Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristversäumung durch Büroversehen; verspätete Zustellung des FG-Urteils

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist infolge Büroversehens (Nichtvorlage der Akten entgegen einer von dem Prozeßbevollmächtigten an seine Bürokräfte gerichteten Anweisung).

2. Der absolute Revisionsgrund des Fehlens von Gründen liegt vor, wenn das Urteil des FG erst ein Jahr nach seiner Verkündung zugestellt wird (Bestätigung der Rechtsprechung) - hier: 26 Monate später.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1-2, § 119 Nr. 6, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger klagte vor dem Finanzgericht (FG) gegen seine Inanspruchnahme als Haftender für Mineralölsteuer durch das Hauptzollamt - HZA - (B). Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 4. September 1985 verkündet worden. Es ist am 29. Oktober 1987 der Geschäftsstelle übergeben, an diesem Tage ausgefertigt und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 30. Oktober 1987 zugestellt worden. Die zugestellte Ausfertigung weist das HZA D als Beklagten aus. Am 11. November 1987 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine ,,Kanzleinotiz" der Geschäftsstelle mit der Mitteilung zugestellt, es liege ,,durch ein Versehen im Geschäftsstellenbereich in der Ausfertigung des Urteils vom 29. Oktober 1987 insofern eine Abweichung vom Urtext vor, als es auf Seite 1 statt ,gegen HZA D` richtig ,gegen HZA B` heißen" müsse.

Mit seiner am 5. Januar 1988 eingegangenen Revision rügt der Kläger, die Vorentscheidung sei i. S. von § 119 Nr. 6, § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit Gründen versehen, weil sie erst zwei Jahre nach der Beschlußfassung zugestellt worden sei. Wegen des Versäumens der Frist für die Einlegung der Revision begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er führt dazu aus, die Nichteinhaltung der Frist beruhe auf einem Büroversehen. Die Urteilsausfertigung sei am Zustellungstag anläßlich der gemeinsamen Postbesprechung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt S mit der Verfügung versehen worden ,,mit Akte sofort vorlegen". Die Schriftstücke, für die die jeweiligen Akten benötigt würden, würden gesammelt, den Mitarbeitern des Aktensammelraums übergeben und von diesen bearbeitet. Es bestehe die allgemeine Büroanweisung, daß sämtliche Schriftstücke, die so im Anschluß an die Postbesprechung in das Aktenzimmer gelangten, umgehend zusammen mit der jeweiligen Akte dem zuständigen sachbearbeitenden Anwalt vorzulegen seien. Trotz dieser Anweisung und der Verfügung auf dem Eingang sei die Akte infolge eines Versagens des Büroangestellten im Aktenzimmer nicht dem Sachbearbeiter vorgelegt worden. Bemerkt worden sei dies erst am 22. Dezember 1987. Der Eingang vom 11. November 1987 - Kanzleinotiz - sei ebenfalls Gegenstand der Postbesprechung gewesen, wie sich aus dem sog. Verfügungsstempel und der darauf getroffenen Verfügung ,,Sachb. vorl. S" ergebe. Er sei wiederum dem hierfür zuständigen und geschulten Personal übergeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen aber - zusammen mit der Akte und dem Eingang vom 30. Oktober 1987 - dem Sachbearbeiter erst am 22. Dezember 1987 vorgelegt worden. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags bezieht sich der Kläger auf zwei eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts S.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig.

Allerdings hat der Kläger die Revisionsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) versäumt. Versäumt ist sie selbst dann, wenn die Rechtsmittelfrist nicht schon mit der Zustellung des Urteils, sondern erst mit der der ,,Kanzleinotiz" begonnen hat (vgl. zu letzterem Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 120 Anm. 10 a. E.). Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil nach seinem glaubhaft gemachten Vorbringen davon auszugehen ist, daß er ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Einhaltung der Revisionsfrist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), und er innerhalb der Antragsfrist - binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Kenntnis von der Fristversäumung) - die Revision nachgeholt hat (§ 56 Abs. 2 FGO). Die Fristversäumung ist nicht auf ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, sondern auf ein Versehen einer Bürokraft derselben zurückzuführen, das nicht zu Lasten des Klägers geht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 26. August 1987 I R 141/86, BFHE 151, 366, 370, BStBl II 1988, 143).

