Leitsatz (amtlich)

Dem Klagebegehren des Inhabers einer gewerblichen Weinkellerei, gemäß § 3 Nr. 8 GewStG wie die Winzervereine von der Gewerbesteuer freigestellt zu werden, fehlt selbst dann die Rechtsgrundlage, wenn das FG zu der Überzeugung gelangt, der Gesetzgeber habe es in verfassungswidriger Weise unterlassen, die Steuerbefreiung auf die Personengruppe, der der Kläger angehört, auszudehnen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 S. 1; GewStG § 3 Nr. 8

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine OHG - ist Inhaberin einer Weinkellerei und betrieb im Streitjahr außerdem den Branntweinhandel. Für den Erhebungszeitraum des Streitjahres 1971 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 1 139 DM fest. Gegen diese Festsetzung wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage und beantragte, den gegen sie ergangenen Gewerbesteuermeßbescheid aufzuheben. Es sei verfassungswidrig, wenn die Winzergenossenschaften, die ihre größten Konkurrenten seien, gemäß § 3 Nr. 8 GewStG von der Gewerbesteuer befreit seien. Das FG wies die Klage ab.

In ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Sie sei im Gegensatz zu den mit ihr konkurrierenden Winzergenossenschaften nicht von der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Durch diese ungleiche Behandlung werde ihre Chancengleichheit im Wettbewerb beeinträchtigt. Aufgrund der steuerlichen Ungleichheiten habe sie schon die eigene Branntweinproduktion einstellen müssen. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 8 GewStG möge bei Erlaß des Gesetzes gerechtfertigt gewesen sein. Dieser Grund sei weggefallen. Die Winzergenossenschaften nähmen inzwischen eine marktbeherrschende Stellung ein. Die Unterscheidung, die landwirtschaftlichen Genossenschaften verarbeiteten die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, während sie - die Klägerin - nur fremde Erzeugnisse in ihrem Betrieb verwenden könne, sei willkürlich und nicht mehr als sachgerechtes Kriterium zu bezeichnen. Entscheidend sei, daß die Winzergenossenschaften die gleiche Tätigkeit wie sie ausübten, nämlich Kellerei und Brennerei. Sie werde dadurch zugleich in ihrer freien Berufsausübung berührt. Sie müsse demnach die Vergünstigungen wie die landwirtschaftlichen Genossenschaften genießen. Ihre Belastung mit Gewerbesteuer erweise sich im Hinblick auf die Steuerbefreiung der Winzergenossenschaften als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid habe daher keine verfassungsmäßige Grundlage. Nur wenn der Gesetzgeber die Begünstigung der Winzergenossenschaften beseitige, wäre eine Grundrechtsverletzung nicht mehr gegeben. Das FG habe keine Feststellungen getroffen, inwieweit sie - die Klägerin - tatsächlich benachteiligt sei.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und den Gewerbesteuermeßbescheid für 1971 ersatzlos aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Es ist unstreitig, daß die Tätigkeit der Klägerin nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GewStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen ist, der der Gewerbesteuer unterliegt. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, BStBl II 1969, 424 [7], mit weiteren Nachweisen) die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer als solcher bejaht. Das GG, so führt das BVerfG aus, gehe selbst davon aus, daß die Erhebung der Gewerbesteuer zulässig sei. Sie gehöre zu den in Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 (jetzt Art. 105 Abs. 3) und Art. 106 Abs. 6 GG genannten Realsteuern. Ihr Realsteuercharakter sei jedenfalls in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip würden durch die Besteuerung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals - gegebenenfalls auch der Lohnsumme - nicht berührt. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß nur Gewerbebetriebe, nicht dagegen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der freien Berufe der Gewerbesteuer unterlägen.

2. Die Klägerin erstrebt eine Gleichstellung mit den Winzervereinigungen, die der Gesetzgeber nach § 3 Nr. 8 GewStG, ebenso wie die landwirtschaftlichen Verwertungsgenossenschaften, von der Gewerbesteuer befreit hat. Der noch für das Streitjahr maßgebliche Wortlaut des § 3 Nr. 8 GewStG war schon im GewStG 1936 enthalten; er ist erst durch Art. 3 Nr. 2 e VStRG vom 17. April 1974 (BGBl I, 949, BStBl I, 233) geändert worden, ohne jedoch die Befreiung auf Gewerbebetriebe, wie sie die Klägerin unterhält, auszudehnen. Der verfassungsrechtliche Angriff der Klägerin richtet sich nicht schlechthin gegen die Gültigkeit dieser Norm. Sie hält zwar die gesetzliche Regelung in der derzeitigen Form für verfassungswidrig, weil insbesondere die Winzergenossenschaften und nicht auch die übrigen mit ihnen konkurrierenden Weinkellereien in den Genuß der Steuerbefreiung kommen. Nach ihrem noch im Revisionsverfahren weiterverfolgten Klagebegehren wünscht sie - positiv ausgedrückt - die Ausdehnung der Regelung des § 3 Nr. 8 GewStG auch auf gewerbliche Weinkellereien.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind zwar Verfassungsbeschwerden zulässig, die unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG gegen "Gesetzeslücken" der bezeichneten Art erhoben werden, besonders dagegen, daß die bestimmten Gruppen zuerkannten Leistungen oder Vergünstigungen trotz angeblich gleichliegenden Sachverhalts nicht auch einer anderen Personengruppe gewährt werden (BVerfG-Beschluß vom 28. November 1967 1 BvR 515/63, BVerfGE 22, 349 [360]). Der erkennende Senat hat jedoch nicht über eine Verfassungsbeschwerde der Klägerin zu entscheiden. Für die Entscheidung über ihr im Revisionsverfahren weiterverfolgten Klagebegehren kommt es auf die Gültigkeit des § 3 Nr. 8 GewStG oder auf das Vorhandensein einer verfassungswidrigen Regelungslücke in bezug auf die dort ausgesprochenen Befreiungen nicht an. Wären nämlich die in § 3 Nr. 8 GewStG ausgesprochenen Befreiungen, und zwar begrenzt auf die dort genannten Vereinigungen, mit dem GG, hier vornehmlich mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar, ist die Revision auf jeden Fall unbegründet. Wäre die Befreiungsvorschrift in verfassungswidriger Weise lückenhaft, so fehlte es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Revision stattgegeben werden könnte. Es können die in § 3 Nr. 8 GewStG ausgesprochenen Befreiungen nicht einfach auf dort nicht genannte Personengruppen ausgedehnt werden. Das wäre ein unzulässiger Eingriff der Gerichte in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Für Fälle der vorliegenden Art ist demnach auch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zulässig (BVerfG-Beschluß vom 14. November 1962 1 BvL 18/61, BVerfGE 15, 121 [125]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72402

BStBl II 1977, 670

BFHE 1978, 316

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