Jahre 1960 mindestens 83.000,00 DM. Ferner erwarb er ein Grundstück für 5.000,00 DM und errichtete darauf für die Gesellschaft ein Betriebsgebäude.

Von Mai oder Juni 1958 an belieferte die Klägerin die Gesellschaft mit Garnen. Im Juli 1958 fanden zwischen ihnen Kreditbesprechungen statt, an denen auch der Beklagte teilnahm. Dabei räumte die Klägerin der Gesellschaft einen Kredit bis zu 5.000,00 DM ein.

Für die 5.032,76 DM nebst Zinsen, die die Gesellschaft der Klägerin daraus noch schuldet, nimmt diese den Beklagten in Anspruch. Sie meint, der Beklagte könne sich, weil er durch die Gesellschaft nur seine eigenen Geschäfte habe betreiben lassen und Frau E. mittellos gewesen sei, auf die Leistung seiner Kommanditeinlage nicht berufen. Überdies habe er sich - behauptet die Klägerin - ihr gegenüber mehrfach ausdrücklich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Dem Berufungsgericht ist in seinem Ausgangspunkt zuzustimmen, daß nämlich ein Kommanditist nicht unbeschränkt und persönlich haften müsse, wenn er wirtschaftlich gesehen Alleininhaber des Handelsgeschäfts ist und als persönlich haftender Gesellschafter eine vermögenslose Person vorschiebt.

1.

Das Gesetz geht in seiner dispositiven Regelung der Personengesellschaften sowie der stillen Gesellschaft zwar von dem Grundsatz aus, daß Unternehmensleitung und persönliche Haftung in einem inneren und unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen. Das wird in der verschiedenartigen gesetzlichen Gestaltung der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der stillen Gesellschaft deutlich. Aus dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch nicht die Folgerung gezogen werden, daß es sich hierbei um einen zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz handle, der bei einer andersartigen gesellschaftsvertraglichen Verteilung der Machtverhältnisse in einer dieser Gesellschaftsformen stets zu beachten sei (so Haupt/Reinhardt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. S. 79; ähnlich Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft 1959 S. 101 ff). Der der dispositiven gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Zusammenhang zwischen Handlungsbefugnis und Haftung in den genannten Gesellschaftsformen kann allein nicht dazu führen, daß ein Kommanditist, der gesellschaftsvertraglich mit der Machtfülle eines persönlich haftenden Gesellschafters ausgestattet ist, deshalb auch unbeschränkt haften müsse (so Staab, BR 1959, 436). Denn wie die gesetzliche Regelung klar erkennen läßt, handelt es sich insoweit nicht um zwingendes Recht, also auch nicht und einen zwingenden Rechtsgrundsatz, der deshalb bei jeder andersartigen gesellschaftsvertraglichen Gestaltung Berücksichtigung finden müßte. Die gesetzliche Typenregelung der genannten Gesellschaftsformen läßt der Parteidisposition in weitem Umfang freie Hand und gibt den Vertragschließenden auch die Möglichkeit, den dispositiv zugrunde gelegten Zusammenhang zwischen Handlungsbefugnis und Haftung in mehr oder weniger starkem Umfang aufzulösen. Hätte das Gesetz etwas anderes gewollt, dann hätte es auch hier wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in stärkerem Maß bei der Aktiengesellschaft den Rechtssätzen über Handlungsbefugnis und Haftung zwingenden Charakter beigelegt. Denn keinesfalls kann angenommen werden, daß das Gesetz einerseits die Rechtssätze über die Unternehmensleitung bei den Personengesellschaften und der stillen Gesellschaft für eine Abänderung durch die Vertragschließenden freigeben und andererseits den Umfang der Haftung unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform bestimmen wollte. Denn das müßte bei der Fülle der verschiedenartigen Gestaltungsmöglichkeiten einer Typenvermischung im Einzelfall zu einer unheilvollen Rechtsunsicherheit führen. Man könnte mit Sicherheit niemals sagen, wie im Einzelfall die Haftungsverhältnisse in einer der genannten Gesellschaften zu beurteilen sind, zumal man den angeblich zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz, über den Zusammenhang von Herrschaft und Verantwortung auch dann zur Geltung bringen müßte, wenn in einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausgeschlossen ist und etwa auf die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte eines Kommanditisten beschränkt worden ist (vgl. dazu Rasner, Die atypische stille Gesellschaft 1961 S. 130 ff).

2.

Die gegenteilige Ansicht läßt sich auch nicht damit begründen, daß man sonst zu dem unbefriedigenden oder sogar unzulässigen Ergebnis gelange, die Führung eines Handelsgeschäfts mit einer nur beschränkten Haftung zu ermöglichen. Denn wie die Rechtsentwicklung der letzten 50-60 Jahre lehrt, ist die Führung eines Handelsgeschäfts mit einer nur beschränkten Haftung durch eine einzelne oder durch mehrere natürliche Personen aus unserem Rechtsleben überhaupt nicht mehr fortzudenken. Man braucht insoweit nur auf die Rechtsfiguren der Einmanngesellschaft und der GmbH und Co. zu verweisen.