Schon in der älteren Rechtsprechung war anerkannt, daß sich ein Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einem ordnungsmäßigen Bürobetrieb grundsätzlich darauf verlassen darf, daß ihm sein Personal Fristsachen rechtzeitig vorlegt (BFH, Urteile vom 10. September 1954 III 130/54 S, BFHE 59, 363, BStBl III 1954, 350, und vom 13. September 1956 V 123/56 U, BFHE 63, 341, BStBl III 1956, 327; vgl. auch Beschluß vom 29. September 1976 II R 154/75, BFHE 120, 137, 139, BStBl II 1977, 35). Den Rechtsanwalt trifft kein Mitverschulden an der durch Nachlässigkeit eines Bürogehilfen herbeigeführten Fristversäumnis, wenn er nach vorläufiger Bearbeitung der Sache und Wiedervorlageanordnung mit einer rechtzeitigen Vorlage der Akten rechnen konnte und wenn er zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen wäre, den Ablauftermin festzustellen und die Rechtsmittelschrift fristgemäß zu fertigen (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 8. November 1978 IV ZB 66/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1979, 297, Versicherungsrecht - VersR - 1979, 228; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl. 1987, § 233 Anm. 4 ,,Aktenvorlage"; vgl. auch - für die Vorlage der Handakten zu verfügten Vorfristen - BGH, Beschluß vom 18. April 1984 IV a ZB 4/84, HFR 1985, 131, VersR 1984, 662).

Im Streitfalle hat der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte auf der Urteilsausfertigung die sofortige Vorlage der Akten angeordnet. Diese Anordnung war an Auszubildende gerichtet, die nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten für das Beisuchen der Vorgänge geschult waren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Prozeßbevollmächtigten ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden träfe. Ein Verschulden des sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten kann auch nicht darin gesehen werden, daß dieser den Verbleib der ihm entgegen seiner Anordnung nicht - sofort - vorgelegten Akten nicht anmahnte. Unterbleibt die angeordnete Aktenvorlage, so kann dem Prozeßbevollmächtigten - jedenfalls dem Mitglied einer größeren Kanzlei - kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Sache bei ihm in Vergessenheit gerät (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1967 VI ZB 6/67, VersR 1967, 1004).

Das auf der Nichtvorlage der Akten entgegen der Anordnung vom 30. Oktober 1987 beruhende Hindernis wäre allerdings für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen, wenn die Prozeßbevollmächtigten bei der Bearbeitung des Eingangs vom 11. November 1987 (Kanzleinotiz) den drohenden Fristablauf erkannt hätten, ohne geeignete Maßnahmen zur Fristwahrung zu treffen. Hiervon kann jedoch nach dem Vorbringen des Klägers, das dieser auf Grund gerichtlichen Hinweises nachträglich ergänzt hat (zur Zulässigkeit der Ergänzung auch nach Ablauf der in § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO bestimmten Frist, BFH, Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586), nicht ausgegangen werden. Gründe dafür, daß dem sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten bei diesem Eingang die Nichterledigung seiner früher in derselben Sache getroffenen Vorlageverfügung hätte einfallen müssen, sind nicht erkennbar (vgl. auch BGH in VersR 1967, 1004). Es ist glaubhaft gemacht worden, daß auch auf den Neueingang die sofortige Aktenvorlage angeordnet worden, diese aber durch Nachlässigkeit des Büropersonals unterblieben ist. Für die rechtliche Beurteilung gelten insoweit dieselben Gesichtspunkte wie für die Nichterledigung der Verfügung vom 30. Oktober 1987.

In der Sache kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben. Das angefochtene Urteil ist mit Rücksicht auf den erheblichen Zeitraum zwischen seiner Verkündung und der Zustellung als nicht mit Gründen versehen zu werten (§ 119 Nr. 6 FGO). Dieser absolute Revisionsgrund liegt vor, wenn ein Urteil erst ein Jahr nach seiner Verkündung zugestellt wird (Senat, Urteil vom 10. November 1987 VII R 47/87, BFHE 151, 328, 330, BStBl II 1988, 283, mit Nachweisen). Er ist auch hier gegeben, da das angefochtene Urteil erst 26 Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden ist.

Die Vorentscheidung muß somit aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Eine weitergehende Entscheidung, wie sie der Kläger nach seinem Revisionsantrag erstrebt, kann nicht getroffen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416147

BFH/NV 1989, 520

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