Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

Werden zum finanzgerichtlichen Verfahren Akten eines anderen gerichtlichen Verfahrens beigezogen, so sind die Verfahrensbeteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen. Geschieht dies nicht, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 

Normenkette

FGO § 119 Nr. 3, § 96 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat zusammen mit dem Beigeladenen A in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kfz-Werkstatt betrieben. Das Gesellschaftsverhältnis endete am 31. August 1977. Die beiden Gesellschafter konnten sich nicht über die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einigen, was zur Folge hatte, daß zunächst eine Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 1977 nicht abgegeben wurde.

Daraufhin schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) durch Bescheid vom 10. April 1980 den Gewinn auf 90 000 DM. Nach Einlegung des Einspruchs seitens beider Gesellschafter gegen diesen Gewinnfeststellungsbescheid reichte der Beigeladene A eine von ihm allein unterschriebene Gewinnfeststellungserklärung beim FA ein, die als vorläufig bezeichnet war und mit einem Gewinn von 49 603,03 DM abschloß. Erläuternd wurde vom Beigeladenen A bemerkt, die Gesellschafter hätten sich über den Stand der Kapitalkonten zum 31. August 1977 noch nicht einigen können. Das FA legte in seinem abgeänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1977, der in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 1982 erging und unter den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestellt wurde, den vom Beigeladenen A erklärten Gewinn zugrunde. Der auf den Kläger entfallende Gewinn wurde mit 22 321 DM festgestellt.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Finanzgericht (FG) mit dem Antrage, den Gewinn der Gesellschaft um 69 973,03 DM zu mindern und seinen Anteil am Gewinn mit 0 DM festzustellen. Er begründete sein Begehren mit der Einlassung, der als Verrechnungskonto bezeichnete Bilanzposten von 69 973,03 DM sei nicht werthaltig, so daß die der Gewinnfeststellung zugrunde liegende Bilanz berichtigt werden müsse. Das FG hat die Klage abgewiesen.

Zur Klärung der Frage, welche Bedeutung dem Streit der Gesellschafter um die Werthaltigkeit des Verrechnungskontos beizulegen sei, hat es die Akten eines vor dem . . .gericht X schwebenden Zivilrechtsstreits beigezogen. In diesem Verfahren hat der Kläger seinen ehemaligen Gesellschafter, den Beigeladenen A, auf Zustimmung zu einer vom Kläger erstellten Bilanz auf den 31. August 1977 verklagt, die das erwähnte Verrechnungskonto nicht als Aktivposten enthält. Im Urteil des FG wird dargestellt, daß das . . .gericht X zur Klärung dieser Streitfrage einen Sachverständigen bestellt habe, der sich auch zum Zustand der Buchführung der GbR habe äußern sollen. Der Sachverständige soll nach Darstellung des FG zu dem Ergebnis gekommen sein, daß eine Aufklärung nicht möglich sei. Dem Sachverständigen erschien am glaubwürdigsten die Einlassung des Beigeladenen A, derzufolge Kundenzahlungen zwar vereinnahmt, aber nicht verbucht worden seien. Die dadurch bedingten Unstimmigkeiten im Buchungswesen seien durch die Einrichtung des Verrechungskontos aufgefangen worden. Der Sachverständige hat sich bei der Bewertung dieser Erläuterung seitens des Beigeladenen A auf die Kenntnis der Branchenusancen gestützt, reparierte Kfz grundsätzlich nur gegen Barzahlung herauszugeben. Nach Auffassung des Sachverständigen sei es am wahrscheinlichsten anzunehmen, daß das Verrechnungskonto in Wahrheit die nichtverbuchten Betriebseinnahmen enthalte, die als solche nicht verbucht worden seien. Unterlagen und Auskünfte waren, wie das FG den Akten des . . . gerichts X entnommen hat, von den beiden Parteien des Rechtsstreits (den ehemaligen Gesellschaftern, also dem Kläger und dem Beigeladenen) nicht zu erlangen. Da zu einem angesetzten Termin keine der beiden Parteien erschien, hat das . . . gericht X das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Das FG ist in der Begründung seines klagabweisenden Urteils davon ausgegangen, daß die Buchführung der GbR den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Des weiteren stehe fest, daß mangels Unterlagen und Auskünften nicht mehr aufgeklärt werden könne, welche Bewandtnis es mit dem zwischen den ehemaligen Gesellschaftern strittigen Verrechnungskonto habe. Die Bemühungen des vom Kläger eingeschalteten Steuerberaters und des vom . . . gericht X bestellten Sachverständigen seien in dieser Beziehung erfolglos geblieben. Eine Aussicht auf Aufklärung bestehe nicht mehr, da sich die Gesellschafter im Zivilprozeß außerstande gesehen hätten, weitere Belege beizubringen. Bei dieser Sachlage sei der Gewinn zu schätzen. Am wahrscheinlichsten sei die Annahme des vom . . . gericht X bestellten Sachverständigen, daß ein dem Verrechnungskonto entsprechender Betrag außerhalb der Buchführung von den Gesellschaftern als Betriebseinnahmen vereinnahmt worden seien. Solche nichtverbuchten Betriebseinnahmen müßten als Privatentnahmen dem Gewinn zugeschlagen werden. Die damit vorzunehmende Erhöhung des Gewinns sei mit dem Betrag zu schätzen, der im Verrechnungskonto ausgewiesen sei. Damit ergebe sich, daß der im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid (Einspruchsentscheidung vom 16. April 1982) ausgewiesene Gewinn der GbR zutreffend festgesetzt worden sei.