3.

Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch geltend gemacht, es stelle einen Mißbrauch der Rechtsform der Kommanditgesellschaft dar, wenn jemand als Kommanditist in Wirklichkeit die Geschäfte betreibe und eine vermögenslose Person als persönlich haftenden Gesellschafter vorschiebe; es müsse daher ein solcher Kommanditist trotz der entgegenstehenden Eintragung unbeschränkt haften (Weipert, HGB-RGRK 2. Aufl. § 164 Anm. 16; Schlegelberger/Geßler, HGB 4. Aufl. § 164 Anm. 14). Dem kann jedoch in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Annahme eines Rechtsmißbrauchs kann hier freilich nicht schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil in einem Fall dieser Art der Kommanditist von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht, die ihm das Gesetz selbst eingeräumt hat. Denn es gehört zum Wesen einer mißbräuchlichen Rechtsausübung, daß sich eine solche formal im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen oder gegebenen Möglichkeiten hält. Jedoch kann eine mißbräuchliche Rechtsausübung durch mißbräuchliche Verwendung einer gesetzlich zugelassenen Rechtsform nur angenommen werden, wenn durch diese Verwendung Ziele und Zwecke verfolgt werden, für die diese Rechtsform nicht bestimmt ist, oder wenn durch diese Verwendung eine Täuschung des allgemeinen Rechtsverkehrs oder einzelner Personen herbeigeführt wird. Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Mißbrauchs der Rechtsform der Kommanditgesellschaft können in einem Fall der hier in Betracht kommenden Art nicht ganz allgemein bejaht werden. So kann es, wie bereits dargelegt worden ist, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der eigentliche Geschäftsinhaber auf diesem Wege sich die Möglichkeit einer nur beschränkten Haftung für die Geschäftsverbindlichkeiten verschaffen will. Auch ist entgegen der Meinung von Weipert kein Anstoß daran zu nehmen, daß hier der eigentliche Geschäftsinhaber nicht durch die Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform seine nur beschränkte Haftung offenkundig mache. Denn einen Rechtssatz über eine dahingehende Verpflichtung kennt das geltende Recht nicht, vielmehr genügt jeder Gesellschafter seiner Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, wenn er kundgibt, ob er unbeschränkt oder beschränkt, in diesem Falle auch in welchem Umfang, für die Geschäftsverbindlichkeiten haften werde. Des weiteren kann die Verwendung der Rechtsform der Kommanditgesellschaft hier auch nicht deshalb unzulässig sein, weil sie ganz allgemein eine Täuschung des redlichen Rechtsverkehrs oder einzelner Personen zur Folge hat oder auch nur zur Folge haben kann. Denn das ist nicht der Fall. Es werden hierbei die Verhältnisse, insbesondere auch der Umfang der Haftung der einzelnen Gesellschafter, so offengelegt, wie sie auch tatsächlich und rechtlich sind. Es kann daher bei einer derartigen Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses immer nur eine Frage des Einzelfalles sein, ob durch das Hinzutreten bestimmter Umstände bei Außenstehenden ein falscher Kindruck oder irrige Vorstellungen über den Umfang der Haftung oder über die Vermögensverhältnisse der haftenden Gesellschafter erweckt werden, die schutzwerte Belange der Außenstehenden berühren.

Somit ist davon auszugehen, daß die unbeschränkte persönliche Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirtschaftlich gesehen der Alleininhaber des Unternehmens gewesen war und als persönlich haftenden Gesellschafter eine vermögenslose Person hinzugezogen hatte.

II.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, es lägen hier besondere Umstände vor, die die Annahme einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Rechtsform der Kommanditgesellschaft durch den Beklagten rechtfertigten und die es ihm deshalb verwehrten, sich gegenüber der Klägerin auf, seine nur beschränkte Haftung als Kommanditist zu berufen. Diese besonderen Umstände erblickt das Berufungsgericht darin, daß sich der Beklagte bei den Verhandlungen im Juli 1958 auf seine eigene Kreditwürdigkeit, seine Stellung als Rektor sowie auf seinen guten Ruf und Namen berufen, sich selbst als den wirtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft hingestellt und die Klägerin dadurch zu einer weiteren Kreditgewährung veranlaßt habe. Dabei hat es das Berufungsgericht offengelassen, ob aus diesen Erklärungen ein Garantievertrag oder ein Schuldbeitritt entnommen werden könne.

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, daß der Klägerin die Verhältnisse bei der Kommanditgesellschaft in den entscheidenden Punkten bekannt waren. Sie wußte, daß Frau E. die persönlich haftende Gesellschafterin und selbst völlig mittellos war und daß ihr Ehemann einige Zeit zuvor den Offenbarungseid geleistet hatte. Sie wußte ferner, daß der Beklagte Kommanditist war, seine Einlage geleistet und bis dahin ganz allein das Gesellschaftsunternehmen mit Geldmitteln ausgestattet hatte.

