Entscheidungsstichwort (Thema)

(Einheitsbewertung des Betriebsvermögens: aufschiebend bedingte Rentenrückdeckungsversicherung, Schadensversicherung, Risikoversicherung, Grundsatz der Einzelbewertung, Gesetz der großen Zahl, § 12 Abs.4 BewG als bloße Wertermittlungsvorschrift, analoge Anwendung des § 110 Abs.1 Nr.6 BewG)

 

Leitsatz (amtlich)

Mögliche künftige Ansprüche des Arbeitgebers aus Rentenrückdeckungsversicherungen, bei denen alle Versicherungsleistungen aufschiebend bedingt sind, und ein Rückkauf ausgeschlossen ist, sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Arbeitgebers dem Grunde nach nicht anzusetzen.

 

Orientierungssatz

1. Reine Schadensversicherungen bzw. Risikoversicherungen (z. B. Feuerversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Krankenversicherungen) sind aufschiebend bedingt i.S. des § 4 BewG und damit bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht anzusetzen.

2. Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens sind aufgrund des Grundsatzes der Einzelbewertung aufschiebend bedingte mögliche Ansprüche aus Rentenrückdeckungsversicherungen ohne Rückkaufrecht auch dann nicht anzusetzen, wenn angesichts einer Vielzahl bestehender Versicherungsverhältnisse nach versicherungsmathematischen Grundsätze damit zu rechnen ist, daß Versicherungsansprüche in einem bestimmten Umfang tatsächlich entstehen werden. Das Anwendung des sog. Gesetzes der großen Zahl ist bewertungsrechtlich nicht zulässig (vgl. BFH- Urteil vom 8.9.1961 III 125/61 S). Ein Ansatz läßt sich auch nicht aus der analogen Anwendung des § 110 Abs.1 Nr.6 BewG herleiten.

3. Rückstellungen für Pensionsanwartschaften und Ansprüche aus dafür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens getrennt und unabhängig voneinander anzusetzen und zu bewerten.

4. § 12 Abs.4 BewG 1974 ist als reine Wertfindungsvorschrift zu verstehen, die selbst nicht über den Ansatz eines Wirtschaftsguts dem Grunde nach entscheidet.

5. Aus der Tatsache, daß ein Wirtschaftsgut aufgrund ausdrücklicher Anordnung beim sonstigen Vermögen anzusetzen wäre, kann nicht geschlossen werden, daß dies notwendigerweise auch beim Betriebsvermögen der Fall sei. Nahe liegt insoweit vielmehr der Umkehrschluß, daß die allgemeinen Grundsätze, die einen Ansatz aufschiebend bedingter Rückdeckungsversicherungen ohne Beitragsrückgewähr beim Betriebsvermögen verbieten, auch zur Auslegung des § 110 Abs.1 Nr.6 BewG heranzuziehen sind.

 

Normenkette

BewG 1974 §§ 4, 12 Abs. 4, §§ 95, 109, 104, 110 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe potentielle Ansprüche aus einer nicht rückkauffähigen Rückdeckungsversicherung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) setzte mit Wirkung zum 1. Januar 1977 einen Versorgungsplan in Kraft, nach dem ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen eine betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist. Die daraus entstehenden Versorgungsansprüche deckte die Klägerin teilweise durch den Abschluß von Direktversicherungen ab. Darüber hinaus schloß die Klägerin zur Abdeckung der sich aus der Versorgungszusage ergebenden Belastungen eine Rückdeckungsversicherung in Form einer Pensionsrentenversicherung ab. Versicherungsnehmer dieser Versicherung war allein die Klägerin. Nach dem Versicherungsvertrag war der Klägerin für Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersrente ab einem Alter von 65 Jahren bei Männern und von 60 Jahren bei Frauen bis zum Todesfall zu zahlen. Für jeden versicherten Arbeitnehmer, der voraussichtlich dauernd oder mindestens auf ein Jahr ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird, war bis zum Beginn der normalen Altersrente eine Invalidenrente zu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen waren darüber hinaus für die Witwe eines versicherten Arbeitnehmers ab dessen Tod eine Witwenrente und für Kinder eine Waisenrente zu entrichten. Die Höhe der Versicherungsleistungen hing von den anrechenbaren Dienstjahren und den anrechenbaren Bezügen ab. Eine Kündigung bewirkte die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit der Folge, daß die vertragsmäßigen Rentenleistungen, soweit sie durch die vor der Kündigung geleisteten Beitragszahlungen finanziert waren, zum vereinbarten Zeitpunkt des Rentenbeginns entstehen. Trat das die Versicherungsleistung auslösende Ereignis (z.B. Erleben des Rentenalters) nicht ein, so waren keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen. Eine Erstattung des angesammelten Deckungskapitals (Rückkauf) war nicht vorgesehen. Nur in Bagatellfällen (Nichterreichung einer jährlichen Mindestrente von 100 DM) führte die Kündigung zu einer Beendigung der Versicherung und zur Erstattung des verbleibenden Deckungskapitals. Führte eine Versicherung wegen Nichteintritts des Versicherungsfalles zu keiner Leistungspflicht, so ging das angesammelte Deckungskapital auf die verbleibenden Versicherten, die bei dem Versicherungsunternehmen versichert waren, über. Es fiel nicht allein den versicherten Arbeitnehmern der Klägerin zu, da die Verträge nicht in einem gesonderten Abrechnungsverbund geführt wurden.

