Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer Sonstiges Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Produktionsverträge zwischen dem Filmhersteller und dessen Auftraggeber über Lehr- und Werbefilme ihrem Inhalt nach umsatzsteuerrechtlich als Lieferungen beurteilt werden können.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 3/1, § 3/8; UStDB § 7 Abs. 1; BHG § 7 Abs. 1; BerlinFG 1/1; BerlinFG 1/6/5

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bg.) hat im streitigen Veranlagungszeitraum 1953 in Berlin (West) Lehr- und Werbefilme hergestellt. Streitig ist die umsatzsteuerliche Beurteilung folgender Verträge. Im März 1953 schloß der Bf. mit einem westdeutschen Röhrenwerk (im folgenden Auftraggeber) einen "Filmproduktionsvertrag" genannten Vertrag (Vertrag A) über die Herstellung eines Filmes "Nahtlose und geschweißte Stahlrohre" und im Juli 1953 einen "Filmverwertungsvertrag" genannten Vertrag (Vertrag B) mit dem Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, Gemeinnützige GmbH ("Institut") über die alleinige nichtgewerbliche Auswertung dieses Filmes ab. Gleichlautende Verträge schloß der Bf. mit einer anderen industriellen Firma in der Bundesrepublik und anschließend mit dem Institut ab.

Für die dem Bf. auf Grund dieser Verträge zugeflossenen Entgelte hatte er die steuerliche Vergünstigung des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) - Berlinhilfegesetz - beantragt, die ihm die Vorinstanzen mit der Begründung versagt haben, daß er sonstige Leistungen, nicht im § 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Berlinhilfegesetzes allein begünstigte Lieferungen bewirkt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der erkennende Senat ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil V 245/56 S vom 31. Januar 1957 bei einem zwischen dem Hersteller eines Spielfilmes und dem Verleiher geschlossenen Vertrage zur der Auffassung gelangt, daß bei einheitlicher Beurteilung der Vertragsbestandteile wesentlicher Inhalt der übergang der Verwertungsbefugnisse sei, auf die es dem Verleiher in erster Linie ankommt. Der Senat hat demzufolge die vom Verleiher gezahlten Beträge als Entgelte für sonstige Leistungen angesehen. Von den gleichen Grundsätzen ist auch im Streitfalle auszugehen, wobei der Senat mit der Vorinstanz und den am Verfahren Beteiligten darüber einig ist, daß die Verträge A und B als ein einheitliches Ganzes zu beurteilen sind, dem Vertrag B insbesondere kein selbständiges Umsatzgeschäft zugrunde liegt. Zweifelhaft kann nur sein, ob der vom Urteilsfall V 245/56 S in wesentlicher Hinsicht verschiedene Tatbestand gleichfalls zu der Auffassung zwingt, in der Verschaffung der Verwertungsbefugnisse den wesentlichen Inhalt des Vertrages zu sehen. Der Senat verneint diese Frage, weil sich Inhalt und Rechtsnatur der hier in Rede stehenden Produktionsverträge wesentlich vom Verleihvertrag über einen Spielfilm unterscheiden. Ist der Produzent eines Spielfilmes an einer Verwertung dieses Filmes auf breiter Grundlage wirtschaftlich wesentlich interessiert, weil erst durch hohe Einspielergebnisse die erheblichen Produktionskosten gedeckt werden können und sich für ihn ein Gewinn ergibt, und kommt es auch dem Verleiher, der sich an den Produktionskosten beteiligt hat, aus den gleichen Gründen wesentlich auf eine ungestörte Auswertung des Spielfilmes an, so ist im Streitfalle der Bf. als Produzent an der Ausnutzung des Filmes in keiner Weise interessiert, weil die gesamten Produktionskosten nach Ziff. 5 des Vertrages A vom Auftraggeber getragen werden, wobei nach der vom Bf. dargelegten Kalkulation, die vom Beschwerdegegner in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen worden ist, dem Produzenten auch noch ein angemessener Gewinn verbleibt. Ein Entgelt, das für die übertragung oder die Verwertungsbefugnis von Urheberrechten angesetzt werden könnte, bleibt hiernach nicht übrig. Dies erklärt sich aus den anderen wirtschaftlich und tatsächlich vom Spielfilm-Verleihvertrag wesentlich abweichenden Umständen sowie aus einer gleichfalls verschiedenen urheberrechtlichen Rechtslage. Ein Drehbuch in dem Sinne, wie es bei Spielfilmen benötigt wird, bestand im Streitfall nicht; der Aufnahmeplan, aus dem sich die Reihenfolge der einzelnen Szenen ergibt, wird vom Auftraggeber und Hersteller gemeinsam erarbeitet, wie überhaupt der Auftraggeber entscheidenden Einfluß auf die Gestaltung des Filmes nimmt und zumindest in allen technischen Fragen, die bei der Art des Filmes naturgemäß den Vorrang haben, ausschlaggebend ist. Der Auftraggeber stellt auch seine Produktionsstätte und alle Aufnahmeobjekte zur Verfügung, so daß der Produzent letztlich auf die reine Aufnahmetätigkeit beschränkt wird. Hieraus ergibt sich ungeachtet der Fassung des Vertrages A, der in Ziff. 8 von Urheberrechten am Filmnegativ des Produzenten spricht, überhaupt nur ein enger Rahmen, für etwaige Urheberrechte, die den Produzenten zustehen könnten, zumal der Film des Streitfalles auch ohne Musikuntermalung und ohne Mitwirkung von Schauspielern und eines Regisseurs hergestellt wurde. Als Urheberrechte, die dem Produzenten als solchen zustehen, kommen nach Sachlage vor allem die Rechte an den erstellten Bildern als solche in Betracht (vgl. Runge, Urheber- und Verlagsrecht, Bonn 1948 S. 265).

