Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehen zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung

 

Leitsatz (NV)

Zinsen für die zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung aufgenommene Darlehensschuld sind auch nicht insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als Betriebsvermögen Berechnungsgrundlage für die Zugewinnausgleichsschuld ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen. 1981 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Im Streitjahr 1982 einigten sich der Kläger und seine frühere Ehefrau über den ihr zustehenden Zugewinnausgleich. Sie gingen davon aus, daß das Betriebsvermögen mit 400 000 DM anzusetzen sei und der Ehefrau des Klägers ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 200 000 DM zustehe, und einigten sich schließlich -- nach Berücksichtigung von bereits vorher erbrachten Geld- und Sachleistungen -- auf eine Restzahlung von 150 000 DM.

Nach den Feststellungen einer später durchgeführten Außenprüfung nahm der Kläger im Juni 1982 bei seiner Bank einen durch Wechsel gesicherten Kredit über 150 000 DM auf. Diese Summe verwendete der Kläger anschließend nach den unbestrittenen Feststellungen des Prüfers in Höhe von 38 402 DM zur Auszahlung des hälftigen Anteils der Ehefrau an den zuvor auf ein betriebliches Konto ausbezahlten gemein samen Bausparguthaben und in Höhe von 111 598 DM für "die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der geschiedenen Ehefrau". Der Prüfer verneinte hinsichtlich des Betrages von 111 598 DM die betrieb liche Veranlassung; er erhöhte den gewerblichen Gewinn um die darauf im Verhält- nis zum gesamten Kreditbetrag entfallenden (74,4 v. H.) Wechselkreditzinsen von 7 157,50 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) folgte der Auffassung des Prüfers und führte dementsprechend unter Berücksichtigung weiterer, nicht streitig gewordener Prüfungsfeststellungen die erstmalige Veranlagung zur Einkommensteuer 1982 durch.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger die betriebliche Veranlassung der streitigen Zinsen geltend macht, hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts sowie Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 1989 IX R 111/84 (BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706) und vom 22. Januar 1991 VIII R 310/84 (BFH/NV 1991, 594).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, daß Zinsen für die zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung aufgenommene Darlehensschuld auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, als Betriebsvermögen Berechnungsgrundlage für die Zugewinnausgleichsschuld ist.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Eine betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind. Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben hängt grundsätzlich davon ab, daß die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Schuldzinsen dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit den Darlehensmitteln betrieblich veranlaßte Aufwendungen getätigt werden. Entscheidend ist danach der tatsächliche Verwendungszweck des Kredits.

Ohne Bedeutung ist dagegen, ob der Steuerpflichtige die mit Darlehen finanzierten Aufwendungen durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt, die zur Deckung der Schuld herangezogen werden könnten (Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, Ziff. C II 3 e der Gründe).

2. Das FG hat in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung die Zugewinnausgleichsschuld als familienrechtliche und deshalb als privat veranlaßt beurteilt (z. B. BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 594; vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434; vom 23. März 1993 IX R 4/87, BFH/NV 1993, 597).

3. Ein betrieblicher Zusammenhang zwischen einer dem privaten Vermögensbereich zuzuordnenden Verbindlichkeit und den Einkünften aus Gewerbebetrieb läßt sich nicht allein dadurch begründen, daß Berechnungsgrundlage für die Höhe der Ausgleichsverpflichtung -- auch oder, wenn kein anderes Vermögen vorhanden ist, nur -- der Wert des Betriebsvermögens ist. Der VIII. Senat des BFH hat mit Zustimmung des I., III. und IV. Senats im Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90 (BFHE 170, 566 zum Pflichtteilsanspruch) und in Übereinstimmung mit dem IX. Senat (BFH-Urteile vom 11. März 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751; in BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434; in BFH/NV 1993, 597) seine entgegenstehende Rechtsprechung -- auch betreffend die Finanzierung der Zugewinnausgleichsforderung -- aufgegeben (ebenso BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 66/93, BFHE 173, 112, betreffend höferechtliche Abfindungsansprüche). Die vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung und der Divergenzrüge herangezogenen Urteile sind danach überholt.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung der anderen Senate an. Aus seinem Urteil vom 5. Mai 1993 X R 128/90 (BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867) ergibt sich insoweit nichts anderes. Danach können Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Versorgungsausgleichszahlung unter Umständen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen zu beurteilen sein. Diese Entscheidung beruht jedoch auf der Erwägung, daß der Ehegatte bei der Regelung des Versorgungsausgleichs, anders als beim Zugewinnausgleichsanspruch von Gesetzes wegen einen auf gegenständliche Teilung der erworbenen Versorgungsanwartschaften gerichteten Ausgleichsanspruch hat und die Abfindungszahlung deshalb zu Anschaffungskosten für die ihm dadurch verbleibenden Rentenanwartschaften führt.

4. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die streitigen Zinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) des FG hat der Kläger das Darlehen dazu verwendet, die Zugewinnausgleichsverpflichtung und damit eine private Verbindlichkeit zu erfüllen. Zutreffend hat das FG dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Darlehens valuta zunächst auf ein betriebliches Konto ausbezahlt und von dort anschließend an die Ehefrau ausgekehrt worden ist. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Zahlungsmodalität, die den privaten Charakter der Darlehensaufnahme nicht berührt (BFH- Urteil vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238).

 

Fundstellen

Haufe-Index 65100

BFH/NV 1995, 287

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