Soweit die Klägerin die Versorgungsansprüche nicht durch Direktversicherungen abdeckte, bildete sie für die sich aus dem Versorgungsplan ergebenden Belastungen eine Rückstellung in Höhe des steuerlich zulässigen Teilwerts.

In ihren Bilanzen aktivierte die Klägerin Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung mit den von der Versicherungsgesellschaft nachgewiesenen geschäftsplanmäßigen Deckungskapitalwerten. Im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens setzte die Klägerin in ihrer Vermögensaufstellung jedoch die Ansprüche aus der streitigen Rückdeckungsversicherung nicht an.

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, daß die noch nicht fälligen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit 2/3 der darauf eingezahlten Prämie bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens anzusetzen seien. Wenn die Rentenrückdeckungsversicherung im Kündigungsfalle in einen beitragsfreien Zustand umgewandelt werde und Teilrentenansprüche bestehen blieben, ergebe sich der Wertansatz mit 2/3 Prämienzahlung. Insgesamt seien in einvernehmlicher Abstimmung mit der Klägerin aus Vereinfachungsgründen rd. 80 % der Ertragsteuerwerte anzusetzen. Dies führte zu einer Erhöhung des Einheitswerts für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1983 um 290 514 DM. Dementsprechend setzte das beklagte FA durch auf § 164 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten (Änderungs-)Bescheid vom 22. September 1988 den Einheitswert zum streitigen Stichtag auf 29 786 000 DM fest.

