Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzungsantrag nur gegen Grundlagenbescheid zulässig

 

Leitsatz (NV)

Nach Ergehen eines Gewinnfeststellungsbescheids kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen nur durch Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids gewährt werden.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids ist unzulässig (Anschluß an das Urteil des IV. Senats vom 21. März 1985 IV R 277/84, BFH/NV 1986, 709).

 

Normenkette

AO 1977 § 351 Abs. 2, § 361; FGO §§ 42, 69 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes AX. Dieser war als Kommanditist an der Verlustzuweisungsgesellschaft B-GmbH & Co. KG beteiligt. AX machte in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus dieser Beteiligung geltend. Das Finanzamt (- FA -) berücksichtigte diese Verluste bei den Einkommensteuerveranlagungen. Zeitlich später ging dem FA eine Mitteilung des Betriebs-FA zu, wonach dem AX für die Streitjahre (1970 und 1972) keine Verluste aus seiner Beteiligung an der B-GmbH & Co. KG zuzuweisen seien, weil negative Gewinnfeststellungsbescheide erlassen worden waren. Das FA änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide 1970 und 1972 entsprechend. Über den hiergegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1970 und 1972 gab das FA bis zum 31. März 1977 statt. Eine Verlängerung lehnte es ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil im Rahmen eines die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden betreffenden Verfahrens nicht geltend gemacht werden könne, gegen die Rechtmäßigkeit der an die KG gerichteten Grundlagenbescheide bestünden ernstliche Zweifel.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil setze sich über die zutreffenden rechtlichen Erkenntnisse des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 1972 I B 27/72 (BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24) hinweg. Soweit das FG diesen Beschluß mit dem Argument abtue, daß das Klagerecht gegen Grundlagenbescheide anderen Personen zustehen könne als bei der Anfechtung der Folgebescheide, könne dieses Argument eher für die ,,hier mit dem BFH vertretene Auffassung herangezogen werden". Schließlich gehe es um die Steuer des Folgebescheidempfängers. Wenn der Grundlagenbescheid für den Folgebescheid nicht zu berücksichtigen sei, weil - wie im Streitfall - eine Verlustberücksichtigung nicht habe erreicht werden können, sei der Folgebescheidempfänger der einzige, der im Rahmen seiner Besteuerung diese Besteuerungsgrundlage einführen könne.

Da demzufolge die Klage auf Aussetzung der Vollziehung nicht unzulässig sei, sei ihre Begründetheit davon abhängig, ob ernstliche Zweifel an der Ablehnung eines positiven einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids bestünden. Dies sei zu bejahen, weil die Frage seit vielen Jahren nicht entschieden worden sei.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Ablehnungsbescheid vom 4. April 1977 und die Beschwerdeentscheidung von 17. Juli 1980 aufzuheben und die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1970 in Höhe von . . . DM und des Einkommensteuerbescheids 1972 in Höhe von . . . DM zuzüglich Ergänzungsabgabe auszusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach Ergehen eines Gewinnfeststellungsbescheids kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Bescheid getroffenen Feststellungen nur durch Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids gewährt werden; ein Antrag auf Aussetzung des Einkommensteuerbescheids wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids ist unzulässig.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat zur Begründung dieser Auffassung auf sein Urteil vom heutigen Tage in dem Revisionsverfahren VIII R 413/83. Ein retuschierter Abdruck dieser Entscheidung ist beigefügt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423930

BFH/NV 1988, 146

BFH/NV 1988, 147

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