Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft mit minderjährigen Miterben

 

Leitsatz (amtlich)

a) Mit der Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts durch mehrere Miterben ist nicht notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluß der Miterben verbunden.

b) Zur Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft bedürfen die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Miterben nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

c) Wird ein Handelsgeschäft von einer Erbengemeinschaft fortgeführt, die aus Minderjährigen und deren gesetzlichem Vertreter besteht, so werden die Minderjährigen aus den von ihrem gesetzlichen Vertreter unter der Firma des fortgeführten Unternehmens eingegangenen Verbindlichkeiten mitverpflichtet.

 

Normenkette

BGB §§ 1643, 1822 Nr. 3; HGB §§ 27, 105; BGB § 1643 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle

LG Lüneburg

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 1983 und das Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Lüneburg vom 18. Juni 1982 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß das von Frau Marianne G. zugunsten der Klägerin am 11. Februar 1981 zu UR-Nr. 50/81 des Notars Dr. S. in Bielefeld abgegebene vollstreckbare Schuldanerkenntnis gegenüber den Beklagten wirksam ist.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die in den Jahren 1964 und 1969 geborenen Beklagten und deren Mutter sind die Erben des am 16. Februar 1974 verstorbenen Kaufmanns Klaus A., der unter dieser Firma ein Landmaschinenhandelsgeschäft betrieben hatte. Nach seinem Tode wurde das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma (im folgenden: Firma A.) fortgeführt. Die Mutter der Beklagten meldete zum Handelsregister an, daß die Firma durch die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werde. Am 12. Juli 1974 wurden die Erben als Inhaber der Firma in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Handelsregister eingetragen.

Im Jahre 1978 wurden für die Beklagten auf Antrag ihrer Mutter Ergänzungspfleger für den Abschluß eines Erbauseinandersetzungsvertrages und eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Beklagten und ihrer Mutter bestellt. Am 11. Mai 1979 wurden dann sowohl ein Erbauseinandersetzungsvertrag als auch ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Nach dem letzteren sollte das fortgeführte Handelsgeschäft mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden, an der die beiden Beklagten als Kommanditisten beteiligt sein sollten. Zu beiden Verträgen ist jedoch die beantragte Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erteilt worden.

Im Frühjahr 1978 nahm die Firma A. Geschäftsbeziehungen zur Klägerin auf, die eine Landmaschinenfabrik betreibt. Mit Vertrag vom 14. April 1980, den für die Firma A. die Mutter der Beklagten unterzeichnete, wurde die Firma A. mit einer Werksvertretung der Klägerin betraut. Die Firma A. bezog jedoch auch Produkte der Klägerin (oder entnahm sie dem bei ihr unterhaltenen Lager der Klägerin) zur Weiterveräußerung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Im Januar 1981 geriet die Firma A. in Zahlungsschwierigkeiten. Nachdem die Klägerin wegen ihrer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einen Arrestbefehl gegen die Firma A. und die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft erwirkt hatte, kam es zu Verhandlungen zwischen der Mutter der Beklagten und der Klägerin, die dazu führten, daß die Mutter der Beklagten am 11. Februar 1981 im eigenen Namen, namens der Firma A. und zugleich für die von ihr gesetzlich vertretenen Beklagten gegenüber der Klägerin ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über 851.334,64 DM abgab und sich in der Urkunde namens aller Beteiligter der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Ferner traf die Mutter der Beklagten im Namen der Firma A. und im eigenen Namen mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Schuldentilgung.

Auf die anerkannte Schuld sind nur 20.000 DM bezahlt worden.

Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das von der Mutter der Beklagten abgegebene Schuldanerkenntnis auch gegenüber den Beklagten wirksam ist. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit ihrer Mutter 835.908,10 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß sie den Betrag des hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruchs auf 831.334,64 DM ermäßigt hat.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Die Mutter der Beklagten konnte im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (§§ 1629, 1681 BGB) mit Wirkung für und gegen die Beklagten das Schuldanerkenntnis erteilen und einen Vollstreckungstitel über den anerkannten Anspruch schaffen. Sie bedurfte dazu nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, da keiner der in § 1643 BGB genannten Fälle vorlag.

Die Beklagten haben im Revisionsverfahren geltend gemacht, daß in einem Fall der vorliegenden Art die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzes gefordert werden müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz grenzt durch die Aufzährung in §§ 1821, 1822 BGB den Kreis der genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach deren Art ab. Eine Ausdehnung der Genehmigungsbedürftigkeit auf andere Geschäfte je nach den Umständen des Einzelfalles verbietet sich im Interesse der Rechtssicherheit (vgl. BGHZ 52, 316, 319 m.w.N.).

