Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Geburtstagsfeier Ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, zu der die Geschäftsfreunde und die leitenden Angestellten des Unternehmens geladen worden waren, sind in der Regel verdeckte Gewinnausschüttungen.

 

Normenkette

KStG 1968 § 6 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4-5

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einer GmbH - war im Streitjahr 1969 der Gesellschafter K mit ... v. H. beteiligt Er war einer der Geschäftsführer. Am... lud K Geschäftsfreunde der Klägerin zur Feier seines 65. Geburtstages in eine Gaststätte ein. An der Feier nahmen auch leitende Angestellte der Klägerin teil. Die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Feier betrugen rd .... DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in diesen Aufwendungen verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Klägerin nicht mindern dürften. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, die streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben zuzulassen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, die streitigen Aufwendungen seien keine Betriebsausgaben. Nicht nur bei einem Einzelunternehmer, sondern auch bei einer Körperschaft seien die jeweiligen Aufwendungen darauf zu untersuchen, ob sie die betriebliche Sphäre der Gesellschaft oder den Privatbereich der Gesellschafter beträfen. Aufwendungen für den Privatbereich der Gesellschafter dienten nicht der Gewinnerzielung im weitesten Sinne und seien deshalb nicht durch den Betrieb veranlaßt. Bei der Feier des 65. Geburtstages eines Gesellschafter-Geschäftsführers könne es sich auch um einen Vorgang auf gesellschaftlicher (privater) Ebene handeln. Ob ein betrieblicher oder außerbetrieblicher Anlaß gegeben sei, könne der Betreffende angesichts der Verzahnung privater und geschäftlicher Interessen möglicherweise selbst nicht zutreffend beurteilen und entscheiden. In einem solchen Fall sei es gerechtfertigt, für die steuerliche Beurteilung, wie in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1968 IV R 150/68 (BFHE 94, 496, BStBl II 1969, 239) geschehen, an den unmittelbaren Anlaß für die Feier anzuknüpfen. Liege der unmittelbare Anlaß für die Aufwendungen in der privaten Sphäre, sei es unbeachtlich, daß damit auch gewisse geschäftliche Ziele verfolgt worden sein könnten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der vom BFH zugelassenen Revision. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin führt aus, bei den streitigen Aufwendungen handle es sich um Betriebsausgaben der Klägerin. Der Anlaß, die Geschäftsfreunde zusammenzurufen, könne sowohl ein privater (z. B. Geburtstag eines Geschäftsführers) oder auch ein betrieblicher (z. B. Jubiläum der Firma) sein. Es komme aber nicht auf den äußeren Anlaß an, sondern darauf, ob solche Betriebsausgaben den Interessen des Unternehmens förderlich seien. Es treffe zu, daß auf dem Gebiet der Einkommensteuer derartige Aufwendungen wegen des Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähig seien. Das FG habe aber nicht beachtet, daß nach dem BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 180/74) (BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753) das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht anwendbar sei und das Aufwendungen im betrieblichen Bereich auch dann Betriebsausgaben sein könnten, wenn sie die Lebensführung eines Gesellschafters berührten.

Es könnten demnach nur die Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen angewendet werden. Es brauche hier nicht besonders betont zu werden, daß dem Gesellschafter K keine Vermögensvorteile von der Klägerin zugewendet worden seien; der Gegenwert der Ausgaben - Speisen und Getränke - sei familienfremden Personen zugeflossen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der erkennende Senat ist - wenn auch aus anderen Gründen - der gleichen Auffassung wie das FG, daß die streitigen Aufwendungen den Gewinn der Klägerin nicht mindern dürfen.

Das FG hat, da die Aufwendungen der Klägerin anläßlich der Geburtstagsfeier ihres Hauptgesellschafters dessen persönlichen Lebensbereich berührten, auf den Streitfall die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 94, 496, BStBl II 1969, 239 angewendet. Diese Entscheidung hatte aber Aufwendungen zum Gegenstand, die ein Einzelgewerbetreibender anläßlich seines Geburtstages für die Bewirtung der Geschäftsfreunde gemacht hat. Der erfolgswirksame Abzug dieser Aufwendungen ist unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 EStG abgelehnt worden, weil untrennbar auch die gesellschaftliche (private) Sphäre des Steuerpflichtigen berührt war. Auf die vergleichbaren Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft können diese Grundsätze nicht angewendet werden. Das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG greift bei Kapitalgesellschaften nicht ein.

