Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung des Betriebsvermögens bei verpachtetem Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (NV)

1. Betreibt ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb auf einem Grundstück, das ihm nur anteilig gehört, so ist das Grundstück nur anteilig dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Erwirbt der Steuerpflichtige später den restlichen Grundstücksanteil entgeltlich oder unentgeltlich, so ist auch dieser Grundstücksanteil vom Erwerbszeitpunkt an notwendigerweise dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Das gleiche gilt für den Fall, daß derjenige, dem der andere Grundstücksteil gehörte, den Betrieb des Steuerpflichtigen entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt. Diese Grundsätze gelten auch für einen Verpachtungsbetrieb, denn auch ein Verpachtungsbetrieb hat ein Betriebsvermögen, das sich während der Zeit, in der der Betrieb ohne Aufgabeerklärung verpachtet ist, verändern kann.

2. Betreibt ein Steuerpflichtiger in einem ihm gehördenden Gebäude ein Unternehmen und werden andere Teile des Gebäudes zu anderen als eigenbetrieblichen Zwecken genutzt (fremdbetriebliche Zwecke, eigene oder fremde Wohnzwecke), so bildet der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil ein selbständiges Wirtschaftsgut (BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Nur dieser Gebäudeteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird der Betrieb verpachtet und hat der Verpächter die übrigen Gebäude nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so gehört zum Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs auch nur der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verpächter zusammen mit der Verpachtung des Betriebes auch die bisher nicht zu seinem Betriebsvermögen gehörenden zu anderen als eigenbetrieblichen Zwecken genutzten Gebäudeteile mitverpachtet; denn allein die Tatsache, daß diese Gebäudeteile zusammen mit dem Betrieb verpachtet werden, macht sie nicht zu gewillkürtem Betriebsvermögen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 16

 

Tatbestand

Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Bruder X zu je 1/2 in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin eines in Z belegenen bebauten Grundstücks. Nach dem Vortrag der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren gehörte das Grundstück früher den Eltern der Klägerin und des X zu je 1/2. Der Vater der Klägerin und des X betrieb auf dem Grundstück eine Gastwirtschaft. Diese wurde 1951 zusammen mit dem Grundstück verpachtet. Nach dem Tode des Vaters ging der verpachtete Betrieb und gingen die verpachteten Wirtschaftsgüter auf dessen Ehefrau und nach deren Tod im Jahre 1972 auf die Klägerin und ihren Bruder X durch Erbfolge über.

Für die Jahre 1972 bis 1980 erklärten die Klägerin und ihr Bruder die Pachteinnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt (FA) folgte dem bis 1977. Ab 1978 - also auch für das Streitjahr (1980) - behandelte das FA die Pachteinnahmen als gewerbliche Einnahmen.

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß allein durch die 1951 erfolgte Verpachtung des Gastwirtschaftsbetriebs durch den Vater der Klägerin keine Betriebsaufgabe hinsichtlich dieses Betriebs erfolgt ist.

Nach der im Jahre 1951 geltenden Rechtsprechung führte - worauf das FG zutreffend hingewiesen hat - die Verpachtung eines Betriebs regelmäßig nicht zur Betriebsaufgabe. Vielmehr wurde der verpachtete Betrieb als ,,ruhender" Betrieb des Verpächters angesehen. Auch nach der 1963 geänderten Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) tritt durch eine Betriebsverpachtung nicht automatisch eine Betriebsaufgabe ein. Ein verpachteter Betrieb wird vielmehr mit den sich aus § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Rechtsfolgen erst dann aufgegeben, wenn der Verpächter dem FA gegenüber eine dahingehende Erklärung abgibt.

Nach der Feststellung des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 3 FGO gebunden ist, da insoweit keine schlüssige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist, haben weder der Vater noch die Mutter der Klägerin noch diese zusammen mit ihrem Bruder die Aufgabe des seit 1951 verpachteten Gaststättenbetriebs erklärt.

2. Die Vorentscheidung war trotzdem aufzuheben, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichen, um feststellen zu können, ob die gesamten Pachteinnahmen als gewerbliche Einnahmen zu behandeln sind.

a) Das FG geht davon aus, daß zum Betriebsvermögen des im Streitjahr der Erbengmeinschaft zuzurechnenden Verpachtungsbetriebs das gesamte bebaute Grundstück in Z gehört mit der Folge, daß auch die gesamten Pachteinnahmen solche aus Gewerbebetrieb sind.

Diese Ansicht ist nur zutreffend, wenn der dem Vater der Klägerin 1951 gehörende Grundstücksanteil (50 v. H.) in vollem Umfang zum Betriebsvermögen der von ihm zunächst betriebenen und dann verpachteten Gaststätte gehörte oder später weitere Grundstücksteile Betriebsvermögen geworden sind.

b) Betreibt ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb auf einem Grundstück, das ihm nur anteilig gehört, so ist das Grundstück nur anteilig dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Erwirbt der Steuerpflichtige später den restlichen Grundstücksanteil entgeltlich oder unentgeltlich, so ist auch dieser Grundstücksanteil vom Erwerbszeitpunkt an notwendigerweise dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Das gleiche gilt für den Fall, daß derjenige, dem der andere Grundstücksteil gehörte, den Betrieb des Steuerpflichtigen entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt.

