Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung von Beratungsstellen und Beratungsstellenleitern von Lohnsteuerhilfevereinen - Recht auf informationelle Selbstbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen in §§ 4a, 4b DVLStHV beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 31 StBerG) und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Orientierungssatz

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der einzelne muß aber Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß.

 

Normenkette

StBerG § 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StBerG § 26 Abs. 2, §§ 30-31; LStHVDV §§ 4a, 4b; GG Art. 80 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Mecklenburg-Vorpommern (Entscheidung vom 03.11.1993; Aktenzeichen II 4/93; EFG 1994, 367; LEXinform-Nr. 0108883)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Lohnsteuerhilfeverein, beantragte bei der beklagten und revisionsbeklagten Oberfinanzdirektion (OFD) die Eintragung von Beratungsstellen in das in ihrem Bezirk geführte Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. Er übersandte der OFD eine nach Postleitzahlen geordnete EDV-Liste, die nur den Namen des jeweiligen Beratungsstellenleiters, den Ort, die Straße sowie teilweise die Telefonnummern enthielt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1992 lehnte die OFD die beantragte Eintragung von Beratungsstellen mit der Begründung ab, daß die erforderlichen Angaben und Nachweise zu den Beratungsstellen und den Beratungsstellenleitern (§ 31 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG-- i.V.m. §§ 4a, 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine --DVLStHV-- vom 15. Juli 1975, BGBl I, 1906 i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung der DVLStHV vom 28. Mai 1991, BGBl I, 1202) nicht vollständig erbracht seien.

Die Beschwerde und die nachfolgende Klage des Klägers, die im wesentlichen darauf gestützt waren, die Bestimmungen der §§ 4a, 4b DVLStHV seien verfassungswidrig und daher nichtig, blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen in Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 367 veröffentlicht.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Eintragung der von ihm gemeldeten Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter, weil er die im förmlichen Gesetz (§ 23 Abs. 4 und 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StBerG) statuierten Anzeige- und Mitteilungspflichten erfüllt habe. Ein Nachweis hinsichtlich des Nichtbestehens der negativen Prognose gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 StBerG (Besorgnis der Nichterfüllung der Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins) sei schlechterdings unmöglich und könne nicht verlangt werden.

Für die von der Verwaltung und vom FG der Entscheidung zugrunde gelegten zusätzlichen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 4a und § 4b DVLStHV fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Es handele sich um gesetzesändernde bzw. gesetzesergänzende Vorschriften, die neue, und zwar materielle Voraussetzungen aufstellten, die im StBerG selbst nicht angelegt seien, die zum Teil dem StBerG ausdrücklich widersprächen (Bescheinigung über die berufliche Tätigkeit von DDR-Bürgern) und auch sonst gegen höherrangige Normen des Bundesrechts verstießen.

Die überzogenen Anzeige- und Mitteilungspflichten der §§ 4a, 4b DVLStHV verletzten zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lohnsteuerhilfevereins (Art. 9 Abs. 1, 19 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) und der von ihm bestellten Beratungsstellenleiter. Hier sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Güterabwägung), der einen Eingriff rechtfertigen könnte, vom Verordnungsgeber nicht gewahrt worden. Die Pflicht des Beratungsstellenleiters, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen (§ 4b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c DVLStHV), verstoße gegen die Vereinsautonomie, weil dem Lohnsteuerhilfeverein, der den Beratungsstellenleiter zu bestellen habe, dieses Führungszeugnis nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfe. Im übrigen verkenne die OFD, daß durch die Anerkennung des Lohnsteuerhilfevereins eine sachgerechte Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sichergestellt sei (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG), so daß primär der Verein die Gewähr dafür biete, daß der Leiter einer Beratungsstelle auch korrekt i.S. des § 23 StBerG bestellt werde.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG, soweit es die Klage abgewiesen hat, die OFD zu verpflichten, die von der ablehnenden Entscheidung umfaßten Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter in das bei ihr geführte Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen.

