Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

(Kriterien für die Anerkennung eines pauschalen Verpflegungsmehraufwandes)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger Auswärtstätigkeit.

 

Orientierungssatz

Der zentrale Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ist für sich allein nicht geeignet, hinreichender Maßstab für den Anfall eines Verpflegungsmehraufwandes und dessen Höhe an einem anderen Ort zu sein. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann auch bei einer auswärtigen Tätigkeit ein Verpflegungsmehraufwand dann nicht gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer (z.B. Mitglied einer Betriebsreserve oder Leiharbeitnehmer) an einem auswärtigen Einsatzort vergleichbare Verpflegungsbedingungen antrifft wie die an diesem Ort gleichbleibend tätigen Arbeitnehmer (Empfehlung an die Finanzverwaltung, alsbald den für eine eintägige Auswärtstätigkeit anzuerkennenden pauschalen Verpflegungsmehraufwand neu zu bestimmen).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStR 1993 Abschn. 37 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei einer an seinem Wohnort ansässigen Baufirma als Schachtmeister beschäftigt. Er war im Streitjahr 1983 nach einem von ihm erstellten Jahresnachweis auf ca. 40 jeweils mehr als 15 km vom Betriebssitz entfernt gelegenen Baustellen eingesetzt, auf denen er von einem bis zu neun Tagen, in der Mehrzahl aber bis zu fünf Tagen tätig war. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 1983 machte er für die Baustellentätigkeit Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen zum Werbungskostenabzug geltend. Dazu hat er vorgetragen, er sei am Betriebssitz auch im Bereich der Lohnerfassung, der Massenkalkulation und der Maschinen-, Material- und Personalanforderung beschäftigt gewesen. Er habe am Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Baustellentätigkeit als Beschäftigung auf ständig wechselnden Einsatzstellen an und gewährte Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 5 DM je Tag bei mehr als 10stündiger Abwesenheit von der Wohnung.