Mit der dagegen gerichteten Klage wandte sich die Klägerin gegen den Ansatz der Rückdeckungsversicherung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens. Ihre Ansprüche aus der Rentenrückdeckungsversicherung seien auf eine zukünftige Rentenzahlung gerichtet und stünden unter der aufschiebenden Bedingung des Erlebens des Rentenalters durch den jeweiligen Mitarbeiter. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sei jeder Versicherungsvertrag gesondert zu betrachten. Jeder einzelne Vertrag stehe unter einer aufschiebenden Bedingung. Nach § 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) seien Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig sei, erst mit Bedingungseintritt bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen. Soweit der Versicherungsfall nicht eintrete, dürften die Versicherungsanwartschaften daher bei der Einheitsbewertung nicht in Ansatz kommen. Die Abzugsfähigkeit der Pensionsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern nach § 104 BewG führe zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich um zwei selbständige Wirtschaftsgüter. Entgegen der Ansicht des FA enthalte § 12 Abs.4 BewG keine Ansatz-, sondern ausschließlich eine Bewertungsvorschrift. Ein bewertungsrechtlicher Ansatz könne immer nur dann in Betracht kommen, wenn die in Frage stehende Versicherungsanwartschaft einen bewertungsfähigen realisierbaren Vermögenswert repräsentiere. Auch die große Zahl der Einzelverträge führe zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn § 12 Abs.4 BewG eine Ansatzvorschrift sein sollte, hätte der Ansatz mit 0 DM erfolgen müssen. Da die von der Klägerin abgeschlossenen Rentenrückdeckungsversicherung für den Fall der Vertragskündigung keine Erstattung durch den Versicherer vorsehe, könne der Rückkaufswert nur O DM betragen. Einer Bewertung der Versicherungsansprüche nach § 109 Abs.4 BewG stehe entgegen, daß die Versicherungsansprüche keine Kapitalforderungen seien.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Bewertungsrechtlich stellten noch nicht fällige Ansprüche aus einer Rentenrückdeckungsversicherung eine Kapitalforderung dar, die nach § 109 Abs.4 BewG mit dem sich aus der Gewinnermittlung ergebenden und somit bilanzierten Wert zu bewerten sei. Die bewertungsrechtliche Einordnung als Kapitalforderung ergebe sich aus der amtlichen Überschrift zu § 12 BewG. Da das FA nur 80 % der sich aus der Gewinnermittlung ergebenden Betrages angesetzt habe, sei der Einheitswert für den gewerblichen Betrieb der Klägerin nicht zu hoch festgestellt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sinngemäß gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Vorentscheidung und des Einheitswertsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1983 auf 29 495 000 DM festzustellen. Entgegen der Auffassung des FG liege keine Kapitalforderung i.S. des § 109 Abs.4 BewG vor. Auch die Finanzverwaltung halte § 109 Abs.4 BewG für derartige Fälle für unanwendbar, weil Versicherungsansprüche lediglich mittelbar bei ihrer Realisierung Kapitalforderungen auslösten (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 28. Juni 1977 IV C 3 S 3224 44/77 in Der Betrieb --DB-- 1977, 1388). Ein bewertungsrechtlicher Ansatz komme auch nicht nach § 12 Abs.4 BewG in Betracht. § 12 Abs.4 BewG erfasse nicht alle versicherungsrechtlichen Anwartschaften. Aus der dem Steuerpflichtigen eingeräumten Möglichkeit, den (niedrigeren) Rückkaufswert nachzuweisen, ergebe sich die gesetzgeberische Intention, daß nur die versicherungsrechtlichen Anwartschaftsrechte bewertungsrechtlich angesetzt werden sollten, die bereits zum Stichtag einen Vermögenswert repräsentierten. Ein Vermögenswert liege indessen nur vor, wenn sicher sei, daß der Versicherer irgendwann einmal eine Leistung erbringen müsse. Im Streitfall erhalte die Klägerin --mit Ausnahme der Bagatellfälle-- ihre gezahlten Beiträge im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zurück, so daß die Realisierung eines Rückkaufswertes weder bei Teil- noch bei Vollkündigung möglich sei. Die Auffassung der Finanzverwaltung, bei Rückdeckungsversicherungen habe der Wertansatz stets nach § 12 Abs.4 BewG zu erfolgen (BMF-Schreiben vom 28. Juni 1977 IV C 3 S 3224 44/77, a.a.O.) sei unzutreffend. Die Finanzverwaltung verkenne insbesondere, daß es nach der Systematik des § 12 Abs.4 BewG nicht darauf ankomme, ob der Vertrag ruhe oder aufgehoben werde, sondern darauf, ob die versicherungsrechtliche Anwartschaft bereits einen Vermögenswert repräsentiere. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben.

Das beklagte FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Der Ansatz der Rückdeckungsversicherung im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens sei nach § 12 Abs.4 BewG gerechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe

II. Auf die Revision der Klägerin ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1983 entsprechend dem Klageantrag um zu ermäßigen.

Zu Unrecht hat das FG angenommen, daß bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin deren potentielle Ansprüche aus der im Streit stehenden Rückdeckungsversicherung zu berücksichtigen seien.

1. a) Die sich aus der Rückdeckungsversicherung möglicherweise ergebenden Ansprüche der Klägerin sind zum streitigen Stichtag keine bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nach §§ 95, 97 BewG, in der für den streitigen Stichtag maßgeblichen Fassung, anzusetzenden Wirtschaftsgüter.

