Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird einem Hauseigentümer ein Teil der Grundsteuer, die er bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht hat, in einem späteren Jahr erstattet, so ist der erstattete Betrag in diesem Jahr im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einnahme anzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3, §§ 11, 21

 

Tatbestand

Die Bf. sind als Miterben gemeinsam Eigentümer eines Mietwohngrundstückes. Im Jahre 1958 sind ihnen wegen rückwirkender Herabsetzung des Einheitswerts des Grundstückes 2.325 DM Grundsteuer für die Jahre 1950 bis 1957 erstattet worden.

Bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzte das Finanzamt die erstattete Grundsteuer als Einnahmen an. Der Einspruch der Bf. hatte insoweit keinen Erfolg.

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 11 Abs. 1 und § 21 EStG, so führte das Verwaltungsgericht aus, gehörten nicht nur die laufenden Mieteinkünfte, sondern alle Beträge, welche der Erbengemeinschaft im Rahmen der Vermietung zugeflossen seien. Die Grundsteuererstattung wirke sich als Einnahme in dem Jahre aus, in dem die früher abgesetzten und jetzt erstatteten Beträge zugeflossen seien.

Mit der Rb. rügen die Bf. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Die erstatteten Grundsteuerbeträge, so machen sie geltend, seien keine Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG, weil nach dieser Vorschrift nur ein originärer Zufluß zu erfassen sei. Hier aber handle es sich um den Rückfluß von Ausgaben und damit um Vorgänge, die nicht das Jahr des Rückflusses, sondern die Jahre der Ausgaben beträfen, deren Rückgängigmachung sie darstellten. Würde man gleichwohl einen Zufluß im Jahre 1958 annehmen, dann müsse in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG eine Verteilung auf die Ausgabejahre erfolgen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 EStG "alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziff 4 bis 7 EStG zufließen". Als Einnahmen einer Einkunftsart sind auch die Rückflüsse von Aufwendungen zu behandeln, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen waren (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1354/3o vom 27. August 1930, RStBl 1931 S. 20).

Wie der Senat für den Fall der Rückzahlung von Einnahmen, die in einem früheren Veranlagungszeitraum versteuert waren, in dem Urteil VI 22/61 S vom 13. Dezember 1963 BStBl 1964 III S. 184, Slg. Bd. 78 S. 477) ausgeführt hat, ist die Rückzahlung ein bei der Veranlagung des Jahres der Rückzahlung zu berücksichtigender Vorgang: Die zurückgezahlten Beträge sind "negative" Einnahmen der Einkunftsart, bei der sie seinerzeit als positive Einnahmen erfaßt worden sind. Für eine Wiederaufrollung der Veranlagungen jener Jahre, in denen diese Einnahmen zugeflossen sind, besteht keine Möglichkeit; es sind insbesondere weder die Voraussetzungen des § 222 AO noch die des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG gegeben.

Der rechtsähnliche Fall, daß in einem früheren Jahr abgesetzte Werbungskosten dem Steuerpflichtigen in einem späteren Jahr erstattet werden, kann nicht anders behandelt werden. Es handelt sich auch hier um einen Vorgang, der nur bei der Veranlagung des Jahres berücksichtigt werden kann, in dem die Werbungskosten erstattet werden.

Im Streitfall ist die im Jahre 1958 erstattete Grundsteuer in den Jahren 1950 bis 1957 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten (ß 9 EStG) abgezogen worden. Der Rückfluß dieser Beträge spielt sich demnach wiederum im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ab. Er führt im Jahre des Rückflusses zu einer Erhöhung des Einnahmenüberschusses im Sinne von § 2 Abs. 4 Ziff. 2 EStG (nicht im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG, wie die Vorinstanz unrichtig meint).

Die Vorentscheidung war danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Bf., daß § 34 Abs. 3 EStG entsprechend angewendet werden müsse, ist unzutreffend. Die Vorschrift gilt nur für die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit und kommt danach nur für Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Betracht. Eine ausdehnende Anwendung auf andere Einkunftsarten ist nicht zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 216/61 U vom 14. Juni 1963, BStBl 1963 III S. 380, Slg. Bd. 77 S. 169).

 

Fundstellen

Haufe-Index 411419

BStBl III 1965, 67

BFHE 1965, 188

BFHE 81, 188

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