Die OFD beantragt insoweit, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat rechtlich zutreffend entschieden, daß die OFD die Eintragung der noch streitigen Beratungsstellen des Klägers zu Recht abgelehnt hat und daß sie nicht verpflichtet ist, die Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter ohne die in §§ 4a, 4b DVLStHV geforderten Angaben, Bescheinigungen und Erklärungen in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen. Die von dem Kläger angegriffenen Vorschriften sind rechtmäßig. Sie beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung und bilden eine hinreichende Rechtsgrundlage für die von der OFD geforderten ergänzenden Angaben.

1. Die Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind (§ 23 Abs. 6 StBerG). Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StBerG führt die OFD ein Verzeichnis über die in ihrem Bezirk bestehenden Beratungsstellen. Der Anspruch auf Eintragung in dieses Verzeichnis bestimmt sich --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- nach den Voraussetzungen des § 23 StBerG. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StBerG ist für jede Beratungsstelle ein Leiter zu bestellen, der die in § 23 Abs. 3 Satz 1 StBerG vorgeschriebenen fachlichen und berufspraktischen Voraussetzungen erfüllt. Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der DDR waren und in diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom 1. Januar 1995 (jetzt 1996) an erfüllen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Zum Leiter einer Beratungsstelle darf gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 StBerG nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen OFD u.a. die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle und die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle mitzuteilen (§ 23 Abs. 4 StBerG). Der Mitteilung über die Bestellung des Beratungsstellenleiters ist gemäß § 23 Abs. 5 StBerG ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind. § 31 StBerG als Verordnungsermächtigung i.V.m. § 4a und § 4b DVLStHV bestimmen im einzelnen, welche Angaben die Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle und welche Angaben die Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters enthalten müssen. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat und wie zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren trotz der zwischenzeitlichen Nachreichung von Unterlagen (Kopien der Führungszeugnisse und Selbstauskünfte der Beratungsstellenleiter) auch nicht streitig ist, enthalten die Mitteilungen des Klägers an die OFD nicht alle Angaben, Bescheinigungen und Erklärungen, die in § 4a und § 4b DVLStHV gefordert werden. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Beratungsstellen und deren Leiter sind somit nicht erfüllt.

2. Für die Mitteilungspflichten gemäß § 4a und § 4b DVLStHV besteht in § 31 StBerG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

a) Gemäß § 31 StBerG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Bestimmungen zu erlassen

1. ...

2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,

3. über die Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern,

4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise.

§ 31 Nr. 4 StBerG ist erst durch das Sechste Gesetz zur

Änderung des Steuerberatungsgesetzes (6. StBerÄndG) vom 24.

Juni 1994 (BGBl I, 1387) mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in das

StBerG eingefügt worden. Es bestehen keine Zweifel, daß

jedenfalls mit dieser Vorschrift nunmehr eine hinreichende

Verordnungsermächtigung für die §§ 4a, 4b DVLStHV besteht. Für

die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage ist

indes die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des FG (am

3. November 1993), d.h. vor der Ergänzung der

Verordnungsermächtigung durch das 6. StBerÄndG maßgeblich (vgl.

Senatsurteil vom 17. Mai 1977 VII R 101/76, BFHE 122, 376,

BStBl II 1977, 706, 707; Gräber/von Groll,

Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 101 Rz. 6). Der Senat mißt

aber der Ergänzung des § 31 StBerG durch die Nr. 4 --ebenso wie

das FG, dem diese Bestimmung als Referentenentwurf bekannt

war-- nur deklaratorische Bedeutung bei (ebenso die Begründung

zu Art. 1 Nr. 9 des Entwurfs des 6. StBerÄndG, vgl. BTDrucks

12/6753 S.14). Er ist der Auffassung, daß sich bereits aus §

31 Nrn.2 und 3 StBerG ("die sich auf die Eintragung

beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine",

"Verfahren bei der Eröffnung von Beratungsstellen und bei der

Bestellung von Beratungsstellenleitern") eine ausreichende

Ermächtigungsgrundlage für die §§ 4a, 4b DVLStHV ergibt. Diese

Verordnungsermächtigung erlaubt dem Verordnungsgeber, nicht

nur die äußere Form der Anmeldung einer Beratungsstelle oder

eines Beratungsstellenleiters zu regeln, sondern auch die im

StBerG enthaltenen materiellen Eintragungsvoraussetzungen

aufzunehmen und handhabbar zu machen.

b) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, genügt die

Verordnungsermächtigung in § 31 Nrn.2, 3 StBerG den

Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG.

