Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1.Bei der Ermittlung des Werts unverzinslicher befristeter Kapitalforderungen oder Schulden sowie des Kapitalwerts von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist der in § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 v. H. auch dann zugrunde zu legen, wenn die Kapitalforderungen usw. zu einem Betriebsvermögen gehören.

2.Bei der Bewertung von 7c-Darlehen nach dem Bewertungsgesetz kann die Rückflußbelastung durch die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer weder bei der Bewertung der Darlehensforderung noch durch Ansatz eines besonderen Schuldpostens berücksichtigt werden.

BewG §§ 12, 14 Abs. 3, 15 Abs. 1, 66; BewDV § 53a; EStG § 7c.

 

Normenkette

BewG §§ 12, 10, 14 Abs. 3, § 12/3, § 15 Abs. 1, § 13/1, §§ 66, 109; BewDV § 53a; BewG §§ 62b, 105; EStG § 7c

 

Tatbestand

die beschwerdeführende OHG hat in den Jahren 1950 und 1951 folgende 7c-Darlehen gegeben:

--------------------------- an. M. ----------- an E. 1950 -------------------- 40.000 DM -------- 30.000 DM 1951 -------------------- 20.000 DM --------- 3.000 DM zusammen ---------------- 60.000 DM -------- 33.000 DM.

Diese unverzinslichen Darlehen waren von M. mit 3 v. H. jährlich ab 1954 (Fälligkeit der ersten Rate am 31. Dezember 1954) und von E. mit 2 v. H. jährlich ab 1956 (Fälligkeit der ersten Rate am 31. Dezember 1956) zurückzuzahlen. Das Finanzgericht hat bei der Feststellung (Fortschreibung) der Einheitswerte des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin (Bfin.) zum 1. Januar 1951 und zum 1. Januar 1952 unter Benutzung der den Vermögensteuerrichtlinien (VStR) 1949 beigefügten Hilfstafeln nach einem Zinssatz von 5,5 v. H. zunächst die Kapitalwerte dieser Darlehen nach § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) errechnet und die Kapitalwerte alsdann nach § 14 Abs. 3 BewG auf die Zeitwerte (Gegenwartswerte) zum 1. Januar 1951 bzw. 1. Januar 1952 zurückgeführt, wobei sich zum 1. Januar 1951 für das Darlehen an M. ein Zeitwert von 15.325 DM, an E. von 7.773 DM, zum 1. Januar 1952 für die Darlehen an M. ein Zeitwert von 24.379 DM, an E. von 9.020 DM ergab. Eine weitere Herabsetzung der 7c-Darlehenswerte - im Hinblick auf ihre Belastung mit der Einkommensteuer in den Jahren der Rückzahlungen - hat das Finanzgericht abgelehnt.

Die Bfin. begehrt in der Rechtsbeschwerde (Rb.) einmal für die Berechnung der Kapital- und Zeitwerte die Anwendung eines den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Zinssatzes von 8 v. H. (statt 5,5 v. H.), zum anderen die Berücksichtigung des Umstandes bei der Bewertung der 7c-Darlehen, daß ihr Wert durch die beim Rückfluß zu leistende Einkommensteuer gemindert sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