Während des Klageverfahrens hat der Arbeitgeber des Klägers auf Anfrage erklärt, der Kläger sei im Streitjahr 1983 ca. einen Monat ganztägig im Büro eingesetzt gewesen. Während der übrigen Zeit habe er wegen Besprechungen, Rechnungsstellungen sowie zur Erstellung von Aufmaßen ca. ein- bis zweimal die Woche zwei bis drei Stunden Arbeiten am Betriebssitz verrichten müssen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger den Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen begehrte, abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Seine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz habe ein überwiegend im Außendienst tätiger Arbeitnehmer dann, wenn er am Betriebssitz in ständiger Wiederkehr tätig werde und deshalb während eines nicht nur ganz unbedeutenden Teils seiner Arbeitszeit dort beschäftigt sei. Entsprechend habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 23. April 1982 VI R 30/80 (BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500, 501) bei einem Außendienstmitarbeiter eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz bejaht, weil dort die Reisen vorbereitet, Abrechnungen und Berichte erstellt und Reklamationen bearbeitet worden seien. Im Streitfall habe die mündliche Verhandlung ergeben, daß der Kläger lediglich einen ganz untergeordneten Teil seiner Arbeitszeit am Betriebssitz tätig gewesen sei. Zwar habe der Arbeitgeber bescheinigt, daß der Kläger ein- bis zweimal in der Woche zwei bis drei Stunden im Büro beschäftigt gewesen sei. Dieses sei aber nicht hinreichend glaubhaft. So habe der Kläger im Verlauf des Verfahrens mehrere Bescheinigungen eingereicht, die inhaltlich mehrfach gewechselt hätten. Sogar auf Anfrage des FG seien erneut 204 Abwesenheitstage bescheinigt worden, obwohl der Arbeitgeber sich zuvor schon auf 157 Arbeitstage berichtigt gehabt habe. Auch hätten nach Angaben des Klägers die Bescheinigungen auf dem Inhalt der Stundenzettel beruht, obwohl diese die reinen Abwesenheitszeiten nicht in jedem Fall eindeutig belegt hätten. Hier habe der Kläger nach einer Aufstellung an Freitagen überwiegend bis 16.00 Uhr/17.00 Uhr auswärts gearbeitet, während er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, freitags sei die Arbeit auf den Baustellen regelmäßig um 12.00 Uhr, spätestens 13.00 Uhr, eingestellt worden, und danach habe er noch im Büro gearbeitet. Aber selbst wenn man den Angaben des Klägers trotz der Widersprüche folgen wollte, so reiche eine ein- bis zweimalige Tätigkeit je Woche von jeweils zwei bis drei Stunden nicht aus, um den Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden habe der Kläger die weitaus überwiegende Arbeitsleistung auf den auswärtigen Baustellen erbracht. Die im Büro verrichteten Arbeiten seien bloß gelegentliche Hilfstätigkeiten gewesen, die neben der eigentlichen beruflichen Aufgabe des Klägers als Schachtmeister, nämlich eine Baustelle vor Ort zu führen und zu leiten, nicht ins Gewicht fallen könne. Zwar sei der Kläger nach eigenen Angaben an 16 Tagen, nach Auskunft des Arbeitgebers etwa einen Monat ganztägig im Büro beschäftigt gewesen. Dieser ganztägige Einsatz sei aber nicht regelmäßig erfolgt, sondern zu Zeiten, als man auf den Baustellen im Frühjahr oder Herbst nicht habe arbeiten können. Diese unvorhersehbaren Einsätze am Betriebssitz könnten nicht dazu führen, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er trägt im wesentlichen vor: Unerheblich sei nach der Rechtsprechung des BFH, in welchem Verhältnis die Dauer der Beschäftigung am Betriebssitz zur Dauer der Tätigkeit an den jeweiligen Einsatzstellen stehe. Entscheidend sei, daß nicht nur ein ganz untergeordneter Teil der Arbeitszeit am Betriebssitz verrichtet werde. Der BFH habe durch Urteil vom 30. August 1988 VI R 40/85 (BFH/NV 1989, 221) entschieden, daß der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden könne, wenn dieser einmal wöchentlich bzw. vierzigmal im Jahr aufgesucht werde, wobei die dort zu erledigenden Arbeiten Vorbereitungs- oder Abschlußtätigkeiten oder Berichterstattungen sein könnten. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt gewesen; hierzu hätte das FG, wenn es die vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend gehalten habe, weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen müssen. Im übrigen spreche auch gerade die einmonatige Tätigkeit am Betriebssitz gegen die Schlußfolgerung des FG, er, der Kläger, sei nur einen ganz untergeordneten Teil seiner Arbeitszeit am Betriebssitz beschäftigt gewesen. Wenn auch die gelegentlichen Büroarbeiten gegenüber den eigentlichen Aufgaben des Schachtmeisters zur Führung und Beaufsichtigung einer Baustelle von geringerem Gewicht seien, so könne man aber dennoch die Büroarbeiten nicht als bloße Hilfstätigkeit bewerten.

Das FA tritt der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

1. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Kläger am Betriebssitz seines Arbeitgebers wegen der von ihm dort zu verrichtenden Arbeiten seine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des herkömmlichen Dienstreisebegriffs hatte oder nicht. Auch wenn man mit den Klägern davon ausgeht, daß unter Anlegung der im Senatsurteil in BFH/NV 1989, 221 aufgestellten Erfordernisse der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu qualifizieren ist, der Kläger nach herkömmlicher Wertung also Dienstreisen unternommen hatte, kommt der Abzug der begehrten Dienstreisepauschbeträge als Werbungskosten nicht in Betracht. Denn unabhängig davon, in welchem Umfang der Kläger am Betriebssitz seines Arbeitgebers tätig war, ist er auf den verschiedenen Baustellen seines Arbeitgebers im wesentlichen unter den gleichen Bedingungen eingesetzt gewesen wie seine übrigen Arbeitskollegen, die am Betriebssitz des Arbeitgebers keine zusätzlichen Arbeiten zu verrichten hatten. Der Kläger fand an den einzelnen Baustellen die gleichen Verpflegungsbedingungen vor wie seine Arbeitskollegen. Diesen gegenüber stand er, was die Beurteilung eines Verpflegungsmehraufwandes anbetrifft, insofern sogar noch günstiger, als er an den Tagen, an denen er vor den Fahrten zu den Baustellen zunächst Innendienstarbeiten zu verrichten hatte, die ihm bekannten Verpflegungsbedingungen am Betriebssitz auch nutzen konnte. Dann ist es indes geboten, seinen Verpflegungsmehraufwand nach den gleichen --zumindest nicht günstigeren-- Regeln zu bemessen, die auch für die Arbeitskollegen an diesen Baustellen galten. Damit entspricht es dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dem Kläger wie seinen Arbeitskollegen einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 5 DM für die Tage zu gewähren, an denen er bzw. die Arbeitskollegen mehr als 10 Stunden von der Wohnung abwesend war bzw. waren.