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß

der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) reicht

es aus, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß einer

Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen

aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften des

Gesetzes und aus dem von der gesetzlichen Regelung insgesamt

verfolgten Ziel unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte

des Gesetzes ermittelt werden können (z.B. BVerfG-Beschlüsse

vom 20. Oktober 1981 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257, 277; vom

12. Dezember 1984 1 BvR 1249/83 u.a., BVerfGE 68, 319, 332

m.w.N.).

Die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit der

Ermächtigungsnorm des § 31 Nr. 3 StBerG ist demnach nicht nur

nach ihrem eigenen Wortlaut ("Verfahren bei ..."), sondern

auch unter Beachtung des Sinnzusammenhangs der Norm mit

anderen Vorschriften des StBerG über Lohnsteuerhilfevereine,

insbesondere mit den gesetzlichen Regelungen über die

Beratungsstellen, die Anforderungen an die Person des

Beratungsstellenleiters und die hierüber bestehenden

Mitteilungs- und Nachweispflichten (vgl. § 23 Abs. 1, 3, 4 und

5 StBerG) zu beurteilen. Daraus ergibt sich, daß Inhalt, Zweck

und Ausmaß der Ermächtigungsvorschrift ausreichend bestimmt

sind, da diese sowohl an verfahrensrechtliche (§ 23 Abs. 4

StBerG) als auch an materiell-rechtliche Vorschriften

anknüpft, die im selben Abschnitt des StBerG geregelt sind.

Soweit das StBerG vorschreibt, daß Beratungsstellen und

Beratungsstellenleiter nur unter bestimmten Voraussetzungen

tätig werden dürfen, wird --wie das FG zutreffend ausführt--

das Ausmaß der Ermächtigung zum Erlaß von

Verfahrensvorschriften in § 31 Nr. 3 StBerG durch diese

materiell-rechtlichen Vorgaben begrenzt. Die Grenzen der

Regelung ergeben sich damit einwandfrei aus dem Gesetz.

3. Die §§ 4a und 4b DVLStHV halten sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 31 Nr. 2 und 3 StBerG.

a) Sie enthalten --entgegen dem Vorbringen der Revision-- keine gesetzesergänzenden bzw. gesetzesändernden Vorschriften, die zusätzliche materielle Voraussetzungen für die Eintragung der Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter aufstellen, die im StBerG selbst nicht angelegt sind. Vielmehr handelt es sich bei den Mitteilungs- und Nachweispflichten der §§ 4a, 4b DVLStHV, wie in § 31 Nr. 2 und 3 StBerG vorgesehen, um verfahrensrechtliche Bestimmungen, die der Aufsichtsbehörde (OFD) die Prüfung ermöglichen sollen, ob die angemeldete Beratungsstelle mit dem für sie bestellten Beratungsstellenleiter in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen werden kann (§ 5 Nr. 2 DVLStHV). Da eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit nur ausüben darf, wenn sie und der Beratungsstellenleiter im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind (§ 23 Abs. 6 StBerG), hat die OFD vor der Eintragung auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu beachten, die das StBerG für die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine und die Bestellung der Beratungsstellenleiter aufstellt. Nur auf diese bereits im Gesetz geregelten materiellen Voraussetzungen beziehen sich --wie nachfolgend auszuführen sein wird-- die Mitteilungs- und Nachweispflichten der §§ 4a, 4b DVLStHV. Sie stellen somit eine Konkretisierung der bereits in § 23 Abs. 4 Nrn.1 und 2 StBerG geregelten Mitteilungspflichten an die OFD unter Berücksichtigung der damit bezweckten Aufsichtsmaßnahmen dar.