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis die Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB) entgegenstehe, weil die Mutter der Beklagten diese bei den mit der Fortführung des ererbten Handelsgeschäfts zusammenhängenden und dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Rechtsgeschäften nicht wirksam habe verpflichten können.

Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

1. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten aus den mit der Fortführung des Handelsgeschäfts zusammenhängenden Rechtsgeschäften mit der Begründung verneint, die Fortführung des Unternehmens durch die Miterben sei als gesellschaftlicher Zusammenschluß in der Form einer offenen Handelsgesellschaft anzusehen, der wegen der Beteiligung der minderjährigen Beklagten nach § 1822 Nr. 3 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte; da eine solche nicht erteilt worden sei, handele es sich um eine fehlerhafte Gesellschaft, aus deren Fortführung wegen des vorgehenden Minderjährigenschutzes eine Haftung der Beklagten nicht habe entstehen können.

Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision zu Recht geltend, daß die Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts durch mehrere Erben nicht notwendig eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses der Miterben bedarf und für einen solchen hier keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden, auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung können Miterben auch ohne gesellschaftlichen Zusammenschluß ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortfuhren (Sen. Urt. v. 17.1.1951 – II ZR 60/50, NJW 1951, 311; Sen. Urt. BGHZ 30, 391; BGHZ 17, 299, 302; 32, 67; Literaturnachweise bei Hüffer in Großkomm. HGB 4. Aufl. Rdnr. 72 vor § 22 und Karsten Schmidt, Handelsrecht. 2. Aufl. § 5 I 3 f). Diese Ansicht hat allerdings, obwohl sie auf eine inzwischen mehr als 100 Jahre währende Gerichtspraxis zurückgeht (Nachweise bei Rob. Fischer, ZHR 144, 1, 4 ff.), Widerspruch gefunden. In neuerer Zeit hat Fischer (aaO), dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, die Auffassung vertreten, daß die Fortführung des Handelsgeschäfts der Zustimmung aller Miterben bedürfe und in diesen übereinstimmenden Erklärungen ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß liege, der wegen des geschlossenen Kreises der handelsrechtlichen Gesellschaftsformen auch ohne darauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Miterben zur Entstehung einer offenen Handelsgesellschaft führe; die den Erben in § 27 Abs. 2 HGB eingeräumte Überlegungsfrist habe allerdings zur Folge, daß das Zusammenwirken der Erben bei der Fortführung des Unternehmens erst nach Ablauf dieser Frist als OHG anzusehen sei (aaO S. 14; ähnlich schon früher Lion, LZ 1925, 842, 846; Legers, JW 1926, 552). Darüber hinaus ist geltend gemacht worden, daß eine Erbengemeinschaft schon aus erbrechtlichen Gründen nicht Träger eines werbenden Unternehmens sein könne und die Miterben das Handelsgeschäft danach von Anfang an nur in der Form einer Personenhandelsgesellschaft fortführen könnten (Sobich, Erbengemeinschaft und Handelsgesellschaft, Diss. Köln 1974 S. 115 ff.).

Diese Kritik an der herrschenden Auffassung ist nicht begründet. Das Gesetz geht in § 27 HGB – der auf den Alleinerben zugeschnitten ist, sinngemäß aber auch bei Vorhandensein mehrerer Erben gilt – davon aus, daß ein zum Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft von den Erben fortgeführt werden kann. Die Vorschrift trifft zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Form dies geschehen kann, sondern regelt nur die Haftung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten in einem solchen Fall. Bei natürlicher Betrachtung liegt es jedoch von vornherein nahe, den Erben, die durch den Erbfall in ungeteilter Erbengemeinschaft Inhaber des werbenden Unternehmens geworden sind, in dieser Form auch die Fortführung des Unternehmens, die der Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) zugerechnet werden kann, zu gestatten. Hierfür besteht auch ein praktisches Bedürfnis. Im Falle der Bildung einer offenen Handelsgesellschaft bedürfte es zur Übertragung des Geschäftsvermögens auf die OHG der Übertragung der einzelnen Gegenstände des Unternehmens, auch wenn es sich sowohl bei der Erbengemeinschaft als auch bei der OHG um Gesamthandsgemeinschaften handelt und daran dieselben Personen beteiligt sind (Fischer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 105 Rdnr. 42 a, 67). Darin läge eine teilweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, zu der die Erben, wie sich aus §§ 2043 ff. BGB ergibt, nicht in jedem Falle gezwungen werden können. Auch abgesehen von den Fällen der §§ 2043 ff. BGB können die Erben ein schutzwürdiges Interesse daran haben, das Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortzuführen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Erben das Geschäft nur vorübergehend fortführen wollen, etwa wenn sie das Unternehmen veräußern und einen dafür günstigen Zeitpunkt abwarten wollen oder wenn andere wirtschaftliche Gründe dafür sprechen, die Auseinandersetzung aufzuschieben. Die Bildung einer Handelsgesellschaft und die Übertragung des Geschäftsvermögens auf die Gesellschaft würde in solchen Fällen die Erben vielfach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand belasten, vor allem, wenn zum Geschäftsvermögen Grundstücke gehören (vgl. auch BayObLG JW 1931, 3129). Selbst bei einer langfristig geplanten Fortführung des Handelsgeschäfts können je nach Lage des Falles sachliche Gründe dafür sprechen, das Unternehmen im nicht auseinandergesetzten Nachlaß zu belassen, beispielsweise wenn Vorerben das Handelsgeschäft bis zum Nacherbfall im ungeteilten Nachlaß erhalten wollen. Kann aber ein sachliches Bedürfnis dafür auftreten, den Erben die Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft zu gestatten, dann muß diese Möglichkeit generell eröffnet sein. Mit der Rechtssicherheit im Handelsverkehr wäre es nicht vereinbar, die Zulässigkeit dieser Form der Unternehmensfortführung von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen.

