Leitsatz (amtlich)

Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist nicht frei widerruflich.

 

Normenkette

FGO § 90 Abs. 2

 

Gründe

Aus den Gründen:

Der Steuerpflichtige widerrief sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Parteien in ihren Erklärungen vom 6. August 1969 - eingegangen beim BFH am 11. August 1969 (Steuerpflichtiger) - und vom 21. Oktober 1969 (FA) auf die mündliche Verhandlung verzichteten. Der Prozeßbevollmächtigte des Steuerpflichtigen widerrief zwar sein Einverständnis durch seine Erklärung vom 11. August 1970 - eingegangen beim BFH am 13. August 1970. Bei dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung handelt es sich aber um eine einseitige, an das Gericht zu richtende Prozeßhandlung (vgl. Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 110 III 2, S. 545), die nicht frei widerruflich ist. Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der im Urteil 2 AZR 95/61 vom 23. November 1961 (- NJW 1962, 509 -) den gegenteiligen Standpunkt vertrat, schloß sich inzwischen im Verfahren der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes der vom V. Senat des BGH im Urteil V ZR 158/57 vom 29. Oktober 1958 (BGHZ 28, 278 = NJW 1959, 244) vertretenen Auffassung an (vgl. BGH V ZR 133/66 vom 12. Juni 1970, NJW 1970, 1458), die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) übereinstimmt (vgl. Urteil des BVerwG V C 85/55 vom vom 27. Juli 1956, Die Öffentliche Verwaltung 1957 S. 461 - DÖV 1957, 461 -). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe abzuweichen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wegen einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerrufen werden könnte. Denn der Steuerpflichtige trug nicht vor, welche wesentlichen Änderungen der Prozeßlage eingetreten sein sollen, die zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung in Beziehung zu setzen sind. Der Umstand, daß in Vertretung des Vorstehers des FA Wedding der Vorsteher des FA Charlottenburg-Ost im Verfahren auftritt (vgl. hierzu Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 4/68 vom 10. März 1969, BFH 95, 366, BStBl II 1969, 435), ist keine Veränderung der Prozeßlage. Soweit der Steuerpflichtige meint, nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung könne er darlegen, daß die Schätzung des Verkehrswertes durch das FA Wedding ungerechtfertigt sei, verkennt er, daß in der Revision nur noch eine Nachprüfung der Vorentscheidung in rechtlicher Hinsicht möglich ist. Gleiches gilt für sein Begehren vom 4. November 1969, Beweismaterial vorzulegen und Zeugen zu benennen. Zu Unrecht meint der Steuerpflichtige, der Widerruf sei wirksam, weil das FA bis zur Abgabe der Widerrufserklärung seinerseits noch nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet gehabt habe. Die Annahme trifft nicht zu. Denn beim Senat ging die Erklärung des FA am 29. Oktober 1969, der Widerruf des Vertreters des Steuerpflichtigen aber erst am 13. August 1970 ein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69373

BStBl II 1971, 241

BFHE 1971, 61

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