Entscheidungsstichwort (Thema)

Hoffnung auf überdurchschnittliche Geschäfte und Haftung wegen Konkursverschleppung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Kostenstruktur eines Unternehmens so ungünstig, daß dieses nicht einmal die laufenden Betriebskosten erwirtschaften kann, und sind die aktivierten Forderungen nicht erkennbar wertlos, so rechtfertigt unter diesen Umständen auch die Hoffnung auf überdurchschnittliche Geschäfte kein Hinauszögern des Konkursantrags durch den Geschäftsführer.

 

Fundstellen

Haufe-Index 714233

ZIP 1995, 124

GmbHR 1995, 125

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