TEXT2. Der Senat nimmt den vorliegenden Fall zum Anlaß, auf folgendes hinzuweisen: Er verkennt nicht, daß seine Rechtsprechung zu Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit und die Umsetzung durch die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) im Laufe der Zeit zu immer weiterer Komplizierung geführt haben, was allein schon durch die zahlreichen Gerichtsverfahren um die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes bei einer Auswärtstätigkeit belegt wird. Insbesondere der im Kern allerdings weiterhin zutreffende Grundsatz der Rechtsprechung, daß der im Interesse eines möglichst gleichmäßigen und effektiven Gesetzesvollzugs von der Finanzverwaltung durch typisierende Pauschalen für bestimmte Fallgruppen der Höhe nach festgelegte und zum Werbungskostenabzug führende Verpflegungsmehraufwand von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen ist und daß eine Korrektur dieser Pauschalen durch den Gedanken der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nur auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll (vgl. Urteile in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500, 501; vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 228), hat in der Praxis dazu geführt, daß sich die Begriffe Dienstgang, Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit zu Rechtsinstituten entwickelt haben, bei deren Anwendung immer mehr in den Hintergrund getreten ist, welches die Umstände sein können, die die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes dem Grunde und der Höhe nach typischerweise beeinflussen können. Insbesondere erscheint es fraglich, ob der zentrale Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte für sich allein geeignet ist, hinreichender Maßstab für den Anfall eines Verpflegungsmehraufwandes und dessen Höhe an einem anderen Ort zu sein. Dies wird besonders deutlich an den Versuchen, zur Abgrenzung der Dienstreise von der Einsatzwechseltätigkeit und der Fahrtätigkeit die regelmäßige Arbeitsstätte zu definieren. So soll z.B. im Fall der Einsatzwechseltätigkeit der Betrieb des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sein, wenn dieser durchschnittlich mindestens vier Stunden wöchentlich oder an mindestens 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils mindestens vier Stunden im Betrieb eine nicht witterungs- oder saisonbedingte, mit der Einsatzwechseltätigkeit zusammenhängende Arbeit verrichtet (Abschn.37 Abs.2 Satz 5 Nr.2 LStR 1993). Ähnlich definiert Abschn.37 Abs.2 Satz 5 Nr.1 LStR 1993 die regelmäßige Arbeitsstätte in Fällen der Fahrtätigkeit, wobei der Kraftfahrer am Betriebssitz aber eine fahreruntypische oder ortsgebundene Tätigkeit verrichten muß. Das FG Münster hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 9. November 1990 IV 8940/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 313) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes eines Berufskraftfahrers zwar davon abhängen kann, wie lange und wie weit dieser mit dem Fahrzeug unterwegs ist, nicht hingegen davon, welche fahreruntypischen Tätigkeiten der Kraftfahrer wie oft am Betriebssitz des Arbeitgebers auszuführen hat. Denn die Verhältnisse am Betriebssitz des Arbeitgebers haben --so das FG Münster zutreffend-- mit der Höhe des Aufwandes während der Fahrtätigkeit nichts zu tun. Die bisherige Betrachtungsweise ist insofern angreifbar, als für den Anfall und die Höhe eines Verpflegungsmehraufwandes an einem bestimmten (auswärtigen) Ort bestimmte Verhältnisse an einem anderen Ort (regelmäßige Arbeitsstätte) den Ausschlag geben sollen. Ob einem Steuerpflichtigen bei typisierender Bewertung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an einem bestimmten Ort ein beruflich veranlaßter Verpflegungsmehraufwand und in welcher Höhe entstehen kann, ist nach Auffassung des Senats anhand der Verpflegungsbedingungen zu beurteilen, denen der Steuerpflichtige an diesem Ort ausgesetzt ist, und damit danach,ob bei typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, daß der Steuerpflichtige an diesem Ort kostenaufwendig z.B. in einer Gaststätte eine Zwischenmahlzeit und/oder eine Hauptmahlzeit einnehmen wird.