Daß die Erbengemeinschaft wegen der fehlenden organschaftlichen Ausstattung zur Fortführung eines Handelsgeschäfts nicht in gleichem Maße geeignet ist wie eine Personenhandelsgesellschaft (vgl. im einzelnen Fischer, ZHR aaO S. 8 ff.), führt zu keinem anderen Ergebnis. In einem untragbaren Widerspruch zu den Interessen des Handelsverkehrs steht die Zulassung der Geschäftsfortführung durch die Erbengemeinschaft nicht.

Bedarf es nach alledem keines gesellschaftlichen Zusammenschlusses der Miterben zur Geschäftsfortführung, dann greift auch die dafür geltende abschließende Regelung der Gesellschaftsformen (vgl. BGHZ 10, 91, 97; 22, 240, 244 f.) nicht ein. Die Erben können allerdings zur Fortführung des Geschäfts auch eine OHG gründen, und ein solcher zumindest schlüssig zum Ausdruck gekommener Gründungswille wird nicht selten angenommen werden können. Da es ihnen aber freisteht, das Geschäft auch in ungeteilter Erbengemeinschaft fortzuführen, kann allein in dem Entschluß der Erben zur Geschäftsfortführung noch nicht der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden, der den Erben weitergehende Förderungs- und Treupflichten auferlegen würde, als das in einer Erbengemeinschaft der Fall wäre. Es kann auch nicht angenommen werden, daß jedenfalls nach Ablauf einer bestimmten Zeit, etwa der Frist des § 27 Abs. 2 HGB oder der zur Abwicklung des Unternehmens erforderlichen Zeitspanne, die Fortführung des Geschäfts nur noch in der Form einer Handelsgesellschaft möglich sei. Diese Auffassung findet weder in § 27 Abs. 2 HGB noch in den Vorschriften des Erbrechts eine ausreichende rechtliche Grundlage.