Die Klägerin hat die Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, um die sich aus der Pensionszusage gegenüber ihren Arbeitnehmern ergebenden Belastungen (teilweise) abzudecken. Sie ist Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus der Versicherung. Der Versorgungsanspruch der Arbeitnehmer ist von der Rückdeckungsversicherung unabhängig und richtet sich nur gegen die Klägerin selbst. Der Abschluß der Rückdeckungsversicherung hat dagegen nur zu Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Versicherungsgesellschaft geführt. Die von der Klägerin abgeschlossene Rückdeckungsversicherung ist eine Rentenversicherung, die aus einer Kombination von Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Witwen- und Waisenrente besteht. Bei all diesen Formen der Rentenversicherung hängt der Versicherungsfall vom Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses ab, d.h. eine Leistung der Versicherung erfolgt nur, wenn das künftige ungewisse Ereignis auch tatsächlich eintritt. Bei der Invalidenversicherung ist dies der Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze. Bei der Altersrente ist dies das Erleben der Altersgrenze (= Erlebnisfall-Risikoversicherung). Bei der Witwenrente ist dies der Tod des Arbeitnehmers bei Überleben einer Witwe und bei der Waisenrente der Tod des Arbeitnehmers bei Überleben von Kindern bis zu 18 bzw. 25 Jahren. Im Einzelfall mag der künftige Eintritt des die Leistungspflicht der Versicherung auslösenden Ereignisses zwar wahrscheinlich sein, sicher ist dies jedoch nie. Eine Leistung der Versicherung, die unbedingt, d.h. unabhängig vom Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse (z.B. Zahlung einer bestimmten Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt unabhängig vom Erleben dieses Zeitpunkts durch den Arbeitnehmer) ist, sieht der Vertrag nicht vor. Sämtliche der Klägerin nach dem Versicherungsvertrag zustehenden Versicherungsleistungen sind daher aufschiebend bedingt. Zum Stichtag läßt sich nicht absehen, ob ihr aus dem für die bewertungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Einzelversicherungsverhältnis in Zukunft jemals eine Versicherungsleistung zustehen wird.

Hinzu kommt, daß auch bei einer vorzeitigen Beendigung des einzelnen Versicherungsverhältnisses keine Erstattung der Prämienreserve ("Rückkauf") erfolgt. Nach § 176 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die Erstattung der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwar gesetzlich vorgeschrieben, diese Regelung gilt jedoch nur für Kapitalversicherungen auf den Todesfall, bei denen der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist. Da dies bei der von der Klägerin abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung gerade nicht der Fall ist, ist die Nichtvereinbarung einer Rückkaufsmöglichkeit gesetzlich zulässig. Dies führt dazu, daß der Klägerin ohne den --ungewissen-- Eintritt des Versicherungsfalles kein verwertbarer Vermögenswert aus dieser Versicherung zusteht.

Eine andere Beurteilung folgt weder daraus, daß auch für die von der Klägerin abgeschlossene Rückdeckungsversicherung von der Versicherung ein Deckungskapital gebildet wird, noch daraus, daß eine Kündigung nicht zur Aufhebung des Versicherungsverhältnisses, sondern zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung führt. Zwar hat die Rückdeckungsversicherung im Streitfall "Sparcharakter" dadurch, daß die Höhe der Versicherungsleistungen von der Höhe der Prämien und der Beitragsdauer abhängt. Dementsprechend bildet sich zwar ein Deckungskapital, bei der Beitragsfestsetzung ist indessen von der Voraussetzung ausgegangen worden, daß die Deckungskapitalien der z.B. durch Tod erlöschenden Versicherung auf die überlebenden Versicherten übergehen. Die Deckungskapitalien werden in voller Höhe für die Sicherstellung der Rentenzahlung an die überlebenden Versicherten gebraucht (vgl. Finke, Handwörterbuch des Versicherungswesens, Bd.2, 1958, S.1755). Das angesammelte Deckungskapital repräsentiert mithin keinen Wert, der dem Versicherten notwendigerweise --d.h. ohne Eintritt des Versicherungsfalles-- zugute kommt. Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung erhält zwar dem Versicherten seine bis dahin erreichte Rechtsposition, die jedoch --wie dargelegt-- nur bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung zu einer Leistungspflicht der Versicherung führt.