1.Sowohl der Reichsfinanzhof (UrteilIII 39/43 vom 9. März 1944, Slg. Bd. 54 S. 75, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1944 S. 180) als auch der Oberste Finanzgerichtshof (UrteilIII 9/46 vom 12. Februar 1948, Slg. Bd. 54 S. 225) haben für die Bewertung unverzinslicher befristeter Forderungen nach dem BewG eine von dem Zinssatz von 5,5 v. H. abweichende Abzinsung nicht zugelassen mit der Begründung, die Höhe des Abzugs vom Nennwert sei auch für Forderungen, die zum Betriebsvermögen gehören, durch § 14 Abs. 3 BewG zwingend vorgeschrieben; auch im Hinblick auf die Bilanzierung in der Handels- oder Steuerbilanz komme ein Abweichen von diesem Satz nach dem BewG nicht in Frage. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Neben den besonderen Bewertungsvorschriften nach dem Zweiten Teil des BewG finden auf die Bewertung nach § 18 Abs. 3 BewG auch die Vorschriften des Ersten Teiles des BewG (ßß 1 bis 17) Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 77 BewG etwas anderes ergibt. Zweifelhaft kann hiernach sein, ob die sowohl in § 12 als auch in ß 66 Abs. 1 BewG enthaltene Bestimmung, daß die einem Unternehmen dienenden (zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen) Wirtschaftsgüter "in der Regel" mit dem Teilwert anzusetzen sind, dahin zu verstehen ist, daß durch sie die Anwendung des in § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 BewG vorgeschriebenen Abzinsungszinssatzes von 5,5 v. H. dann und insoweit ausgeschlossen wird, als die Ermittlung des Teilwerts, d. h. des Betrags, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für eine unverzinsliche Forderung ansetzen würde, zur Anwendung eines niedrigeren oder höheren Zinssatzes führen würde. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei der Bewertung der zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter schon dadurch weitgehend vom Teilwert abgegangen wird, daß nach § 66 Abs. 2 BewG für die Bewertung von Betriebsgrundstücken eine Bewertung nach den Grundsätzen des Grundvermögens (d. i. mit dem gemeinen Wert) und für Gewerbeberechtigungen unmittelbar eine solche mit dem gemeinen Wert vorgeschrieben ist, und daß für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften nach § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 BewG ebenfalls eine Bewertung mit dem gemeinen Wert (Kurswert nach § 13 Abs. 1, gemeiner Wert nach § 13 Abs. 2 oder ß 14, Steuerkurswert nach § 70 BewG) angeordnet ist. Nun ist aber, soweit hiernach noch für eine Bewertung mit dem Teilwert Raum bleibt, dessen Anwendung nur "in der Regel" vorgeschrieben. Geht man dem in § 12 BewG umschriebenen Teilwertbegriff auf den Grund, so ist ihm mit der Begriffsbestimmung des gemeinen Werts im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 BewG gemeinsam, daß es sich um einen Verkehrswert, d. h. einen bei einer Veräußerung zu erzielenden Preis handelt. Der Unterschied zum gemeinen Wert besteht darin, daß der Teilwert nicht in dem bei einer beliebigen Einzelveräußerung, sondern in dem im Rahmen einer Veräußerung des ganzen Unternehmens erzielbaren Preis besteht. Dieser Unterschied wirkt sich aber in aller Regel nur bei solchen Wirtschaftsgütern aus, die im Rahmen des lebenden ertragbringenden Unternehmens einen anderen Wert haben als außerhalb dieses Unternehmens, wo ihnen nur der "Zerschlagungswert" zukommt. Eine Bewertung mit dem "Teilwert" als einem vom "gemeinen Wert" abweichenden Wert ist daher nur sinnvoll, soweit es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die wie z. B. Maschinen und Warenvorräte, im Rahmen des lebenden Betriebs einen anderen Wert haben als außerhalb desselben, nicht aber da, wo es sich um solche Wirtschaftsgüter (Geld, Kapitalforderungen und Schulden) handelt, deren "Veräußerungswert" regelmäßig durch ihre Zugehörigkeit zu einem Betrieb nicht berührt wird. Geht man aber davon aus, daß Kapitalforderungen und Schulden, auch wenn sie zu einem Betriebsvermögen gehören, grundsätzlich mit dem allgemein für die Bewertung vorgeschriebenen gemeinen Wert und somit nach den Regeln des Ersten Teils des BewG zu bewerten sind, so müssen bei ihrer Bewertung auch die zwingend vorgeschriebenen Zinssätze des §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 BewG angewendet werden. Es wäre im übrigen weder verständlich noch in der Praxis und im Sinn des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durchführbar, wollte man bei der Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden bzw. bei der Ermittlung des Kapitalwerts von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören, von den gesetzlich festgelegten Zinssätzen der §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 BewG abgehen und den der Ermittlung des Kapital- oder Zeitwertes zugrunde zu legenden Zinssatz im Einzelfall durch das Finanzamt, gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, feststellen lassen.

2.Die Frage, ob 7c-Darlehen beim Darlehensgeber, abgesehen von der bewertungsmäßig zu berücksichtigenden Unverzinslichkeit, auch deshalb unter ihrem Nennwert anzusetzen sind, weil sie bei ihrem Rückfluß der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen, ist im Schrifttum lebhaft erörtert worden. Dabei haben sich, entsprechend der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen in der VStR 1949 (Abschn. 51 Abs. 5) und 1953 (Abschn. 31 Abs. 2), gegen die Berücksichtigung der späteren steuerlichen Belastung ausgesprochen Stenger (Die Information über Steuer und Wirtschaft 1954 S. 278), Uhlich (Deutsche Steuer-Zeitung Ausg. A 1954 S. 248, Ausg. C lfd. Nr. 100 S. 55), Rößler (Finanz-Rundschau 1954 S. 331), Troll (Deutsche Steuer-Rundschau 1954 S. 363), Diedenhofen (Der Betrieb 1954 S. 660). Für eine Minderbewertung der 7c-Darlehen im Hinblick auf die steuerliche Belastung beim Rückfluß sind eingetreten Schaich (Der Betriebs-Berater 1953 S. 583), Henninger (Steuerrecht in Kurzform Gr. 8/0 S. 17 und Rechts- und Wirtschafts-Praxis 14 Steuer-R D Bewertungsrecht II B 7a), Mondorf (Der Betriebs-Berater 1954 S. 1055), Falkenroth (Rechts- und Wirtschafts-Praxis 14 Steuer-R D Bewertungsrecht II B 7, 7b, 7c), Labus (Der Betriebs-Berater 1955 S. 306), Scheiterle (Der Betriebs-Berater 1955 S. 534).

