Leitsatz (amtlich)

Erheben die Partner einer Anwaltsgemeinschaft gegen einen die Bewertung des Betriebsvermögens betreffenden Feststellungsbescheid Klage lediglich wegen der Aufteilung des Einheitswertes und will das FG die Klage der Partner als unzulässig abweisen, deren Anteil erhöht werden soll, so muß es sie zu dem Klageverfahren des Partners notwendig beiladen, der eine Verringerung seines Anteils an dem Einheitswert begehrt.

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für eine Hinzuziehung gemäß § 59 FGO i.V.m. § 62 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht wäre das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft.

2. Haben vier Partner einer Anwaltsgemeinschaft Klage wegen der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens erhoben und wurden die Klagen von drei Partnern als unzulässig abgewiesen, so sind diese Partner (bei fehlender Beiladung zum Klageverfahren des vierten Partners) nicht über § 122 Abs.1 FGO an dem vom vierten Partner allein angestrengten Revisionsverfahren beteiligt.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 59; ZPO § 62 Abs. 2; FGO § 122 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Revisionskläger) und drei weitere Kläger, die keine Revision eingelegt haben, waren am 1.Januar 1980 Mitglieder einer Rechtsanwaltsgemeinschaft.

Durch Feststellungsbescheid vom 11.August 1982 stellte das beklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert für das dem freien Beruf dienende Vermögen auf den 1.Januar 1980 auf 2 132 000 DM fest. Der Revisionskläger und seine Partner legten Einspruch ein mit der Begründung, die Aufteilung des Einheitswertes sei fehlerhaft. Der Anteil des Revisionsklägers müsse um 175 475 DM gekürzt, die anderen Anteile müßten insgesamt um diesen Betrag erhöht werden.

Mit der nach Zurückweisung ihrer Einsprüche erhobenen Klage haben der Revisionskläger und seine Partner ihr Begehren weiter verfolgt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Partner des Revisionsklägers als unzulässig und die Klage des Revisionsklägers als unbegründet zurückgewiesen. Eine Beiladung der Partner zu dem Klageverfahren des Revisionsklägers ist nicht erfolgt.

Der Revisionskläger hat Revision eingelegt und hält weiter daran fest, daß sein Anteil am Betriebsvermögen um 175 475 DM zu kürzen sei und die Anteile seiner Partner entsprechend zu erhöhen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, weil dieses die notwendige Beiladung der Partner des Revisionsklägers unterlassen hat. Dieser Verfahrensfehler ist vom erkennenden Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. das Urteil vom 10.Februar 1966 IV 258/63, BFHE 85, 464, BStBl III 1966, 423, ständige Rechtsprechung).

Die notwendige Beiladung der Partner des Revisionsklägers ist erforderlich, weil sie im Sinne des § 60 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an dem streitigen Rechtsverhältnis (Aufteilung des Einheitswertes des Betriebsvermögens) derart beteiligt sind, daß die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

§ 60 Abs.3 Satz 2 FGO, wonach diejenigen Mitberechtigten nicht beizuladen sind, die gemäß § 48 FGO nicht selbst klagebefugt sind, steht der notwendigen Beiladung nicht entgegen. Gemäß § 48 Abs.2 FGO waren grundsätzlich alle Partner der Anwaltsgemeinschaft klagebefugt. Daß die Klagen der Partner des Revisionsklägers gleichwohl vom FG mangels denkbarer Rechtsverletzung (vgl. § 40 Abs.2 FGO) als unzulässig abgewiesen worden sind, führt nicht dazu, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.3 Satz 2 FGO erfüllt worden sind und eine notwendige Beiladung nicht in Betracht kommt. Denn die Verneinung der Voraussetzungen des § 40 Abs.2 FGO durch das FG ändert nichts an der grundsätzlichen Klagebefugnis aller Partner einer Anwaltsgemeinschaft gemäß § 48 Abs.2 FGO. Anderenfalls gäbe es keine rechtliche Möglichkeit, die Partner des Revisionsklägers an seinem Klageverfahren zu beteiligen, wie dies zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidung, die auch ihnen gegenüber wirksam ist, erforderlich ist.

Das FG hat zu Unrecht angenommen, eine Beiladung der Partner des Revisionsklägers sei deshalb nicht erforderlich, weil diese selbst Klage erhoben hätten. Es hat übersehen, daß die Abweisung ihrer Klage als unzulässig es verhinderte, daß die materielle Entscheidung über die zulässige Klage des Revisionsklägers ihnen gegenüber wirksam werden konnte. Im Sinne des § 110 Abs.1 FGO sind sie hinsichtlich der materiellen Entscheidung über die Klage des Revisionsklägers keine Verfahrensbeteiligten mehr.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 73 Abs.2 FGO. Die notwendige Beiladung wird nur insoweit im Sinne des § 73 Abs.2 FGO durch eine Verfahrensverbindung (bzw. durch eine Klägerhäufung) ersetzt, soweit die mehreren Klagen zulässig sind. Anderenfalls wäre auch in diesem Falle eine einheitliche Entscheidung nicht gewährleistet.

Auch über § 122 Abs.1 FGO sind die Partner des Revisionsklägers nicht am Revisionsverfahren beteiligt. Denn sie waren wegen der Abweisung ihrer Klagen als unzulässig nicht mehr an der materiellen Entscheidung über die Klage des Revisionsklägers beteiligt und sind deshalb auch nicht an dem allein von ihm angestrengten Revisionsverfahren beteiligt.

Schließlich läßt sich auch aus § 59 FGO in Verbindung mit § 62 Abs.2 der Zivilprozeßordnung nicht herleiten, daß die mit ihrer Klage abgewiesenen Partner des Revisionsklägers zu seinem Revisionsverfahren hinzuzuziehen sind. Voraussetzung für eine solche Hinzuziehung durch das Revisionsgericht wäre das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft. Diese aber hat das FG mit der Abweisung ihrer Klagen als unzulässig verneint. An die insoweit rechtskräftige Entscheidung des FG ist der Senat gebunden.

Da die notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl. § 123 FGO), geht die Sache an das FG zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61205

BStBl II 1986, 820

BFHE 147, 120

BFHE 1987, 120

DB 1986, 2166-2166

DStR 1987, 47-47 (ST)

HFR 1987, 80-80 (ST)

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