Da alle Versicherungsleistungen derart aufschiebend bedingt sind und auch eine (teilweise) Realisierung der eingezahlten Prämien durch Rückkauf nicht möglich ist, stellen die möglichen Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag vor Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles kein geldwertes Wirtschaftsgut dar (vgl. Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 12 Rdnr.114). Nach § 4 BewG sind Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst zu berücksichtigen, wenn die Bedingung eingetreten ist. Dies ist auch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu beachten. Reine Schadens- bzw. Risikoversicherungen (z.B. Feuer-, Haftpflicht-, Krankenversicherungen) sind deshalb bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht zu berücksichtigen. Nichts anderes aber kann für (Personen-)Rentenversicherungen gelten, bei denen alle Versicherungsleistungen aufschiebend bedingt sind und eine Rückkaufmöglichkeit nicht besteht. Die möglichen Ansprüche der Klägerin aus der aufschiebend bedingten und einen Rückkauf nicht vorsehenden Rückdeckungsversicherung im Streitfall sind daher bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht anzusetzen (so im Ergebnis Gürsching/Stenger, a.a.O., § 12 Rdnr.112 f.; Gerhardt/Rössler, Versicherungsverträge mit privaten Versicherungsunternehmen in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, Teil 70, S.45; Reuter, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1962, 139; vgl. auch Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 12 BewG Rdnr.41; a.A. Moench/Glier/Knobel/Viskorf, Bewertungs- und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 3.Aufl., § 12 BewG Rdnr.53).

b) Nichts anderes ergibt sich daraus, daß der Eintritt des Versicherungsfalles zwar für das einzelne Versicherungsverhältnis objektiv ungewiß ist, angesichts der Vielzahl der bestehenden Rentenversicherungsverhältnisse jedoch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen damit zu rechnen ist, daß Versicherungsansprüche der Klägerin aus der Gesamtheit der Versicherungsverhältnisse in einem bestimmten Umfang auch tatsächlich entstehen werden. Eine Berücksichtigung dieser Tatsache würde dem Grundsatz der Einzelbewertung widersprechen, der für alle aktiven und passiven Gegenstände des Betriebsvermögens zu beachten ist. Die Anwendung des sog. Gesetzes der großen Zahl ist bewertungsrechtlich nicht zulässig (vgl. für den bewertungsrechtlichen Abzug von Pensionsanwartschaften Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1961 III 125/61 S, BFHE 74, 42, BStBl III 1962, 19).

c) Ein Ansatzgebot für die möglichen Ansprüche der Klägerin aus der Rückdeckungsversicherung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin nach § 104 BewG 1974 die Pensionsverpflichtungen ihrerseits abziehen konnte. Die Pensionsverpflichtungen einerseits und die Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen andererseits sind in ihrem Bestand rechtlich voneinander unabhängig. Der Abschluß einer Rückdeckungsversicherung schließt daher als solcher die Möglichkeit eines Abzugs der Pensionsverpflichtungen nach § 104 BewG 1974 nicht --auch nicht teilweise-- aus. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Rückstellungen für Pensionsanwartschaften sind bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens vielmehr getrennt anzusetzen und zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1970 III 69/65, BFHE 98, 511, BStBl II 1970, 448; vgl. auch Tz.4.2 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Oktober 1985, BStBl I 1985, 652, 656). Aus der Abzugsfähigkeit der vom Unternehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung nach § 104 BewG kann daher nicht auf die Ansatzpflicht der möglichen Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung geschlossen werden. Die Abzugsfähigkeit für Pensionsverpflichtungen besteht unabhängig davon, ob dafür eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden ist oder nicht. Sie richtet sich vielmehr allein nach den in § 104 BewG aufgestellten Kriterien. Auf der anderen Seite richtet sich der Ansatz von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen allein danach, ob diese im jeweiligen Fall nach allgemeinen Grundsätzen als aktive Wirtschaftsgüter anzusehen sind oder nicht. Aus der Abzugsmöglichkeit für die Pensionsverpflichtungen des Unternehmers folgt jedenfalls nicht notwendigerweise die Pflicht zum Ansatz der Rückdeckungsversicherung als positives Wirtschaftsgut. Auch dies würde dem Grundsatz der Einzelbewertung widersprechen. Auch die ertragsteuerrechtliche Behandlung ist für die bewertungsrechtliche Beurteilung nach dem BewG in der für den streitigen Stichtag maßgeblichen Fassung ohne Bedeutung.

