Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Verstärkung des Stromkabels, das zum Hausanschluß führt, im Rahmen der Umstellung von Einzelölöfen auf Nachtstromspeicheröfen gehören zum Erhaltungsaufwand.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines 1961 erbauten Mietwohngrundstücks mit zehn Appartements. In den Jahren 1971 und 1972 stellten sie statt der bisherigen Einzelölöfen Nachtstromspeicheröfen auf und ließen hierfür das Stromkabel, das zum Hausanschluß führt, verstärken. Den gesamten Aufwand des Jahres 1971 machten sie für dieses Jahr als Erhaltungsaufwand geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ den Aufwand nach einer Betriebsprüfung jedoch nur als Herstellungsaufwand zu und versagte in der Einspruchsentscheidung die steuerrechtliche Berücksichtigung der Verstärkung des Hausanschlusses in voller Höhe, weil die Kosten Aufwendungen für den Grund und Boden darstellten.

Auf die Klage erkannte das Finanzgericht (FG) die Kosten der Umstellung der Heizung samt Verstärkung des Stromkabels als Erhaltungsaufwand an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der es nur die Anerkennung der Aufwendungen für die Verstärkung des Anschlußkabels als abziehbare Werbungskosten angreift. Seines Erachtens handele es sich bei diesen Kosten um nicht abzugsfähige Aufwendungen für den Grund und Boden.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, die Einkommensteuer auf 35 372 DM festzusetzen und im übrigen die Klage abzuweisen.

Die Kläger halten die Revision für unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das FG hat die Aufwendungen für die Verstärkung des Stromkabels zutreffend als Erhaltungsaufwand im Rahmen der Umstellung der Heizung von Einzelöfen auf Nachtspeicheröfen in voller Höhe zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen (§§ 9, 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Umstritten ist nur noch die steuerrechtliche Behandlung dieser Kosten, denn das FA erkennt nunmehr die Aufwendungen für die Heizungsumstellung als Erhaltungsaufwand an. Bei der Beurteilung dieser Kosten geht der Senat von den Grundsätzen seines Urteils vom 11. März 1976 VIII R 212/73 (BFHE 118, 437, BStBl II 1976, 449) aus. Danach werden Aufwendungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Grundstücks nicht dem Grund und Boden zugeordnet, sondern dieser Nutzung. Dementsprechend hat der erkennende Senat in dem bezeichneten Urteil den Ansiedlungsbeitrag als Voraussetzung für die Ansiedlungsgenehmigung und für die Baugenehmigung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer bestimmten Nutzung des Grundstücks, nämlich dem Bau von Wohnungen, als Teil der Herstellungskosten der Wohngebäude behandelt.

Auch die von den Klägern aufgewandten Beträge für die Verstärkung des Stromkabels dienten einer bestimmten Nutzung des Grundstücks, nämlich der Vermietung der Wohnungen. Das ergibt sich aus der Tatsache, daß die Verstärkung des Kabels allein durch die Umstellung der Heizung erforderlich wurde und die Heizung der Bewohnbarkeit des Hauses dient, die Verstärkung des Kabels folglich unmittelbar durch die Vermietung der Wohnungen im Hause verursacht worden ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 1965 VI 115/63 U, BFHE 81, 628, BStBl III 1965, 226; und vom 29. April 1975 VIII R 239/71, BFHE 115, 401, BStBl II 1975, 518). Das FG hat die Aufwendungen auch zutreffend als Erhaltungsaufwand behandelt, weil die Verstärkung des Kabels im Rahmen der Umstellung des Heizungssystems erfolgte und die Kosten dieser Umstellung nach den vom FG angeführten Urteilen des erkennenden Senats Erhaltungsaufwand darstellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422859

BStBl II 1981, 469

BFHE 1981, 43

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