Gegen die Zulässigkeit der Fortführung des ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft ist eingewandt worden, daß dabei der Minderjährigenschutz nicht in gleichem Umfang gewährleistet sei wie bei dem Weiterbetrieb des Unternehmens in Form einer Handelsgesellschaft (Fischer in Großkomm. HGB § 105 Rdnr. 65 a und ZHR 144, 1, 9). Dies trifft allerdings, wie unten noch näher zu erörtern sein wird, zu. Wenn die zu einem Gesellschaftsvertrag nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erteilt worden ist, die Gesellschaft aber dennoch ihre Geschäfte begonnen hat, werden die minderjährigen Gesellschafter aus den unter der Firma der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäften nicht verpflichtet; insofern gelten hinsichtlich des Minderjährigenschutzes im Verhältnis zu Dritten die gleichen Grundsätze wie im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern (vgl. dazu BGHZ 17, 160, 167 f.). Bei der Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft sind dagegen die minderjährigen Erben Mitinhaber und Träger des Unternehmens. Sie können als solche durch ihre gesetzlichen Vertreter bei den unter der Firma des Unternehmens getätigten Geschäften vertreten und verpflichtet werden; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft, der minderjährige Erben angehören, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1962 – VIII ZR 113/61, WM 1962, 1218). Dieser Mangel an Minderjährigenschutz in der Erbengemeinschaft ist aber kein tragfähiger Grund, aus dem allgemein abgeleitet werden könnte, daß sich die Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Miterben immer nur von Rechts wegen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage vollziehen dürfte. Da eine Gesellschaft stets des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages bedarf, liefe vielmehr die Lehre von der notwendigen gesellschaftsrechtlichen Geschäftsfortführung auf eine bloße Fiktion von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen hinaus, die – wie oben gezeigt wurde – dem tatsächlichen Willen der Erben oft Gewalt antun würde und ein unzulässiges Mittel ist, ein gewünschtes, rechtlich aber anders nicht erreichbares Ergebnis zu gewinnen.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Voraussetzungen für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages festgestellt, sondern nur ausgeführt, daßmit der Eintragung der ungeteilten Erbengemeinschaft im Handelsregister der Wille zum Ausdruck gekommen sei,das Geschäft weiterzuführen. Im angefochtenen Urteil fehlt jede Feststellung – und auch dem Parteivortrag ist nichts dafür zu entnehmen –, daß sich die Mutter der Beklagten in einer Weise verhalten habe, aus der man auf den Willen zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit den Kindern (durch unwirksames Insichgeschäft!) schließen könnte, der dann durch entsprechendes Auftreten im Rechtsverkehr als Gesellschaft vollzogen worden wäre. Die Tatsache, daß die Mutter im Handelsregister die Erbengemeinschaft hat eintragen lassen und erst später die Gründung einer Kommanditgesellschaft angestrebt hat, zeigt im Gegenteil, daß zunächst ein weitergehender Wille als derjenige zur Geschäftsfortführung in ungeteilter Erbengemeinschaft nicht bestand. Der Annahme des Berufungsgerichts, daß aus gesellschaftsrechtlichen Gründen allein die Mutter der Beklagten aus den unter der Firma des fortgeführten Handelsgeschäfts abgeschlossenen Rechtsgeschäften verpflichtet wurde und die Beklagten nicht hafteten, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu folgen.

2. Ob sich jemand geschäftlich in der Rechtsform einer Gesellschaft oder in der einer ungeteilten Erbengemeinschaft betätigt, macht allerdings für das wirtschaftliche Risiko, das hierbei eingegangen wird, in der Regel wenig aus. Es drängt sich daher die Frage auf, ob nicht eine entsprechende Anwendung des § 1822 Nr. 3 BGB mit der Folge geboten ist, daß die Fortführung eines Handelsgeschäfts mit minderjährigen Erben der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Das hat jedoch bislang im Schrifttum keine Befürworter gefunden, und auch der erkennende Senat kann sich zu einem solchen Schritt nicht entschließen. Der Bundesgerichtshof hat es bisher aus Gründen des in diesem Bereich besonders dringlichen Bedarfs nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit immer abgelehnt, die Vorschriften über die Einschränkung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters und die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts auszudehnen (BGHZ 38, 26, 28; 52, 316, 319 m.w.N.). Ein Schutz des minderjährigen Miterben durch eine entsprechende Anwendung des § 1822 Nr. 3 BGB auf den Fall der Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft wäre im übrigen nur erreichbar, wenn dem gesetzlichen Vertreter, solange die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt worden ist, die Vertretungsmacht zu allen Rechtsgeschäften fehlen würde, die mit dem Betrieb des Handelsgeschäfts zusammenhängen. Eine so weitgehende Wirkung kommt dem Genehmigungserfordernis jedoch nach herkömmlicher Auffassung nicht zu (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 43. Aufl. § 1822 Anm. 4 a m.w.N. für den Fall der ersten Alternative des § 1822 Nr. 3 BGB).