b) Die Angabe der Anschrift der Beratungsstelle nach § 4a Nr. 1 DVLStHV ist notwendige Voraussetzung zu ihrer Identifizierung. Sie ist vom Kläger erfüllt worden und zwischen den Beteiligten nicht streitig.

c) Das Erfordernis der Angaben über räumliche, personelle und organisatorische Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen nach § 4a Nr. 2 DVLStHV findet, wie das FG zutreffend ausführt, seine materielle Grundlage in § 26 Abs. 2 StBerG, der die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen verbietet. Daß Adressat des Verbots gemäß § 26 Abs. 2 StBerG der Lohnsteuerhilfeverein selbst ist und die Nichtbeachtung der Vorschrift im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen zur Schließung der Beratungsstelle führen kann (§§ 27, 28 Abs. 3 StBerG), schließt eine Überprüfung der Einhaltung der Verbotsvorschrift durch die OFD bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Beratungsstelle aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß § 4a Nr. 2 DVLStHV nicht aus.

Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle (§ 4b DVLStHV) dient der Überprüfung, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seine Bestellung und sein Tätigwerden für den Verein erfüllt sind.

d) Die in § 4b Abs. 1 Nr. 1 DVLStHV geforderte Angabe des Berufs --neben dem Namen und der Anschrift, die der Kläger in den Streitfällen benannt hat-- ist ebenso wie die gemäß § 4b Abs. 2 Nr. 1 DVLStHV der Mitteilung beizufügende Bescheinigung über die bisherige berufliche Tätigkeit deshalb gerechtfertigt, weil § 23 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Bestellung zum Beratungsstellenleiter nur für Angehörige der in § 3 StBerG aufgeführten Berufe bzw. nach Absolvierung bestimmter berufspraktischer Tätigkeiten von mindestens dreijähriger Dauer zuläßt. § 4b Abs. 2 Nr. 1 DVLStHV verlangt die dort genannte Bescheinigung ausdrücklich als Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 StBerG erfüllt sind. Die generelle Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises, daß die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich auch bereits aus § 23 Abs. 5 StBerG.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß Personen, die --wie in den Streitfällen-- vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der DDR waren und in diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle bestellt werden, die berufsbezogenen Bestellungsvoraussetzungen erst vom 1. Januar 1995 --seit Inkrafttreten des 6. StBerÄndG vom 1. Januar 1996-- an erfüllen müssen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Daraus ergibt sich, daß die OFD von dem Kläger die Angabe der Berufe seiner Beratungsstellenleiter und die Nachweise gemäß § 4b Abs. 2 Nr. 1 DVLStHV erst seit dem 1. Januar 1995 (jetzt 1996) verlangen durfte. Die generelle Regelung der vorgenannten Mitteilungs- und Nachweispflicht ist aber deshalb nicht unwirksam oder nichtig; sie war lediglich mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung bis zu dem genannten Zeitpunkt für Beratungsstellenleiter im Beitrittsgebiet, die unter § 23 Abs. 3 Satz 2 StBerG fielen, nicht anwendbar. Für den Streitfall folgt daraus aber nicht, daß die Klage des Klägers auf Eintragung seiner Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter im Zeitpunkt der Entscheidung durch das FG --vor dem 1. Januar 1995-- begründet gewesen wäre. Denn die Ablehnung der beantragten Eintragung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine war jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil noch andere Mitteilungspflichten gemäß §§ 4a, 4b DVLStHV nicht erfüllt waren.

e) Die nach § 4b Abs. 1 Nr. 2 DVLStHV geforderte Angabe, ob und ggf. bei welchem Lohnsteuerhilfeverein der Beratungsstellenleiter bereits früher Hilfe in Lohnsteuersachen geleistet hat, steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 3 StBerG, wonach zum Leiter einer Beratungsstelle nicht bestellt werden darf, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen. Frühere Tätigkeiten für einen Lohnsteuerhilfeverein sind besonders geeignet, der Aufsichtsbehörde die Prüfung zu ermöglichen, ob Anhaltspunkte für das genannte Bestellungshindernis vorliegen.