Die eine Minderbewertung ablehnenden Autoren berufen sich im wesentlichen darauf, daß der Teilwert der Darlehensforderung durch die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beim Rückfluß deshalb nicht berührt werde, weil die Steuer beim Veräußerer der Forderung bleibe, und daß außerdem die zukünftige steuerliche Belastung aufschiebend bedingt und daher nach § 6 BewG nicht zu berücksichtigen sei. Die für eine Minderbewertung eintretenden Autoren weisen in erster Linie darauf hin, daß es sich nicht darum handle, eine zukünftige Steuer als Schuld abzuziehen, sondern darum bei der Bewertung der 7c-Darlehen, die zusammen mit der Rückflußbelastung ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellten, dieser Belastung durch Absetzung ihres Barwertes Rechnung zu tragen, wie dies z. B. auch hinsichtlich der am Bewertungsstichtag noch mit der Umsatzsteuer belasteten Forderungen geschehe (VStR 1949 Abschn. 49, Abs. 4, 1953 Abschn. 37 Abs. 1). Weiter wird geltend gemacht, die Bestimmungen des § 53a der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV) könnten nicht zur Ablehnung der Minderbewertung herangezogen werden, da die steuerliche Behandlung der 7c-Darlehen praktisch auf eine Stundung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer hinauslaufe. Auch seien die zukünftigen Steuern keinesfalls aufschiebend, sondern auflösend bedingt. Endlich bedeute der Einwand, bei einer Veräußerung berühre die Rückflußsteuer den Erwerber nicht, eine Übersteigerung der Erwerberfiktion des Teilwertbegriffs; bewertet werde das Wirtschaftsgut in der Hand des besitzenden Unternehmers, und für ihn sei die künftige Steuerbelastung vorhanden.

Die Entscheidung hängt nach der Auffassung des Senats in erster Linie davon ab, ob die Rückflußbelastung unmittelbar den Wert einer 7c-Darlehensforderung mindert, d. h. so eng mit der Forderung zusammenhängt, daß man sie bewertungsmäßig nur im Zusammenhang mit dieser Forderung, gewissermaßen als deren immanenten Bestandteil betrachten kann. Aus der Verwaltungsübung und Rechtsprechung lassen sich zwei Fälle anführen, in denen bei der Bewertung bestimmter Forderungen der Umstand ihrer zukünftigen steuerlichen Belastung als wertmindernd anerkannt wurde, d. i. einmal der bereits angeführte Fall der Belastung von Forderungen mit der Umsatzsteuer, zum anderen der im Urteil des Reichsfinanzhofs III 57/41 vom 11. Juni 1941, RStBl. 1941 S. 701, behandelte Fall der Berücksichtigung des zukünftigen Lohnsteuerabzugs bei der Bewertung einer Tantiemenforderung (ebenso VStR 1949 Abschn. 84 Abs. 3). Beide Fälle lassen sich mit der Rückflußbelastung der 7c-Darlehen nicht vergleichen. Sie betreffen einen Tatbestand, nach dem auf Grund des Vorhandenseins bestimmter Forderungen in Kürze eine ihrem Ausmaß nach eindeutig erkennbare steuerliche Belastung zu erwarten war. Dazu kommt bei der Tantiemenforderung noch, worauf das Urteil vom 11. Juni 1941 ausdrücklich hinweist, daß bei Auszahlung des Betrags auch Dritten gegenüber, an die die Forderung abgetreten wäre, der Lohnsteuerabzug vorzunehmen wäre. Nur auf Grund dieser besonderen Umstände kommt das Urteil zu dem Schluß, daß sich die Forderung in einem solchen Fall im Verkehr nur mit dem nach Abzug der Lohnsteuer verbleibenden Betrag verwerten ließe und daher eine Bewertung nur mit dem um den Steuerabzug geminderten Betrag vertretbar sei. Eine weitere Wertminderung der Tantiemenforderung wegen der aus ihrem Zufließen bei der Einkommensteuerveranlagung etwa über den Steuerabzug hinaus anfallenden weiteren Einkommensteuer lehnt das Urteil ausdrücklich mit dem Bemerken ab, dieser Umstand könne auf die Bewertung der Forderung keinen Einfluß haben. Das gleiche muß aber auch für die beim Rückfluß der 7c-Darlehen ausgelöste Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer gelten. Man kann in diesen Fällen nicht sagen, daß gerade die einzelne 7c-Forderung mit einem bestimmten Steuerbetrag belastet sei. Vielmehr wird sich - lediglich im Zusammenhang mit dem Rückfluß - in einem meist viel später liegenden Veranlagungszeitraum eine weder zeitlich noch der Höhe nach bestimmte, von der Gesamtentwicklung des Unternehmens abhängige steuerliche Belastung ergeben, in der auch ein unbestimmtes Mehr an Steuern wegen des Rückflusses enthalten sein wird.