Diese Grundsätze gelten auch für einen Verpachtungsbetrieb, denn auch ein Verpachtungsbetrieb hat ein Betriebsvermögen, das sich während der Zeit, in der der Betrieb ohne Aufgabeerklärung verpachtet ist, verändern kann.

Im Streitfall hat die Mutter der Klägerin, die zu ‹ Miteigentümerin des Gebäudes war, in dem die Gastwirtschaft betrieben wurde, den verpachteten Gastwirtschaftsbetrieb und die andere Grundstückshälfte geerbt. Bereits dadurch ist auch der der Mutter der Klägerin gehörende Grundstücksanteil insoweit notwendiges Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs geworden, wie der Grundstücksanteil des Vaters der Klägerin notwendiges Betriebsvermögen war.

c) Betreibt ein Steuerpflichtiger in einem ihm gehörenden Gebäude ein Unternehmen und werden andere Teile des Gebäudes zu anderen als eigenbetrieblichen Zwecken genutzt (fremdbetriebliche Zwecke, eigene oder fremde Wohnzwecke), so bildet der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil ein selbständiges Wirtschaftsgut (BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Nur dieser Gebäudeteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird der Betrieb verpachtet und hat der Verpächter die übrigen Gebäude nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so gehört zum Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs auch nur der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verpächter zusammen mit der Verpachtung des Betriebes auch die bisher nicht zu seinem Betriebsvermögen gehörenden zu anderen als eigenbetrieblichen Zwecken genutzten Gebäudeteile mitverpachtet; denn allein die Tatsache, daß diese Gebäudeteile zusammen mit dem Betrieb verpachtet werden, macht sie nicht zu gewillkürtem Betriebsvermögen.

d) Abweichend von diesen Grundsätzen hat das FG nicht festgestellt, in welchem Umfang das Gebäude, in dem der Vater der Klägerin seine Gastwirtschaft betrieben hat, im Zeitpunkt der Entstehung des Verpachtungsbetriebs, also 1951, zum Betriebsvermögen gehört hat. Es hat vielmehr auf die Verhältnisse des Jahres 1974 abgestellt, weil in diesem Jahr ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen worden ist.

Das ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zulässig, weil grundsätzlich auch allein durch diese Verpachtung keine weiteren Grundstücksteile ins Betriebsvermögen einbezogen werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Rahmen der Verpachtung von 1974 mehr Gebäudeteile für betriebliche Zwecke des Pächters verpachtet worden wären, als dies 1951 geschehen ist; denn nur für diesen Fall wären die zusätzlich für betriebliche Zwecke verpachteten Räume unter dem Gesichtspunkt des notwendigen Betriebsvermögens ab 1974 in das Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs einzubeziehen. Eine Einbeziehung von Gebäudeteilen, die nicht für betriebliche Zwecke vermietet worden sind, ins Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs ,,unter verständiger Würdigung der Verhältnisse" ist entgegen der Ansicht des FG nicht zulässig.

Nicht zutreffend ist auch die Ansicht des FG, daß die Überlassung einzelner Räume bzw. einer Wohnung an den Betriebspächter zu Wohnzwecken nicht in der Weise von der Verpachtung des Betriebs zu trennen sei, daß insoweit Privatvermögen vorliegen würde. Das FG hat übersehen, daß ein Gebäude, das zu unterschiedlichen Zwecken genutzt wird, aus verschiedenen WG besteht (BFH in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) und daß diese verschiedenen WG teils zu einem Betriebsvermögen, teils zum Privatvermögen gehören können.

e) Das FG wird die erforderlichen Feststellungen nachholen müssen.

Die bisher vom FG vertretene Ansicht, daß der gesamte, früher dem Vater der Klägerin zugerechnete halbe Grundstücksanteil zum Betriebsvermögen gehört, wird sich nur aufrechterhalten lassen, wenn festgestellt werden kann, daß im Jahr 1951 auch die damals nicht betrieblich genutzten Grundstücksanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden sind.

Wird eine solche Feststellung getroffen, kann trotzdem nicht das gesamte Grundstück als Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs behandelt werden, weil der Grundstücksanteil der Mutter der Klägerin infolge des durch den Tod des Vaters der Klägerin eingetretenen Erbfalls nur insoweit Betriebsvermögen geworden ist, wie das Grundstück betrieblichen Zwecken diente; es sei denn, die Mutter der Klägerin hätte nach dem Erbfall ihren ursprünglichen Anteil an den anderen Grundstücksteilen als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt.

Kann nicht festgestellt werden, ob nicht betrieblich genutzte Grundstücksteile als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden sind, so kann - infolge der Möglichkeit der Erweiterung des notwendigen Betriebsvermögens eines Verpachtungsbetriebs - für die Bemessung des Umfangs des notwendigen Betriebsvermögens davon ausgegangen werden, welche Teile des Gebäudes ab 1974 zulässigerweise von dem Betriebspächter zu betrieblichen Zwecken genutzt worden sind. Die Grundsätze oben unter c) sind dabei zu beachten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63596

BFH/NV 1991, 671

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