d) Zu Unrecht beruft sich die Verwaltung für ihre Auffassung, daß noch nicht fällige Ansprüche aus Rentenrückdeckungsversicherungen mit bedingter Leistungspflicht und ohne Beitragsrückgewähr beim Betriebsvermögen anzusetzen sind, auf § 12 Abs.4 BewG. Zwar ist diese Vorschrift für noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen auch beim Betriebsvermögen zu beachten, sie ist jedoch als reine Wertfindungsvorschrift zu verstehen, die selbst nicht über den Ansatz dem Grunde nach entscheidet (Gürsching/Stenger, a.a.O., § 12 Rdnrn.112 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Vorschrift im BewG. Wenn § 12 Abs.4 BewG einen von der Grundregel des § 4 BewG abweichenden Ansatz von Wirtschaftsgütern hätte anordnen wollen, hätte dies auch im Wortlaut der Vorschrift deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Die Vorschrift setzt vielmehr ihrer systematischen Stellung nach voraus, daß über den Ansatz der betreffenden Versicherungsansprüche im Rahmen des sonstigen Vermögens nach § 110 Abs.1 Nr.6 BewG und beim Betriebsvermögen nach § 95 BewG und den allgemeinen für den Ansatz von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen geltenden Grundsätzen entschieden wird. § 12 Abs.4 BewG ordnet lediglich an, wie diese Ansprüche, wenn sie dem Grunde nach anzusetzen sind, dann zu bewerten sind. Für Versicherungsansprüche, die zum Betriebsvermögen gehören, bedeutet dies, daß diese --entgegen der Auffassung des FG-- dann nicht nach § 109 BewG, sondern nach § 12 Abs.4 BewG zu bewerten sind. Dies entspricht insoweit auch der Auffassung der Verwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Juni 1977 IV C 3 S 3224 74/77 in DB 1977, 1388).

Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung. In den BFH-Urteilen vom 25. November 1987 II R 185/80 (BFHE 152, 141, BStBl II 1988, 196, 198); vom 6. Februar 1970 III 69/65 (BFHE 98, 511, BStBl II 1970, 448), und vom 30. März 1962 III 358/61 U (BFHE 74, 624, BStBl III 1962, 232) wird jeweils nur die Auffassung vertreten, daß § 12 Abs.4 BewG als Wertfindungsvorschrift auch bei Versicherungsansprüchen im Betriebsvermögen zu beachten ist. Diesen Entscheidungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Vorschrift für das Betriebsvermögen einen über § 95 BewG i.V.m. § 4 BewG hinausgehenden Ansatz derartiger Ansprüche dem Grunde nach vorsieht. Nach den Versicherungsverträgen, über die in diesen Entscheidungen zu befinden war, bestand jeweils ein Rückkaufswert bzw. ein unbedingter Anspruch auf die Versicherungsleistung. Derartige Versicherungen sind jedoch, ohne daß ein Rückgriff auf § 12 Abs.4 BewG notwendig wäre, stets als geldwerte Wirtschaftsgüter anzusehen, die bereits nach allgemeinen Grundsätzen beim Betriebsvermögen nach § 95 BewG dem Grunde nach anzusetzen sind. Zwar hat der Reichsfinanzhof (RFH) entschieden, daß auch Versicherungen mit aufschiebend bedingten Versicherungsansprüchen und ohne Beitragsrückgewähr als noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen anzusehen sind (RFH-Entscheidungen vom 5. Februar 1929 I A a 493/28, RStBl 1929, 209, und vom 28. September 1939 III 113/39, RStBl 1940, 414). Die Begründung des RFH läßt sich jedoch auf das BewG und für die Beurteilung im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht übertragen. Beide Entscheidungen des RFH sind zu Ansprüchen im Rahmen des sonstigen Vermögens ergangen. Bei der Entscheidung in RStBl 1940, 414 stützt sich der RFH zur Begründung der Ansatzpflicht dem Grunde nach für derartige Versicherungen auf § 67 Ziff.6 des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG) und mithin gerade nicht auf die dem § 12 Abs.4 BewG vorangegangene Regelung des § 14 Abs.4 RBewG. Auch der RFH hat mithin in dieser Entscheidung § 14 Abs.4 RBewG als reine Wertfindungsvorschrift verstanden. Bei der Entscheidung in RStBl 1929, 209, die zu § 143 Abs.4 der Reichsabgabenordnung (RAO) --einer Vorgängervorschrift zu § 12 Abs.4 BewG-- erging stützte der RFH seine Begründung auf die Landtagsverhandlungen über § 15 des Preußischen ErgStG, der seinerseits eine Vorläufervorschrift zu § 143 Abs.4 RAO war. Schon aufgrund des mehrfach veränderten systematischen Zusammenhangs, in dem die Vorschriften standen, erscheint es nicht mehr zulässig, die Vorstellungen des damaligen historischen Gesetzgebers zur Auslegung der Vorschrift des § 12 Abs.4 BewG heranzuziehen. Im übrigen darf auch insoweit nicht verkannt werden, daß auch diese Entscheidung des RFH zu Ansprüchen im sonstigen Vermögen ergangen ist.