Auch der Einwand, die steuerliche Behandlung der 7c-Darlehen laufe praktisch auf eine Stundung der - eigentlich schon entstandenen - Einkommensteuer und Körperschaftsteuer hinaus, so daß dem Abzug ß 53a BewDV nicht entgegenstehen würde, hält einer kritischen Betrachtung nicht stand. Versucht man, die "unsystematische" steuerliche Vergünstigung für 7c-Darlehen - Behandlung als Betriebsausgaben und Besteuerung im Zeitpunkt des Rückflusses - in das System einkommensteuerlicher Vergünstigungen einzuordnen, so ist sie vergleichbar mit einer gesetzlich zugelassenen Bildung stiller Reserven, wie z. B. bei den verschiedenen Arten der Bewertungsfreiheit nach § 7a, 7e des Einkommensteuergesetzes (EStG), ß 6 Abs. 2 EStG 1955 (ß 11 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1951) oder den erhöhten Absetzungen für Wohngebäude nach 7b EStG. Hier wie dort handelt es sich nicht um eine Stundung, sondern um eine Verschiebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die bei den 7c-Darlehen in der Weise bewirkt wird, daß sie in der Steuerbilanz zunächst mit 0 DM angesetzt und dann beim Rückfluß erfaßt werden. Das Problem der Bewertung der 7c-Darlehen stellt somit nur einen Einzelfall des allgemeinen Problems dar, ob Wirtschaftsgüter, die in der Steuerbilanz mit stillen Reserven zu Buch stehen, bei der Bewertung zur Vermögensteuer im Hinblick auf die Belastung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer (gegebenenfalls auch Gewerbesteuer) bei der späteren Realisierung der stillen Reserven niedriger bewertet werden dürfen. Der Senat hält das für unzulässig, nicht nur, weil es praktisch kaum durchführbar ist, sondern auch, weil nach dem Sinn und Zweck des § 53a BewDV - einer Bestimmung, die durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz vom 22. November 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 2271) auf Grund der damals gültigen ßß 12 und 13 der Reichsabgabenordnung (AO) eingeführt wurde und auch heute noch rechtsgültig ist - gerade die kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten vermieden werden sollten, die sich aus einer Berücksichtigung zukünftiger Steuerlasten aus laufend veranlagten Steuern, insbesondere der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, ergeben würden. Diese Schwierigkeiten zeigen sich im vorliegenden Fall, in dem es sich um 7c-Darlehen einer OHG handelt, insofern besonders deutlich, als die zukünftige, vermutlich ganz unterschiedliche einkommensteuerliche Belastung der einzelnen Gesellschafter, auch im Hinblick auf andere Einkünfte, sich jeder einigermaßen zutreffenden Feststellung entzieht. Der Senat verkennt nicht, daß die Nichtberücksichtigung der zukünftigen steuerlichen Belastung stiller Reserven bei der Feststellung des steuerpflichtigen Vermögens gerade bei den 7c-Darlehen, bei denen die stille Reserve im Verhältnis zum sonstigen Vermögen recht erheblich sein kann, zu nicht befriedigenden Ergebnissen (Besteuerung fiktiver Vermögenswerte, vgl. Tilemann, Der Betrieb 1955, S. 128, 200) führen kann. Er sieht aber im Rahmen des geltenden Rechts keine Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung.

Ist hiernach beim Vorhandensein von 7c-Darlehen die Rückflußbesteuerung weder unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung der Darlehen noch unter dem eines gesonderten Ansatzes der zukünftigen steuerlichen Belastung als Schuldposten berücksichtigungsfähig, so bedarf es eines Eingehens auf die im Schrifttum weiter erhobenen Einwendungen (keine aufschiebende, sondern auflösende Bedingung; Übersteigerung der Erwerberfiktion des Teilwertbegriffs) nicht mehr. Ebenso ist eine Stellungnahme zu der Frage entbehrlich, ob etwa die Rückflußbelastung durch die Einkommensteuer, die keine Betriebsschuld darstellt, außerhalb der Einheitswertfeststellung zu berücksichtigen wäre.

3.Hiernach mußte die Rb. mit der Kostenfolge des § 307 AO als unbegründet zurückgewiesen werden. Der Streitwert wird nach freiem Ermessen auf 1.000 DM festgestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408258

BStBl III 1955, 278

BFHE 61, 207

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