Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur weiteren Anwendbarkeit des VStG

 

Leitsatz (amtlich)

Das VStG ist auch über den in der Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) genannten Zeitpunkt (31. Dezember 1996) hinaus weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635).

 

Normenkette

GG Art. 3; VStG § 10

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‐ FA -) hat die Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Ehepaar, nach Maßgabe ihrer Vermögensteuererklärung, die im Januar 1997 beim FA eingegangen war, mit Neuveranlagungs-Bescheid vom 24. März 1997 auf den 1. Januar 1994 zusammen zur Vermögensteuer veranlagt.

Mit der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machten die Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) geltend, daß der angefochtene Vermögensteuerbescheid verfassungswidrig sei; das bisherige Vermögensteuerrecht habe längstens bis zum 31. Dezember 1996 angewandt werden dürfen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die vom BVerfG ausgesprochene zeitliche Befristung der weiteren Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes (VStG) sei dahin zu verstehen, daß es für alle vor 1997 endenden Veranlagungszeiträume unabhängig davon fortgelte, wann im Einzelfall über die Steuerfestsetzung entschieden wird.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Beschluß des BVerfG dürfe das VStG nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr angewandt werden, so daß ab 1. Januar 1997 keine Vermögensteuer mehr zu erheben sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz den angefochtenen Vermögensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet. Zutreffend hat das FG entschieden, daß der angefochtene Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1994 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist das VStG auch über den in der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 93, 121, 148, BStBl II 1995, 655, 665 genannten Zeitpunkt (31. Dezember 1996) hinaus weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden. Der Senat nimmt insoweit auf seine nunmehr ständige Rechtsprechung Bezug (vgl. Beschluß vom 18. Juni 1997 II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515; Urteil vom 30. Juli 1997 II R 9/95; BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635; Beschlüsse vom 30. Juli 1997 II B 7/97, BFH/NV 1998, 351; vom 15. Oktober 1997 II B 60/97, BFH/NV 1998, 502, Anmerkung, und vom 29. Oktober 1997 II B 67/97, BFH/NV 1998, 361). Das BVerfG hat in seinem Beschluß in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 nicht die Nichtigkeit des § 10 Nr. 1 VStG, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ausgesprochen und zugleich die befristete Weitergeltung des bisherigen Vermögensteuerrechts bis zum 31. Dezember 1996 angeordnet. Die befristete Anordnung des für verfassungswidrig erkannten Rechts ist als eine Regelung über dessen zeitlichen Geltungsbereich mit der Folge zu verstehen, daß es für alle innerhalb dieses zeitlichen Geltungsbereichs verwirklichten Sachverhalte noch Rechtswirkung erzeugt. Diese Rechtsauffassung wurde durch den Beschluß des BVerfG vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97 (Deutsches Steuerrecht 1998, 643) bestätigt.

Für den Streitfall bedeutet dies, daß die von den Klägern angegriffene Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1994 ‐ wie es die Vorinstanz zu Recht getan hat ‐ nach Maßgabe des bisherigen Vermögensteuerrechts zu überprüfen ist. Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung wurden weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Das FG hat daher die Klage zu Recht abgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67148

BFH/NV 1998, 1276

BFH/NV 1998, 1276 (Leitsatz und Gründe)

BStBl II 1998, 632

BFHE 185, 510

BFHE 1998, 510

BB 1998, 1626

BB 1998, 1626 (Leitsatz)

DB 1998, 1598

DStR 1998, 1173

DStRE 1998, 597

DStRE 1998, 597 (Leitsatz)

HFR 1998, 850

StE 1998, 503

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