Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen wegen Gleichstellungsgeldern bei vorweggenommener Erbfolge Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

Erhält die Tochter vom Vater ein Mietwohngrundstück übertragen, wobei sich der Vater ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Einliegerwohnung vorbehält und die Tochter zu Ausgleichszahlungen an ihre Schwestern verpflichtet, so kann die Tochter die zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen aufgewandten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn bzw. soweit sie selbst das Grundstück zur Einkunftserzielung nutzt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben und im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Oktober 1979 von ihrem Vater ein Grundstück für ,,die Anschlagssumme von 360 000 DM" übertragen. Hiervon wurde ein Betrag von 20 000 DM auf einen zugunsten des Übergebers zu bestellenden ,,Auszug" angerechnet. Dieser bestand u. a. aus folgenden lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzungsrechten, die im Grundbuch einzutragen waren: Ausschließliche Nutzung der Einliegerwohnung, Alleinbenutzung einer Garage und Mitbenutzung weiterer Räume und Einrichtungen des Hauses. Im übrigen verzichtete der Übergeber zugunsten seiner Kinder auf die ihm zustehende Anschlagssumme. Die Klägerin konnte sich einen Betrag von 113 333,33 DM auf ihren eigenen Anteil anrechnen, der Betrag galt als gezahlt. An ihre eine Schwester hatte die Klägerin 113 333,33 DM, an die andere Schwester 53 333,33 DM zu zahlen, da diese bereits einen Bauplatz im Wert von 60 000 DM übertragen erhalten hatte. Die Übergabe des Grundstücks sollte sofort erfolgen, die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten am 1. Januar 1980 auf die Klägerin übergehen. Als Eigentümer des Grundstücks sollten die in Gütergemeinschaft lebenden Kläger eingetragen werden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 erklärten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u. a. Schuldzinsen von 14 850 DM und erhöhte Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 5 365 DM (5 % von 107 289 DM) als Werbungskosten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die geltend gemachten Darlehenszinsen außer Ansatz und gewährte statt der beantragten erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 1 475 DM (2,5 % von 59 000 DM), wie sie dem Übergeber zugestanden hätten. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 275 veröffentlichten Entscheidung teilweise stattgegeben.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 9 EStG.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Zu Recht hat das FG die von den Klägern geltend gemachten Schuldzinsen dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 23. April 1985 IX R 39/81 (BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720) ausgeführt hat, sind Kreditzinsen auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Kredit aufgenommen wird, um für die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung an die anderen Miterbberechtigten Gleichstellungsgelder zu zahlen; denn die Kreditaufnahme ist durch die Erlangung des Grundstücks ersichtlich und unmittelbar darauf gerichtet, den Klägern die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu ermöglichen. Sie steht damit - final betrachtet - in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Senat verweist im übrigen auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung sowie auf sein Urteil vom 26. November 1985 IX R 64/82 (BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161).

2. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft die Schuldzinsen in der geltend gemachten Höhe zum Abzug als Werbungskosten zugelassen hat. Die Kläger können mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen nur in dem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen, in dem sie den Tatbestand dieser Einkunftsart erfüllen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720 sowie vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390 und vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327 und vom 22. Oktober 1985 IX R 48/82, BFHE 145, 161, BStBl II 1986, 258). In dem Übergabevertrag ist dem Vater der Klägerin ein lebenslänglicher, unentgeltlicher Auszug eingeräumt, der u. a. in dem Wohnrecht an der Einliegerwohnung und der Alleinbenutzung einer Garage besteht. Insoweit erfüllen nicht die Kläger, sondern der Vater der Klägerin, der die ihm überlassene Wohnung und Garage aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nutzt, den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die Kläger können Aufwendungen, die mit der unentgeltlich überlassenen Wohnung und Garage zusammenhängen, nicht als Werbungskosten absetzen.

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die Kläger das Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen. Die Streitsache wird zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen und zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das FG die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin zu Recht als Schenkung unter Auflage und damit als voll unentgeltliches Rechtsgeschäft beurteilt hat (vgl. Urteil in BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415064

BFH/NV 1987, 500

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