Leitsatz (amtlich)

Der aus der buchmäßigen Behandlung eines Wirtschaftsguts in der Regel zulässige Rückschluß auf den Willen des Steuerpflichtigen über die Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder zum Privatvermögen ist nicht wirksam, wenn Fernbuchhaltung vorliegt und die Buchstelle bei Vornahme der Buchung selbständig handelt, weil eine Entschließung des Steuerpflichtigen wegen objektiver Unmöglichkeit einer sofortigen Abstimmung nicht zu erreichen ist.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5

 

Tatbestand

Wie zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist, hat der steuerpflichtige Ehemann (Steuerpflichtiger) am 5. und 8. September 1958 mit Betriebsmitteln Aktien zum Anschaffungspreis von 80 228,45 DM erworben, die vom Steuerbevollmächtigten des Steuerpflichtigen auf einem neu eingerichteten Wertpapierkonto der von ihm geführten Fernbuchhaltung gebucht wurden. Unter dem 1. November 1958 hat der Bevollmächtigte die Papiere mit ihrem Buchwert über das Privatkonto ausgebucht und das Wertpapierkonto wieder aufgelöst. Der dazugehörige Buchungsbeleg war auf den 1. Oktober 1958 zurückdatiert worden.

Während der Revisionskläger (FA) den Erwerb der Wertpapiere als betrieblichen Vorgang ansah und die Buchung vom 1. November 1958 als Entnahme der Wertpapiere in diesem Zeitpunkt zum Kurswert vom 31. Oktober 1958 (93 025 DM) behandelte, machte der Steuerpflichtige geltend, daß die Wertpapiere von vornherein für das Privatvermögen bestimmt gewesen seien. Es liege an der Eigenart der Fernbuchführung, wenn der Steuerbevollmächtigte die Papiere mangels sofortiger Klärbarkeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebs- oder zum Privatvermögen zunächst auf einem als Auffangkonto gedachten Wertpapierkonto erfaßt habe.

Der Steuerausschuß und das FG, das den Steuerpflichtigen in der mündlichen Verhandlung gehört und den Steuerbevollmächtigten unter Eid vernommen hat, folgten der Darstellung des Steuerpflichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA ist nicht begründet.

1. Zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebs- noch notwendiges Privatvermögen sind, jedoch in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, d. h. objektiv dem Betrieb des Kaufmanns zu dienen geeignet und subjektiv (nach Widmung und buchmäßiger Behandlung) ihm zu dienen oder ihn zu fördern bestimmt sind (BFH-Urteil IV 20/63 U vom 30. Juli 1964, BFH 80, 274, BStBl III 1964, 574). So verstanden ist der Begriff des Betriebsvermögens für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln, derselbe (BFH-Urteil IV 305/59 U vom 1. Dezember 1960, BFH 72, 419, BStBl III 1961, 154). Ob ein Wirtschaftsgut im einzelnen Falle mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen in jenem objektiven Zusammenhang steht, ist Tatfrage (BFH-Urteile IV 304/63 S vom 13. August 1964, BFH 80, 78, BStBl III 1964, 502; IV 167/64 U vom 10. Dezember 1964, BFH 82, 356, BStBl III 1965, 377; IV 391/62 U vom 6. Mai 1965, BFH 82, 546, BStBl III 1965, 445). Die Übernahme eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist ein Betriebsvorgang, der in der Regel nur durch einen anderen Betriebsvorgang (eine Entnahme) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann (BFH-Urteile IV 20/63 U. a. a. O.; I 192/64 vom 22. Juni 1967, BFH 90, 114, BStBl II 1968, 4).

Die Entnahme eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts setzt ein entsprechendes Tätigwerden des Steuerpflichtigen, eine Entnahmehandlung, voraus (BFH-Urteile Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963, BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124; IV 78/64 vom 11. März 1965, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 217). Ob sie gegeben ist, kann im Einzelfall zweifelhaft sefn. Sie kann - außer in einer eindeutigen Erklärung (wie im Falle der Betriebsaufgabe: BFH-Urteil IV 107/63 U vom 12. März 1964, BFH 79, 476, BStBl III 1964, 406) - auch in einer konkludenten Handlung bestehen, so z. B. in der Ausbuchung eines Wirtschaftsguts als der buchmäßigen Verdeutlichung des Willens des Steuerpflichtigen dahin, daß dieses Wirtschaftsgut von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr zum (gewillkürten) Betriebsvermögen gerechnet werden soll. Entsprechendes gilt - mit umgekehrtem Vorzeichen - für die Einlage.

Nicht in jedem Falle ist indes die buchmäßige Behandlung eines Wirtschaftsguts durch den Steuerpflichtigen entscheidend. Ergibt sich aus anderen Umständen, daß ein in die Buchführung aufgenommenes Wirtschaftsgut entweder nicht als Betriebsvermögen behandelt werden kann (weil es z. B. notwendiges Privatvermögen ist oder die Einlage von Wertpapieren den Zweck verfolgt, Kursverluste in die betriebliche Sphäre zu verlagern) oder nicht als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandelt werden soll, so ist es als Privatvermögen zu behandeln (BFH-Urteil VI 148/61 vom 16. November 1962, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 62, für die Absetzbarkeit von Sparbeiträgen als Sonderausgaben bei Ausweis des Sparguthabens im Betriebsvermögen). Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut aus Mitteln des Betriebsvermögens angeschafft wurde. Einen Rechtsatz, daß aus Mitteln des Betriebsvermögens angeschaffte Wirtschaftsgüter in jedem Falle als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu behandeln seien, gibt es - entgegen der Auffassung des FA von der Anwendbarkeit des Surrogationsprinzips - danach nicht. Die Aufstellung eines solchen Rechtsatzes wäre auch mit dem dem Steuerpflichtigen eingeräumten Wahlrecht hinsichtlich der Behandlung jener Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, nicht vereinbar.

2. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, bringt die Fernbuchführung (die vornehmlich im Rahmen der landwirtschaftlichen Buchführung anzutreffen ist: § 3 der Verordnung über die landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935, Reichsgesetzblatt I 1935, 908, RStBl 1935, 955) gewisse unvermeidbare Verzögerungen mit sich, wenn - wie im Streitfall - eine fernmündliche Aufklärung hinsichtlich der Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle nicht alsbald möglich ist. Wie der Steuerbevollmächtigte des Steuerpflichtigen unter Eid ausgesagt hat, hat er den Steuerpflichtigen am Tage der Verbuchung der Geschäftsvorfälle des Monats September 1958 fernmündlich nicht erreichen können, um die Behandlung der im September erworbenen Wertpapiere als Betriebs- oder als Privatvermögen zu klären. Er hat die Papiere deshalb, obwohl er selbst in Anbetracht des erheblichen Überhangs freier Betriebsmittel einen solchen Schritt aus der Sicht des Steuerpflichtigen nicht für sinnvoll hielt, zunächst buchmäßig erfaßt und die Buchung nach Klärung der vom Steuerpflichtigen beabsichtigten Behandlung der Wertpapiere storniert. Was die Beurteilung des Inhalts und des Zeitpunkts der Erklärung des Steuerpflichtigen sowie der Wortfassung des auf den 1. Oktober 1958 datierten Buchungsbelegs betrifft, konnte das FG in Würdigung der besonderen Umstände des Falles auf Grund des von ihm festgestellten Tatbestands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Schluß gelangen, daß der Steuerpflichtige von vornherein die Entnahme der zum Ankauf der Wertpapiere benötigten Zahlungsmittel und nicht die Entnahme der Wertpapiere beabsichtigte und seine Absicht innerhalb der ihm hierfür zuzugestehenden Zeit auch buchmäßig klarlegte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68053

BStBl II 1968, 522

BFHE 1968, 217

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