Leitsatz (amtlich)

a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.

b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.

 

Normenkette

GG Art. 13, 19 Abs. 4; InsO §§ 4-5, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 S. 2; ZPO § 402 ff.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 05.05.2003)

AG Köln (Beschluss vom 22.01.2003)

 

Nachgehend

OLG Celle (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen 32 Ss 164/12)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Köln v. 5.5.2003, soweit er die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Köln v. 22.1.2003 betrifft, teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird festgestellt, dass der Beschluss des AG Köln v. 22.1.2003 rechtswidrig ist, soweit der Sachverständige ermächtigt wurde, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen; im Übrigen wird das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Die weiter gehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus einem Gegenstandswert von 300 EUR zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einer von ihm errechneten Steuerforderung von mindestens 38.886,56 EUR das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet die Höhe der behaupteten Forderung.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss v. 22.1.2003 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet und den Sachverständigen ermächtigt, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten, soweit dies zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erforderlich ist, sowie dem Schuldner auferlegt, dem Sachverständigen Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anregung des Sachverständigen hat das Insolvenzgericht am 16.4.2003 diesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt und zugleich angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldnern wurde die Zahlung an den Schuldner verboten; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Forderungen des Schuldners einzuziehen. Weiter wurde ihm gestattet, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Dritten einzuholen und dessen Geschäftsräume, soweit zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich, zu betreten. Außerdem hat der Schuldner ihm Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind.

Das LG hat die gegen den Beschluss v. 22.1.2003 eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel gegen den Beschluss v. 16.4.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.

Das teilweise gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im Übrigen ist es als unzulässig zu verwerfen.

1. Das LG hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts v. 22.1.2003 weitgehend zu Recht als unzulässig behandelt. Das Rechtsmittel richtet sich gegen Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für solche, die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher - wie schon nach früher geltendem Recht - im Allgemeinen nicht beschwerdefähig (§ 6 Abs. 1 InsO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - IX ZB 33/98, ZIP 1999, 319). Räumt die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht ein, ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom LG erlassene Entscheidung unstatthaft (vgl. BGH v. 16.3.2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78 [82] = MDR 2000, 779).

a) Diese Regel bedarf jedoch der Einschränkung, soweit die Anordnung des Insolvenzgerichts in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen hat. In diesen Fällen erfordert das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des Eingriffs.

aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind auch Gerichte als öffentliche Gewalt i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG einzuordnen, sofern sie Aufgaben außerhalb des spruchrichterlichen Bereichs übernehmen (BVerfG v. 30.4.19997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 728/802, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96 27 [39 ff.]; BVerfGE 104, 220 [231 ff.]; v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 [406] = MDR 2003, 886). Dazu gehört auch die richterliche Tätigkeit im Insolvenzverfahren (BGH, Urt. v. 2.4.1959 - III ZR 25/58, NJW 1959, 1085). Zwar handelt der Richter dort ebenfalls in voller Unabhängigkeit; er nimmt aber, funktional gesehen, einen typischen Eingriff vollziehender Gewalt vor, den das Gesetz aus rechtsstaatlichen Gründen nicht der Exekutive überlassen hat. Die Eingriffe in das Recht auf Freiheit (Art. 104 GG) sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) hat das Grundgesetz dem Richter vorbehalten. Wegen der den Betroffenen besonders beeinträchtigenden Wirkungen solcher Anordnungen folgt aus der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass ihm die Möglichkeit offen stehen muss, die Maßnahme durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen (BVerfG v. 30.4.19997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 728/802, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27 [39 f.]; v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 [406] = MDR 2003, 886).

In welcher Weise die richterliche Überprüfung zu erfolgen hat, steht grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, der insbesondere die Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie die Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen hat (vgl. zum Rechtsschutz bei richterlichen Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 [411 f.] = MDR 2003, 886). Enthält die für die Entscheidung maßgebliche Verfahrensordnung keine ausdrückliche Regelung, hat der Richter jedoch zunächst zu prüfen, ob Normen vorhanden sind, die bei verfassungskonformer Auslegung einen sachgerechten Weg zur Wahrung des erforderlichen Rechtsschutzes weisen. Das ist im hier zur Entscheidung stehenden Fall zu bejahen.

bb) Das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle. Die Regelung bezieht sich damit schon begrifflich nur auf solche Maßnahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in Betracht kommen können. Für diese Anordnungen gilt, dass allein die ausdrücklich bezeichneten einem Rechtsmittel zugänglich sind. Liegt die gerichtliche Maßnahme dagegen von vorneherein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, auf die sich das Enumerationsprinzip beziehen könnte.

Die Insolvenzordnung hat dem Insolvenzrichter, wie im Einzelnen noch auszuführen ist (vgl. unten c), nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Sachverständigen zu ermächtigen, Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners gegen dessen Willen zu betreten. Eine solche Befugnis ist dem Gesetz fremd. Richterliche Anordnungen dieses Inhalts erweisen sich damit als objektiv willkürliche Maßnahmen, für die es an jeder rechtlichen Grundlage fehlt. Die sich nur auf die geregelten Fälle beziehende Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO schließt es nicht aus, dem von einer solchen generell unzulässigen Maßnahme Betroffenen ein Rechtsmittel zu eröffnen.

Im Insolvenzverfahren ist dies allgemein die sofortige Beschwerde. Dieses Rechtsmittel steht dem Schuldner gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme im Insolvenzeröffnungsverfahren zu (§ 21 Abs. 1 S. 2 InsO). Zu diesen Maßnahmen gehört die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), der von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (§ 22 Abs. 3 InsO). Die Wohnräume des Schuldners darf der vorläufige Insolvenzverwalter auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung nur betreten, soweit darin ein Teil des Geschäftsbetriebes des Schuldners stattfindet (Kirchhof, HK-InsO, 3. Aufl., § 22 Rz. 58). Der in § 21 Abs. 1 S. 2 InsO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, dem Schuldner Schutz gegen ihn besonders belastende Sicherungsmaßnahmen zu gewähren (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 21 Rz. 11 ff.), rechtfertigt es, den Grundsatz, dass vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgerichts i. S. d. § 5 InsO nicht rechtsmittelfähig sind, verfassungskonform einzuschränken. Soweit das Insolvenzgericht mittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser daher - entgegen der vom OLG Köln (NZI 2001, 598) vertretenen Auffassung - berechtigt, dagegen analog § 21 Abs. 1 S. 2 InsO im Wege der sofortigen Beschwerde vorzugehen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Anordnung des Sachverständigengutachtens nicht beschwerdefähig ist.

b) Das ursprüngliche Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers hat sich allerdings dadurch erledigt, dass das Sachverständigengutachten inzwischen erstattet ist. Da bei Eingriffen in den durch Art. 13 GG besonders geschützten Bereich sich nach dem Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung, die eine rechtswidrige Anordnung rechtzeitig aufhebt, nur selten erlangen lässt, ist dort auch in den Fällen prozessualer Überholung des Begehrens ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung feststellen zu lassen (BVerfG v. 30.4.19997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 728/802, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27 [40]; v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 527/1337, 2 BvR 1777/00, BVerfGE 104, 220 [232 ff.]). Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb daher statthaft, soweit er sich dagegen wandte, dass der Sachverständige die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen zur Aufklärung von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen anstellen durfte. Das LG hätte daher infolge der Erledigung der Hauptsache den Antrag des Schuldners im Sinne eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begehrens auslegen und sodann prüfen müssen, ob das Insolvenzgericht in diesem Punkt seine gesetzlichen Befugnisse überschritten hat.

c) Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zur Fortbildung des Rechts und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat auch Erfolg.

Die dem Gutachter analog § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 InsO erteilte Ermächtigung, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, war rechtswidrig. Die Insolvenzordnung räumt dem Sachverständigen im Eröffnungsverfahren keine Sonderrechte ein. Er hat daher nur die in §§ 402 ff. ZPO normierten Befugnisse (§ 4 InsO), darf also die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nur mit dessen Einverständnis betreten (Kirchhof, HK-InsO, 3. Aufl., § 5 Rz. 13; Ganter in MünchKomm/InsO, § 5 Rz. 36; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 5 Rz. 13, 15; a. A. Wessels, DZWIR 1999, 230 [231 f.]). Die in den §§ 21, 22 InsO vorgesehenen, im Übrigen grundsätzlich auf die Geschäftsräume des Schuldners beschränkten Maßnahmen kann das Insolvenzgericht nur zu Gunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Die dem Richter obliegende Amtsermittlungspflicht wird dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Behindert der Schuldner die Arbeit des Sachverständigen, wird in der Regel Veranlassung bestehen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen.

Demzufolge hat der Senat die Rechtswidrigkeit der ohne Rechtsgrundlage ergangenen Anordnung im Beschluss v. 22.1.2003 festzustellen.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Zurückweisung des gegen den Beschluss v. 16.4.2003 gerichteten Rechtsmittels betrifft, ist sie unzulässig, weil dieser Teil der angefochtenen Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Das LG hat den Insolvenzantrag des Gläubigers schon deshalb für zulässig gehalten, weil der Schuldner eine Verbindlichkeit von knapp 5.000 EUR einräumt. Die von ihm angebotene Abtretung eines titulierten Anspruchs auf Lieferung eines fabrikneuen VW-Beetle hat das Insolvenzgericht aus fallbezogenen Gründen nicht als ausreichende Sicherheit angesehen. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Gläubigeranspruchs (§ 14 InsO) zu stellen sind, war folglich für die Entscheidung des LG nicht erheblich. Einen sonstigen Zulassungsgrund vermag die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen.

b) Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Befugnisse, die sich, entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluss des LG, nicht auf die Wohnräume des Schuldners erstreckten, sind durch § 22 Abs. 3 InsO gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG sind nicht ersichtlich. Die Prüfung, ob das Insolvenzgericht bei Erlass der getroffenen Anordnung den Rahmen des ihm zustehenden Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachtet hat (vgl. dazu Kirchhof, HK-InsO, 3. Aufl., § 21 Rz. 9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 21 Rz. 3, 43), beschränkt sich auf die Würdigung des Einzelfalls und betrifft keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung. Wie der Senat in dieser Sache bereits im Beschluss v. 16.10.2003 zum Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeführt hat (NZI 2004, 29 [30]), verletzt der Schuldner mit der Verpflichtung, Auskunft über Honorarforderungen und eingehende Mandantengelder zu erteilen, nicht die ihm obliegende Schweigepflicht. Honorarforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar; sie gehören zur Insolvenzmasse (BGH v. 25.3.1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173 [176 ff.] = MDR 1999, 826). Das Gleiche gilt für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten. Aus diesem Grunde müssen die betreffenden Forderungen schon in der Einzelvollstreckung genau nach Namen und Anschrift des Drittschuldners sowie nach dem Grund der Forderung bezeichnet werden (BGH v. 25.3.1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173 [178] = MDR 1999, 826). In der Insolvenz ist dies erst recht erforderlich. Die dem vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen daher weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwalts noch Grundrechte seiner Mandanten. Diese sind dadurch hinreichend geschützt, dass der Insolvenzverwalter die auf diese Weise gewonnenen Kenntnisse nur verwerten darf, soweit dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Sache somit weder grundsätzliche Bedeutung noch bietet sie Veranlassung zu einer Fortbildung des Rechts.

3. Damit erledigt sich der erneute Antrag des Schuldners v. 11.2.2004, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

BGHZ 2005, 212

DB 2004, 1826

NJW 2004, 2015

BGHR 2004, 985

FamRZ 2004, 948

EWiR 2004, 499

KTS 2004, 575

WuB 2004, 625

ZIP 2004, 915

ZMR 2005, 279

DZWir 2004, 381

MDR 2004, 1022

NZI 2004, 312

Rpfleger 2004, 437

VuR 2004, 226

VuR 2004, 253

ZInsO 2004, 550

GuT 2004, 179

ZVI 2004, 240

LMK 2004, 147

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