Es besteht kein hinreichender sachlicher Grund, sich über diese Schranken hinwegzusetzen. Die Lage des Minderjährigen, der als Miterbe an dem zum Nachlaß gehörenden Handelsgeschäft beteiligt ist, unterscheidet sich von derjenigen, die in den Fällen des § 1822 Nr. 3 BGB gegeben ist, in wesentlichen Punkten. In den Fällen des § 1822 Nr. 3 BGB kann die Entscheidung über die Genehmigung abgewartet werden, ohne daß der bestehende Vermögensstatus der Beteiligten beeinträchtigt wird. Als Miterbe ist der Minderjährige dagegen bereits mit dem Erbfall Mitinhaber des lebenden Unternehmens geworden. Wenn zur Fortführung des Unternehmens durch die Erbengemeinschaft die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich wäre, stünden die nicht minderjährigen Miterben und die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen vor der Wahl, entweder das Geschäft stillzulegen und einen damit verbundenen Wertverlust und Einnahmeausfall in Kauf zu nehmen oder es bis zur vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung, die vielleicht lange auf sich warten läßt, unter dem Risiko der Geschäftsführung ohne Auftrag weiterzuführen. Das Vormundschaftsgericht hätte dann unter dem Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzes – möglicherweise gegen die Interessen der übrigen Miterben – die ihm nach seiner Funktion nicht zukommende, vom Wesen her unternehmerische Entscheidung zu treffen, was mit dem in den Nachlaß gefallenen lebenden Unternehmen werden soll. Das alles entfernt sich in den praktischen Ergebnissen und den Konsequenzen für die anderen Betroffenen derart weit von den in § 1822 Nr. 3 BGB geregelten Fällen, daß eine Ausdehnung dieser Vorschrift auf den Fall der Fortführung des ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft nicht gerechtfertigt erscheint. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann vielmehr insoweit ebensowenig gefordert werden wie in den von der Interessenlage her ähnlichen Fällen der Fortführung des ererbten Handelsgeschäfts durch den minderjährigen Alleinerben und der Nachfolge des Minderjährigen in eine Gesellschafterstellung des Erblassers (vgl. zu diesen Fällen BGHZ 55, 267, 269; Sen. Urt. v. 15.9.1972 – II ZR 5/71, WM 1972, 1368).

3. Im vorliegenden Fall wurde danach das ererbte Handelsgeschäft zulässigerweise in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt. Dabei wurden die Beklagten als Mitinhaber des Unternehmens aus den von ihrer Mutter unter der Firma des Unternehmens abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Inhaberverhältnisse bei dem Abschluß der Geschäfte von der Mutter der Beklagten offengelegt oder der Klägerin bekannt waren. Es ist der typische Sinn eines im Rahmen der Führung eines Handelsgeschäfts unter einer Firma abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, den oder die Inhaber der Firma daraus zu berechtigen und zu verpflichten, und zwar auch dann, wenn nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, daß der Handelnde nicht oder nicht allein Inhaber der Firma ist (BGHZ 62, 216, 219 ff.; 64, 11; Sen. Urt. v. 7.5.1984 – II ZR 276/83, NJW 1984, 2164; vgl. auch K. Schmidt aaO § 5 III 1). Die erforderliche Vertretungsmacht stand der Mutter der Beklagten als deren gesetzlicher Vertreterin zu. Einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte sie für die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nur, soweit sie – was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls geschehen ist – für Kaufpreisschulden Wechselverbindlichkeiten eingegangen ist (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 9 BGB). Die insoweit fehlende Genehmigung hinderte jedoch nur die Entstehung von Wechselverbindlichkeiten der Beklagten, nicht jedoch deren Verbindlichkeiten aus den zugrunde liegenden Geschäften.

Die Haftung der Beklagten besteht auch für diejenigen Verbindlichkeiten, die erst nach dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 11. Mai 1979 entstanden sind. Wenn die nach dem Vertrag vorgesehene Kommanditgesellschaft in Vollzug gesetzt worden wäre, die Mutter der Beklagten mithin nach außen im Namen dieser Gesellschaft auf getreten wäre, hätten daraus die Beklagten allerdings nach den bereits oben dargelegten Grundsätzen nicht verpflichtet werden können, da der Gesellschaftsvertrag mangels Erteilung der nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht wirksam geworden ist. Die Kommanditgesellschaft ist jedoch nicht in Vollzug gesetzt worden. Vielmehr ist der Betrieb des Handelsgeschäfts auch nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages, dessen Genehmigungsbedürftigkeit den Beteiligten bekannt war, in der früheren Weise fortgesetzt worden, Auch nach dem Abschluß des nicht wirksam gewordenen Gesellschaftsvertrages hat sich danach nichts daran geändert, daß die Beklagten als Miterben zusammen mit ihrer Mutter Träger des Unternehmens waren und durch ihre Mutter vertreten wurden.

Nach alledem können die Beklagten ihrer Inanspruchnahme aus dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis – unabhängig davon, ob das Anerkenntnis, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, konstitutiver oder deklaratorischer Natur war – keine Einwendungen entgegensetzen, so daß die Klage mit ihrem Hauptantrag begründet ist.

 

Unterschriften

Stimpel, Dr. Bauer, Dr. Schulze, Dr. Seidl, Brandes

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 08.10.1984 durch Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 259

NJW 1985, 136

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1984, 1469

JZ 1985, 243

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge