Entscheidungsstichwort (Thema)

Geänderter Bescheid als Gegenstand des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Wird der angefochtene Bescheid während des Revisionsverfahrens geändert, so kann der Kläger nach § 123 Satz 2 FGO i. V. m. § 68 FGO beantragen, diesen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen. Damit wird der geänderte Bescheid Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ein zunächst gegen den geänderten Bescheid eingelegter Einspruch gilt als zurückgenommen.

2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn der geänderte Bescheid Sachverhalte erstmals berücksichtigt. Gegebenenfalls kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 123 S. 2, § 127

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 415572

BFH/NV 1989, 371

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