Die Nachweispflicht für sämtliche Bestellungsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG ergibt sich --wie oben ausgeführt-- auch schon aus § 23 Abs. 5 StBerG. Hinsichtlich der die Bestellung hindernden Besorgnis, der Beratungsstellenleiter werde die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 StBerG), wird --entgegen der Auffassung der Revision-- nicht der objektiv unmögliche Nachweis des Nichtbestehens einer negativen Prognose verlangt. Der Gesetz- und Verordnungsgeber fordert lediglich die Angabe gegenwärtiger und früherer tatsächlicher Verhältnisse und Verhaltensweisen des Beratungsstellenleiters, die der OFD die Prüfung ermöglichen, ob die in § 23 Abs. 3 Satz 3 StBerG genannte Besorgnis begründet ist.

f) Demselben Zweck dient die nach § 4b Abs. 2 Nr. 2 DVLStHV der Mitteilung an die OFD beizufügende Erklärung des Beratungsstellenleiters darüber,

- daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

befindet,

- ob er innerhalb der letzten 12 Monate strafgerichtlich

verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches

Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist;

Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie

für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung (AO 1977) und

dem StBerG,

- daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines

Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde

beantragt hat.

Die Forderung der Erklärung über die vorstehenden Punkte

stellt angesichts des Ranges der Steuerrechtspflege als hohes

Rechtsgut kein unverhältnismäßiges Verlangen dar. Hiermit soll

dieses Rechtsgut im Wege der von der OFD anzustellenden

Prüfung, ob die Besorgnis begründet ist, der

Beratungsstellenleiter werde die Pflichten des

Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, geschützt werden.

g) Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach § 4b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c DVLStHV von dem benannten Beratungsstellenleiter auch verlangt werden, daß er die Erteilung eines Führungszeugnisses beantragt, das zur Vorlage bei der zuständigen Behörde bestimmt ist und deshalb dem Lohnsteuerhilfeverein als Antragsteller und Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfte (§ 30 Abs. 5, § 44 des Bundeszentralregistergesetzes --BZRG--, BGBl I 1984, 1229).

Dem Informationsbedürfnis des betroffenen Beratungsstellenleiters wird jedenfalls dadurch Rechnung getragen, daß ihm die OFD als zuständige Behörde Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat bzw. er verlangen kann, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird (§ 30 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BZRG). Der Antragsteller kann ferner nach Einsichtnahme in sein Führungszeugnis beim Amtsgericht dessen Weiterleitung an die Behörde (hier OFD) widersprechen (§ 30 Abs. 5 Satz 6 BZRG).

Die sachliche Berechtigung der OFD, ein zur Vorlage bei einer Behörde bestimmtes qualifiziertes Führungszeugnis zu verlangen, folgt daraus, daß dieses gegenüber den anderen Führungszeugnissen --z.B. der Belegart N, dessen Vorlage auch der Kläger selbst von seinen Beratungsstellenleitern verlangt-- zusätzliche Eintragungen enthält (§ 32 Abs. 3 und 4 BZRG), darunter die hier für die Bestellung als Beratungsstellenleiter über nicht unerhebliche Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes etc. begangen worden sind (§ 32 Abs. 4 BZRG).

Daß die OFD während des Revisionsverfahrens vorübergehend die Auffassung vertreten hat, die Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart N reiche aus (Schriftsatz vom 15. April 1994), steht ihrem nunmehrigen Verlangen auf Beantragung eines Führungszeugnisses für Behörden gemäß § 4b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c DVLStHV nicht entgegen. Aus einer im Revisionsverfahren geäußerten, später wieder aufgegebenen Rechtsansicht der Verwaltung kann --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- weder ein Vertrauensschutz noch eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Bindungswirkung hergeleitet werden.