Kein Streit besteht allerdings darüber, daß auch Verwertungsrechte als ein Ausschnitt der dem Produzenten ganz oder teilweise erwachsenden Urheberrechte übertragen werden können. Von diesen Verwertungsrechten ist im Vertrag B mit dem Institut die Rede. Die Tätigkeit des Instituts hingegen, das bei der Gestaltung des Filmes in pädagogisch-methodischer Hinsicht gleichfalls mitgewirkt hat, beschränkt sich auf die Verwertung des Filmes im nichtgewerblichen Bereich, insbesondere durch Aufnahme des Filmes in das offizielle Verzeichnis der Unterrichtsfilme zwecks Vorführung des Filmes in Schulen, Hochschulen usw. (Ziff. 2 und 4 des Vertrages B). Ein Entgelt wird seitens des Instituts hierfür nicht gezahlt, auch nicht seitens des Auftraggebers, in dessen Namen laut Vertrag B die Verwertungsrechte übertragen werden. Ein wirtschaftliches Interesse an der Einschaltung des Instituts hat nämlich vor allem der Auftraggeber, dem es um die Ausbildung des technischen Nachwuchses und darum geht, seine Produktionsstätten und seine Produktionsmethoden einem weiten Kreise künftiger Fachleute vor Augen zu führen. Es geht hier also nicht wie beim Verleihvertrag um die entgeltliche Auswertung des Filmes für beide Vertragsteile, sondern bei der geschilderten weitgehenden Mitwirkung von Auftraggeber und Institut erschöpft sich, wie die Rb. zutreffend hervorhebt, die Tätigkeit des Produzenten im filmtechnischen Herstellungsvorgang, nicht aber liegt eine eigene, selbstschöpferische Gestaltung eines Filmwerkes vor.

Führt also auch die Einbeziehung des Vertrages B in das einheitlich zu beurteilende Umsatzgeschäft nicht zu dem Schluß, daß die übertragung von Urheberrechten oder doch der Verwertungsbefugnisse wesentlicher Teil des Vertragsinhaltes ist, so verbleibt die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, was denn Gegenstand des dann in Betracht kommenden Lieferungsvorgangs sein soll. Daß Filmkopien im Einzelfall auch wie eine Ware Gegenstand eines Lieferungsvertrages sein können, hat der Senat bereits im Urteil V 245/56 S für die Lieferung einer Kopieranstalt anerkannt, und wird auch von der zivilrechtlichen Rechtsprechung bejaht (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 107 S. 62, 66). Im Streitfalle, wo es dem Auftraggeber des Filmes im wesentlichen auf die Kopie als körperliche Erscheinungsform seines Herstellungsauftrages ankommt, stellen diese wie eine Ware den wesentlichen materiellen Wert dar, so daß die Lieferungselemente des Umsatzgeschäftes überwiegen. Auch insofern unterscheidet sich die hier geschilderte Art der Auftragsproduktion deutlich vom Filmverleihvertrag, bei dem die übertragung der Rechte oder doch der Verwertungsbefugnisse erst das finanzielle Ergebnis gewährleistet.

Daß die späterhin besonders bestellten und auch besonders bezahlten Kopien Lieferungsgegenstand sind, haben Vorinstanz und Beschwerdegegner nicht verkannt. Unrichtig gewürdigt ist lediglich die Bedeutung der Verträge, insoweit dort (Ziff. 8 und 9 des Vertrages A) von Urheber- bzw. Mitverwertungsrechten des Produzenten und im Vertrage B vom übergang der Verwertungsbefugnisse auf das Institut die Rede ist. Steht der Wortlaut der Verträge, der sich nach Darstellung des Bf. durch die Verwendung von Vertragsmustern für Verleihverträge erklärt, nicht mit der wirklichen Sach- und Rechtslage in Einklang, so kann die auch hier gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ausschlaggebend auf den Wortlaut abstellen.

Die Vorentscheidung unterliegt deshalb der Aufhebung. Die Sache ist spruchreif, da der vom Bf. danach noch als steuerpflichtig erklärte Umsatz nicht streitig ist. Die Umsatzsteuer 1953 war somit auf 818,30 DM festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 119

BFHE 1957, 317

BFHE 64, 317

StRK, UStG:1/1 R 55

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