Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachen

 

Leitsatz (NV)

Die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen müssen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sie spricht (BFH-Beschluß vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681, und BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 198/85, BFH/NV 1988, 549). Wie die überwiegende Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Handelt es sich um einen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumnisgrund und besteht kein Anlaß, an der Wahrscheinlichkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu zweifeln, kann eine einfache oder eidesstattliche Erklärung des Prozeßbeteiligten ausreichen. Je unwahrscheinlicher und lebensfremder die behaupteten Tatsachen sind, desto strengere Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen. Kann sich die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufene Stelle kein glaubhaftes Bild über den Hergang machen, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 416731

BFH/NV 1990, 648

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