Das FG hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 30. August 1988 IV B 122/87 die Zulassung der Revision ausgesprochen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er macht in erster Linie geltend, daß dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, der einen absoluten Revisionsgrund i. S. des § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darstelle. Das FG habe nämlich die Akten des . . . gerichts X beigezogen, ohne ihm diese bekanntzugeben und ohne ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Inhalt dieser Akten, insbesondere den in ihnen enthaltenen Bewertungen (Sachverständigengutachten) zu äußern. Von der Beiziehung der Zivilprozeßakten durch das FG habe er erst aus den Entscheidungsgründen des finanzgerichtlichen Urteils erfahren.

Das FA vertritt demgegenüber die Auffassung, dem Kläger sei der Inhalt dieser Akten bekannt gewesen, so daß ein absoluter Revisionsgrund nicht gegeben sei. Die Revision sei zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung mit dem Ziele anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Die Entscheidung des FG kann keinen Bestand haben, da ein absoluter Revisionsgrund i. S. des § 119 Nr. 3 FGO gegeben ist. Die Versagung rechtlichen Gehörs ergibt sich aus der Verletzung des § 96 Abs. 2 FGO. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine nähere Ausgestaltung der durch Art. 103 des Grundgesetzes (GG) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser gibt den Beteiligten eines Rechtsstreits vor dem FG das Recht, sich zu den Tatsachen und den Beweisergebnissen, auf die das Urteil des FG gestützt werden soll, vorher zu äußern (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - und des Bundesfinanzhofs - BFH-; vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rdnr. 10). Dementsprechend trifft § 96 Abs. 2 FGO die Regelung, daß das Urteil des FG nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Dieses Äußerungsrecht erstreckt sich auf die Beiziehung der Akten eines anderen Gerichtsverfahrens. Der BFH hat mit Urteil vom 9. März 1971 II R 94/67 (BFHE 102, 207, BStBl II 1971, 597) entschieden, daß die Beteiligten von der Beiziehung solcher Akten in Kenntnis gesetzt werden müssen, und zwar auch dann, wenn es nach Auffassung des beiziehenden Gerichts auf den Inhalt solcher Akten nicht mehr ankommt. Denn über deren Beweiswert könne sich das beiziehende Gericht erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn sich die Beteiligten aus ihrer Sicht zu deren Inhalt geäußert hätten (zustimmend Gräber / Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 15; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 119 FGO Rdnr. 15; Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 FGO Rdnr. 5, 6 a).

Das FG hat die Beteiligten über die Beiziehung der Akten des . . . gerichts X nicht in Kenntnis gesetzt und auch nicht aufgefordert bzw. Gelegenheit gegeben, sich zum Akteninhalt, also insbesondere zum Gutachten des vom . . . gericht X bestellten Sachverständigen zu äußern. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das FG die Beteiligten noch in der mündlichen Verhandlung von der Beiziehung der . . . gerichtsakten in Kenntnis gesetzt hat. Das Gegenteil kann jedenfalls nicht mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 19. Februar 1987 belegt werden, derzufolge der Berichterstatter des FG den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen habe. Diese formelhafte Wendung des Protokolls läßt für sich allein nicht erkennen, daß auch die Akten eines anderen Gerichts tatsächlich herangezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind (ebenso BFHE 102, 207, BStBl II 1971, 597). Die Mitteilungs- und Erörterungspflicht entfiel für das FG nicht deshalb, weil es davon ausgehen konnte, daß den Beteiligten der Inhalt der Zivilprozeßakten bekannt war. Denn diese Kenntnis ist nicht gleichbedeutend mit der den Beteiligten einzuräumenden Äußerungsmöglichkeit. Zu dieser gehört, daß die Beteiligten Kenntnis von dem Umstand erhalten, daß die Zivilprozeßakten möglicherweise im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden und damit Einfluß auf die vom FG zu treffende Entscheidung haben können (vgl. Beschluß des BVerfG vom 25. Oktober 1966 2 BvR 217/66, BVerfGE 20, 347, 349).

Im Streitfall hat das FG die Zivilprozeßakten ausgewertet, indem es sich sowohl die Erkenntnisse als auch die daraus gezogenen Schlüsse des vom . . . gericht X bestellten Sachverständigen zu eigen gemacht hat. Ob diese Beurteilung im Ergebnis zutreffend ist, kann hier dahinstehen, da sie für die vorgreifliche Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör irrelevant ist. Allein maßgeblich ist, daß die Unterrichtung der Beteiligten über die Beiziehung der Zivilprozeßakten unterblieben ist, so daß dem Kläger verschlossen blieb, daß das FG seine Entscheidung auch auf ein in den Zivilprozeßakten enthaltenes Sachverständigengutachten stützen würde. Infolgedessen ist dem Kläger die Möglichkeit entzogen worden, dem FG seine (kritische) Würdigung des Sachverständigengutachtens darzulegen. Damit hat sich der Kläger nicht zu Tatsachen bzw. Beweisergebnissen äußern können, die das FG seinem Urteil zugrunde gelegt hat (§ 96 Abs. 2 FGO). Diese Äußerungsmöglichkeit muß dem Kläger eröffnet werden. Dies kann nur durch die Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erreicht werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416233

BFH/NV 1990, 296

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