Eine Pflicht zum Ansatz von Ansprüchen aus aufschiebend bedingten Rückdeckungsversicherungen ohne Beitragsrückgewähr kann auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 110 Abs.1 Nr.6 BewG abgeleitet werden. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob § 110 Abs.1 Nr.6 BewG seinerseits überhaupt solche Versicherungen erfaßt. § 110 BewG gilt ausdrücklich nur für das sonstige Vermögen. Über den Ansatz und die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen ist ausschließlich nach den Regelungen der §§ 95 ff. BewG zu entscheiden. Aus der Tatsache, daß ein Wirtschaftsgut aufgrund ausdrücklicher Anordnung beim sonstigen Vermögen anzusetzen wäre, kann deshalb nicht geschlossen werden, daß dies notwendigerweise auch beim Betriebsvermögen der Fall sei (a.A. RFH vom 29. Januar 1942 III 175/41, RStBl 1942, 511). Nahe liegt insoweit vielmehr der Umkehrschluß, daß die allgemeinen Grundsätze, die einen Ansatz aufschiebend bedingter Rückdeckungsversicherungen ohne Beitragsrückgewähr beim Betriebsvermögen verbieten, auch zur Auslegung des § 110 Abs.1 Nr.6 BewG heranzuziehen sind mit der Folge, daß derartige Versicherungen auch beim sonstigen Vermögen nicht anzusetzen wären (so im Ergebnis Glier bei Moench/ Glier/Knobel/Viskorf, a.a.O., § 110 Rdnr.43; Rössler/Troll, a.a.O., § 110 Rdnr.83; Reuter, a.a.O.; vgl. auch Gürsching/ Stenger, a.a.O., § 110 Rdnr.166).

Nach all dem sind daher Ansprüche aus Rentenrückdeckungsversicherungen, bei denen alle Versicherungsleistungen aufschiebend bedingt und ein Rückkauf ausgeschlossen ist, beim Betriebsvermögen bereits dem Grunde nach nicht anzusetzen. Dies entspricht im Ergebnis der Regelung, die die Verwaltung allgemein für Versicherungen ohne Rückkaufsmöglichkeit beim sonstigen Vermögen getroffen hat (vgl. Abschn.65 Abs.2 Satz 2 der Vermögensteuer-Richtlinien --VStR-- 1983).

2. Die von anderen Grundsätzen ausgehende Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Entsprechend dem Klagebegehren ist der Einheitswert des Betriebsvermögens um den vom FA für die Ansprüche aus der im Streit befindlichen Rückdeckungsversicherung angesetzten Betrag zu mindern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65945

BFH/NV 1996, 195

BStBl II 1996, 348

BFHE 180, 166

BFHE 1997, 166

BB 1996, 1311

BB 1996, 1311-1313 (LT)

DB 1996, 1318-1321 (LT)

DStR 1996, 510-511 (KT)

HFR 1996, 564-566 (L)

StE 1996, 409 (K)

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