Es kann auch unentschieden bleiben, ob und inwieweit der Kläger mit den inzwischen vorgelegten "Selbstauskünften" der Beratungsstellenleiter die Anforderungen nach § 4b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV (strafgerichtliche Verurteilung, Strafverfahren, Ermittlungsverfahren etc.) erfüllt hat. Denn die Vorlage von Kopien von Führungszeugnissen (hier der Belegart N) und von Selbstauskünften muß als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren außer Betracht bleiben (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im übrigen könnte selbst das Erbringen der vorstehenden Nachweise die beantragte Eintragung der Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Kläger noch andere Mitteilungspflichten --jedenfalls gemäß § 4a Nr. 2, § 4b Abs. 1 Nrn.2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a DVLStHV-- nicht erfüllt hat.

h) Die vorgeschriebene Mitteilung gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 3 DVLStHV, ob und ggf. welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins der Beratungsstellenleiter weiterhin leitet, kann schließlich damit gerechtfertigt werden, daß nach § 23 Abs. 1 Satz 3 StBerG der Beratungsstellenleiter gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten darf. Die OFD hat aufgrund der Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters vor der beantragten Eintragung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine zu prüfen, ob dieser die gesetzliche Beschränkung seiner Beratungstätigkeit einhält.

4. Auch die sonstigen, generellen Einwendungen der Revision gegen die Rechtsgültigkeit und Anwendbarkeit der §§ 4a, 4b DVLStHV greifen nicht durch.

a) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Eröffnung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern verstoßen nicht --wie der Kläger meint-- gegen das Bundesstaatsprinzip, nach dem der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes --hier: die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein-- im ganzen Bundesgebiet Geltung habe.

Die §§ 4a, 4b DVLStHV dienen nicht dazu, der Aufsichtsbehörde die Durchführung eines zweiten Anerkennungsverfahrens zu ermöglichen, mit dem die überregionale Wirkung der bereits ausgesprochenen Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wieder beseitigt werden kann. Vielmehr beziehen sich --wie sich aus dem StBerG und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften ergibt-- die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine auf unterschiedliche Regelungsbereiche, die sich auch nach unterschiedlichen Verfahrensvorschriften richten (vgl. einerseits § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 20, 30 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Nr. 1 StBerG, §§ 1 bis 4, 5 Nr. 1 DVLStHV und andererseits §§ 23, 30 Abs. 1 Nr. 2, 31 Nrn.2 und 3 --jetzt auch Nr. 4-- StBerG, §§ 4a, 4b, 5 Nr. 2 DVLStHV). Die Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins durch die zuständige OFD (§§ 14, 15 Abs. 1 StBerG) wird durch die Ablehnung der beantragten Eintragung einer seiner Beratungsstellen grundsätzlich nicht berührt (vgl. §§ 19, 20 StBerG).

Andererseits wird --was der Kläger verkennt-- durch die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein noch nicht gewährleistet, daß bei der Bestellung der Beratungsstellenleiter die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG eingehalten und in der einzelnen Beratungsstelle die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins erfüllt werden. Denn im Rahmen des Anerkennungsverfahrens kann lediglich geprüft werden, ob nach der Satzung des Vereins eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sichergestellt ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG).

b) Durch die Verfahrensvorschriften, die im Zusammenhang mit der Eintragung von Beratungsstellen und von Beratungsstellenleitern zu berücksichtigen sind, werden --entgegen der Auffassung der Revision-- weder die Vereinsautonomie, noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lohnsteuerhilfevereins bzw. des Beratungsstellenleiters noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Soweit die angeführten Rechte von der Verfassung garantiert sind, bestehen sie nicht schrankenlos. Zur Wahrung der Steuerrechtspflege als eines schutzwürdigen wichtigen Gemeinschaftsguts sind vielmehr sowohl das Recht des Lohnsteuerhilfevereins, welche Person er zum Leiter seiner Beratungsstelle bestellen darf, als auch Art, Form und Umfang der Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter in den Beratungsstellen im StBerG in sachgerechter Weise geregelt. Der Kläger hat gegen die materiell-rechtlichen Regelungen in den § 23, 26 Abs. 2 StBerG keine substantiierten Einwendungen erhoben. Wie oben ausgeführt dienen aber die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 4a, 4b DVLStHV nur dazu, der OFD bereits vor der Eintragung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30 StBerG) die Kontrolle zu ermöglichen, ob die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Beratungsstellen und die Beratungsstellenleiter eingehalten sind, wobei gemessen an dem Zweck der Regelungen keine unverhältnismäßigen Anforderungen an die Mitteilungspflicht der Lohnsteuerhilfevereine gestellt werden.