Ob die Klägerin auch wußte, daß der Beklagte die entscheidenden Weisungsbefugnisse in der Gesellschaft für sich in Anspruch nahm, ist ohne Belang. Welchen Bindungen ein persönlich haftender Gesellschafter im Innenverhältnis unterliegt, kann dem Gesellschaftsgläubiger gleichgültig sein; bedeutsam ist für ihn vielmehr nur, wer für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet und welchen Umfang diese Haftung hat. Abgesehen davon muß bei dem dispositiven Charakter des § 164 HGB und der Vielgestaltigkeit der heutigen Vertragspraxis jeder Gesellschaftsgläubiger damit rechnen, daß der persönlich haftende Gesellschafter im Innenverhältnis irgendwelchen Bindungen seitens der Kommanditisten unterliegt.

Eine irgendwie geartete Irreführung oder Täuschung der Klägerin in den für sie entscheidenden Punkten lag somit nicht vor, als sie sich zu einer Kreditgewährung an die Kommanditgesellschaft entschloß. Bei dieser Sachlage war es ihre Aufgabe, sich die Sicherheiten geben zu lassen, die sie für die Kreditgewährung an die Gesellschaft als notwendig erachtete. Waren die vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen des Beklagten nur allgemeine Erklärungen rein tatsächlicher Art ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungscharakter, so geht das zu Lasten der Klägerin. Sie kann dann nicht geltend machen, sie habe angenommen, der Beklagte habe als der eigentliche Geschäftsinhaber ihr gegenüber unbeschränkt haften wollen.

III.

Ob die Klägerin den Beklagten in Anspruch nehmen kann, hängt daher davon ab, ob der Beklagte bei den Kreditverhandlungen im Juli 1958 oder später durch Kreditauftrag, Schuldbeitritt oder Garantieversprechen die Mithaft für den der Gesellschaft eingeräumten Kredit übernommen hat. Dabei wird es aber für die. Frage, wie die Klägerin die Erklärungen des Beklagten verstanden hat, möglicherweise auch auf den Inhalt ihrer verschiedenen Bestätigungsschreiben (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 23. Februar 1962 Bl. 67 GA) und ihr sonstiges nachträgliches Verhalten ankommen.

Damit das Berufungsgericht das nunmehr prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Sollte das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus Vertrag bejahen, so wird es noch zu prüfen haben, ob nicht der Beklagte durch spätere Erklärungen zum Ausdruck gebracht hat, von nun an nicht mehr haften zu wollen. Wäre das der Fall gewesen, dann könnte nicht auf den letzten, sondern müßte auf einen früheren Kontostand abgestellt werden, und es wären, hätte nicht zwischen der Klägerin und der Gesellschaft ein Kontokorrentverhältnis bestanden, dem Beklagten alle Zahlungen gutzubringen, die die Gesellschaft danach geleistet hat.

Des weiteren würde das Berufungsgericht in diesen Falle zu beachten haben, daß die Klägerin der Gesellschaft jedenfalls bei der Besprechung im Juli 1958 nur einen Kredit bis zu 5.000,00 DM eingeräumt hat (vgl. die Aussage Duismann v. 5. Dezember 1961 Bl. 35 GA). Es würde also dann auch der Prüfung bedürfen, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin auch den überschießenden Betrag vom Beklagten verlangen kann.

Schließlich wird das Berufungsgericht dann noch dem Einwand des Beklagten nachgehen müssen, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, sich aus ihr abgetretenen Forderungen der Gesellschaft zu befriedigen und die Gesellschaft auf die Abtretung weiterer Forderungen zu drängen. Zwischen den Parteien war unstreitig, daß der Kredit von 5.000,00 DM, den die Klägerin der Gesellschaft im Juli 1958 eingeräumt hatte, durch Zessionen abgesichert werden sollte (vgl. dazu wiederum die Aussage Duismann Bl. 35 GA und den Zessionsvertrag vom 31. Juli 1958 Bl. 75 GA), und daß dies wenigstens in der ersten Zeit durch die Aushändigung sog. Zessionslisten jeweils am Tage nach der Lieferung geschehen ist. Aus dieser Handhabung könnte sich selbst dann, wenn zwischen den Parteien ein Garantie- oder ähnlicher Vertrag zustande gekommen sein sollte, ergeben, daß der Beklagte nach dem Willen beider Parteien nur subsidiär habe haften sollen. Mit Rücksicht darauf reichte der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 27. Juni 1962 S. 9 f aus, um seinen Antrag auf Vernehmung der Zeugen Eberhardt und Könings zu rechtfertigen, es sei denn, der Zessionsvertrag wäre nachträglich mit - wenn auch stillschweigender - Zustimmung des Beklagten abgeändert oder aufgehoben worden.

 

Unterschriften

Dr. Fischer

Liesecke

Dr. Schulze

Fleck

Bundesrichter Stimpel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Fischer

 

Fundstellen

BGHZ, 204

NJW 1966, 1309

DNotZ 1967, 117

JA 2005, 181

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