In der Entscheidung in BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753 hat der Senat im einzelnen dargestellt, wie die von einer Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen, die mit der Lebensführung von Gesellschaftern oder anderen Personen zusammenhängen, zu beurteilen sind. Es wird unterschieden zwischen:

a) dem nichtbetrieblichen, gesellschaftlich-repräsentativen Bereich einer Kapitalgesellschaft, bei dem der Abzug als Betriebsausgaben versagt ist,

b) dem betrieblichen, aber auch die Lebensführung von Gesellschaftern berührenden Bereich, der einen Betriebsausgabenabzug nicht ausschließt und

c) dem Bereich der verdeckten Gewinnausschüttungen, die den Gewinn nicht mindern dürfen.

Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Bewirtung von Geschäftsfreunden - sei es aus Anlaß konkreter Geschäftsabschlüsse oder zur Pflege der geschäftlichen Beziehungen - gehören zum betrieblichen Bereich und können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn sie die Lebensführung der Gesellschafter oder dritter Personen berühren. Sie sind nur insoweit vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, als sie unangemessen hoch sind oder nicht vorschriftsmäßig aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 EStG).

Die Vorschriften über den Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 4 bis 6 EStG) sind indes nicht anzuwenden, soweit die Vorschriften über die verdeckten Gewinnausschüttungen eingreifen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1968). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der Regel vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Insoweit dürfen, wie schon in der Entscheidung in BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753 ausgeführt, die Lebensführung des Gesellschafters berührende Aufwendungen nicht abgezogen werden, selbst wenn die gleichen Aufwendungen zugunsten eines Nichtgesellschafters als Betriebsausgaben anzuerkennen wären.

Im Streitfall sind verdeckte Gewinnausschüttungen gegeben. Der Geburtstag ist ein persönliches Ereignis im Leben eines Menschen. Es ist weitgehend üblich, diesen Tag zu feiern. Handelt es sich um einen herausragenden Geburtstag, wie die Vollendung des 65. Lebensjahres, ist es Brauch, seine Bekannten, mit denen der Betreffende in näherem Kontakt steht, zu einer besonderen Feier einzuladen. Diesem Personenkreis wird auf diese Weise Gelegenheit gegeben, den Jubilar in einem festlichen Rahmen zu beglückwünschen und seine Person in angemessener Weise zu ehren. Die Aufwendungen, die anläßlich dieser Feier anfallen, gehören' zu den Kosten der persönlichen Lebensführung. Ist der zu Feiernde der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und werden die Kosten der Feier von dieser getragen, ist der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung gegeben. Das gilt nicht nur, wenn die Feier einen rein familiären Charakter hat, sondern auch dann, wenn wie im Streitfall zu einer besonderen Feier für Geschäftsfreunde und leitende Angestellte des Unternehmens der Gesellschaft geladen wird. Die Klägerin hat in der Revisionsbegründung vorgetragen, es sei allgemein üblich, aus Anlaß eines herausragenden Geburtstages eines Gesellschafter-Geschäftsführers den genannten Personenkreis zusammenzurufen. Offenbar wird von seiten der Geschäftsfreunde des Unternehmens die Feier eines solchen Geburtstages des maßgeblich beteiligten Gesellschafters in einem festlichen Rahmen erwartet. Das ändert aber nichts daran, daß diese Personen zusammenkommen, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen, mit dem sie ständig geschäftlich und beruflich zu tun haben, zu feiern. Der Anlaß für die Bewirtung und für die damit zusammenhängenden Kosten liegt damit in der privaten Sphäre des bewirtenden Gesellschafters. Der Zusammenhang mit dem betrieblichen Geschehen innerhalb der Gesellschaft ist dadurch gelöst. Für einen Dritten, der nicht Gesellschafter ist, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, der nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Interessen seiner Gesellschaft zu wahren und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden hat, die Kosten für dessen Geburtstagsfeier nicht übernehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413435

BStBl II 1981, 108

BFHE 1981, 494

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