c) Die §§ 4a, 4b DVLStHV verstoßen auch nicht gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet; das Erheben personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Die vorgenannten Voraussetzungen für die Datenerhebung und Datenverarbeitung sind, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hinsichtlich der Mitteilungspflichten der Lohnsteuerhilfevereine gemäß §§ 4a, 4b DVLStHV erfüllt.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der einzelne muß aber Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 65, 1, 43, 44).

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch § 31 Nrn.2 und 3 (jetzt auch Nr. 4) StBerG i.V.m. §§ 4a, 4b DVLStHV überhaupt berührt wird, weil die dort angeordneten Mitteilungspflichten den Lohnsteuerhilfeverein nur treffen, wenn er selbst die Eintragung seiner Beratungsstelle und des bestellten Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis gemäß § 30 StBerG durch die OFD begehrt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wäre jedenfalls die Einschränkung dieses Rechts aus Gründen des überwiegenden Allgemeininteresses gerechtfertigt, weil die OFD die Angaben gemäß §§ 4a, 4b DVLStHV benötigt, um zu kontrollieren und sicherzustellen, daß die im Interesse einer sachgerechten und geordneten Steuerrechtspflege erlassenen Vorschriften des StBerG (hier: insbesondere § 23) eingehalten werden.

Wie ausgeführt, sind auch das Gebot der Normenklarheit sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den genannten Bestimmungen gewahrt worden. Entgegen der Auffassung der Revision ist es unschädlich, daß die Mitteilungspflichten, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Lohnsteuerhilfevereins einschränken könnten, ihre Rechtsgrundlage zum Teil nicht in einem Gesetz im formellen Sinne, sondern in einer Rechtsverordnung (§§ 4a, 4b DVLStHV) haben, die indes --wie ausgeführt-- auf einer rechtlich einwandfreien gesetzlichen Ermächtigungsnorm beruht. Soweit nach dem vorstehend zitierten BVerfG-Urteil zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt wird, ist dort ausgeführt, daß dieser nicht alles selbst regeln muß, sondern er auch die zuständigen Stellen dazu ermächtigen kann, Einzelheiten durch Erlaß von Rechtsverordnungen zu regeln (vgl. BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 65, 1, 59, 61). Dies muß für die zulässige Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Gesetz --hier im materiellen Sinne-- gleichermaßen gelten.

Soweit schließlich die Revision eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darin sieht, daß der Lohnsteuerhilfeverein selbst keine Kenntnis von dem Führungszeugnis seiner Beratungsstellenleiter erlangen kann, das nach § 4b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c DVLStHV vorgelegt werden soll, kann dem nicht gefolgt werden. Denn durch die der OFD vorzulegende Erklärung des Beratungsstellenleiters, daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt habe und schließlich die Übermittlung des Führungszeugnisses an die OFD, wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Lohnsteuerhilfevereins nicht berührt, weil hier Daten des Vereins selbst nicht betroffen sind. Ob der Lohnsteuerhilfeverein in einem Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren verlangen kann, daß ihm der Inhalt des der OFD vorgelegten Führungszeugnisses des Beratungsstellenleiters doch zugänglich gemacht wird, wenn die Eintragung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine wegen der Eintragungen im Führungszeugnis abgelehnt worden ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden zu werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65468

BFH/NV 1996, 105

BFH/NV 1996, 105-109 (LT)

BStBl II 1996, 171

BFHE 179, 529

BFHE 1996, 529

BB 1996, 522

BB 1996, 522 (L)

DB 1996, 560 (L)

DStR 1996, 1304 (K)

DStZ 1996, 348 (K)

HFR 1996, 261-262 (L)

StE 1996, 162 (K)

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