Der Senat hat mit dem Urteil vom 21. Januar 1994 VI R 112/92 (BFHE 173, 166, BStBl II 1994, ...) entschieden, daß die Entscheidung des Richtliniengebers, am Ort der gleichbleibenden (regelmäßigen) Arbeitsstätte den Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes auch bei mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung ab 1990 nicht mehr zu gewähren, nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von dieser Entscheidung kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch bei einer auswärtigen Tätigkeit ein Verpflegungsmehraufwand dann nicht gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer an dem auswärtigen Einsatzort vergleichbare Verpflegungsbedingungen antrifft wie die an diesem Ort gleichbleibend tätigen Arbeitnehmer. So ist z.B. kein einleuchtender Grund zu erkennen, einem Mitglied einer Betriebsreserve nur deshalb einen Verpflegungsmehraufwand zuzuerkennen, weil es jeweils in Urlaubsvertretung an verschiedenen Filialen des Arbeitgebers eingesetzt ist; denn dieses Mitglied der Betriebsreserve findet die gleichen Verpflegungsbedingungen an den Filialen des Arbeitgebers vor wie die dort ständig tätigen Arbeitnehmer. Gleiche Überlegungen gelten z.B. auch für einen Leiharbeitnehmer, der im Betrieb des Entleihers eingesetzt wird und damit hinsichtlich des Abzugs von Verpflegungsaufwendungen nicht besser gestellt sein darf als die den gleichen Verpflegungsbedingungen unterworfenen, dort ständig beschäftigten Arbeitnehmer.

3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen wird der Senat vorerst die von der Finanzverwaltung für den Dienstgang und die Dienstreise sowie die Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit festgelegten typisierenden Pauschalen aus Gründen der Kontinuität im Grundsatz weiter anerkennen; er wird allerdings --wie vorstehend beschrieben-- typischerweise zu unterstellende Verpflegungsbedingungen am Einsatzort berücksichtigen. Der Senat ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß die Finanzverwaltung erwägen sollte, alsbald den für eine eintägige Auswärtstätigkeit anzuerkennenden pauschalen Verpflegungsmehraufwand neu zu bestimmen.

Ziel einer Neubestimmung könnte es sein, die bisherigen Fallgruppen der Auswärtstätigkeit insgesamt einheitlichen Regeln zu unterwerfen und nicht mehr wie bisher nach den Typen der Dienstreise, des Dienstgangs, der Einsatzwechseltätigkeit oder der Fahrtätigkeit zu unterscheiden. Dabei wäre es eine angemessene Überlegung, typisierend davon auszugehen, daß ein Steuerpflichtiger bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit das Frühstück und das Abendessen zu Hause einnehmen wird. Vor diesem Hintergrund könnte zu erwägen sein, eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand nur nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer der Auswärtstätigkeit (z.B. 12 Stunden) zu gewähren, wobei außerdem auch Entfernung und Rückkehrzeit von Bedeutung sein können. Der Senat weist darauf hin, daß er sich vorbehalten wird, ggf. zu prüfen, auf der Grundlage welchen Erfahrungswissens der Richtliniengeber die Höhe eines pauschalen Verpflegungsmehraufwandes bestimmt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65385

BFH/NV 1994, 35

BStBl II 1994, 529

BFHE 173, 174

BFHE 1994, 174

BB 1994, 635

BB 1994, 910

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