Leitsatz (redaktionell)

1. Einer Kapitalgesellschaft dürfen Verlustabzüge aus der Zeit vor einem grundlegenden Gesellschafterwechsel auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihre bisherigen Vermögenswerte im wesentlichen verloren hat und durch Zuführung von Mitteln der Neugesellschafter wirtschaftlich wiederbelebt wird (Änderung der Rechtsprechung).

2. Der Abzug des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG setzt bei Kapitalgesellschaften keine Unternehmensgleichheit voraus (Änderung der Rechtsprechung).

 

Orientierungssatz

1. Die Personenidentität einer Kapitalgesellschaft als Voraussetzung für einen Verlustabzug ist so lange zu bejahen, als ihre Zivilrechtsfähigkeit nicht erlischt. Dabei setzt der Erlöschensgrund "Vermögenslosigkeit" das Fehlen bilanzierungsfähiger und bewertungsfähiger Vermögensgegenstände voraus. Dies liegt nicht schon dann vor, wenn die Schulden den Wert des Aktivvermögens übersteigen (Abgrenzung zu den Begriffen Überschuldung, Unterbilanz, Unterkapitalisierung). Zwar verlangt die Personenidentität die Berücksichtigung von Nichtigkeitsgründen (hier: Mantelkauf). Das kann bei einer im Handelsregister eingetragenen Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nur bedeuten, daß die Nichtigkeit erst ab Rechtskraft einer sie positiv feststellender Entscheidung bzw. nach Amtslöschung und auch dann nur für die Zukunft zu berücksichtigen ist. Der Verlustabzug verlangt keine wirtschaftliche Identität zwischen der Person, die den Verlust erlitten hat, und derjenigen, die den Verlustabzug geltend macht (Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung). Auch ist der Verlustabzug nicht an das Fortbestehen einer bestimmten steuerpflichtigen Tätigkeit angeknüpft, aus der der abzuziehende Verlust herrührt.

2. Parallelentscheidung: BFH, 29.10.1986, I R 122/84, NV.

3. Parallelentscheidung: BFH, 29.10.1986, I R 271/83, NV.

 

Normenkette

KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG § 10d; GewStG § 10a; KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 29.10.1986 - I R 318-319/83 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132232

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