Leitsatz (amtlich)

Die ausschließlich auf Parteivereinbarung beruhende, mit einer Kreditgewährung verbundene Verschaffung von Restschuldversicherungsschutz durch die kreditgewährende Bank ist keine Nebenleistung i. S. des Umsatzsteuerrechts. Die Verschaffung des Versicherungsschutzes fällt daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG 1951.

 

Normenkette

UStG 1951 § 4 Nr. 8

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt das Teilzahlungskreditgeschäft.

Sie bietet überwiegend einen Kredittyp an, bei dem ein Versicherungsschutz für den Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit und des Todes des Kreditnehmers gegeben ist (sog. Restschuldversicherung).

Versicherer sind zwei Gesellschaften, mit denen die Klägerin Mantelverträge für Restschuldversicherungen abgeschlossen hat. Versicherungsnehmerin ist die Klägerin, die auch die auf die einzelnen Versicherungen entfallenden Prämien an die Versicherer bezahlt. Sie führt mindestens einmal monatlich die Beträge - zusammen mit einer Liste der zu versichernden Personen - an die Versicherungen ab. Die Prämien zieht sie von ihren Kreditnehmern in der Weise wieder ein, daß sie ihnen Gebühren anhand der den Mantelverträgen beigefügten Tabelle neben den sonstigen Kreditkosten berechnet. Als Kostenerstattung erhält sie von den Versicherungen 5 v. H. der Prämienerlöse.

Die Klägerin gewährt Teilzahlungskredite sowohl mit als auch ohne Restschuldversicherung; überwiegend werden die Kreditverträge mit einem solchen Versicherungsschutz abgeschlossen.

In der Umsatzsteuererklärung 1967 nahm die Klägerin die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 UStG 1951 für ihre Umsätze aus Kreditgewährung in Anspruch. Dementsprechend wurde sie auch veranlagt. Aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung berichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) die Umsatzsteuerveranlagung 1967 gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO. Hierbei verneinte er bezüglich der Entgelte (Gebühren), welche die Klägerin von den Kreditnehmern für den Versicherungsschutz vereinnahmt hatte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UStG 1951 und zog die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 UStG 1951 unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 7 a UStG 1951 zur Umsatzsteuer heran.

Die Klägerin focht diesen Bescheid mit der Begründung an, die Gebühren für die Beschaffung der Restschuldversicherung seien ebenso wie die Entgelte für die Kreditgewährung steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 UStG 1951. Jedenfalls müsse die entgeltliche Beschaffung der Restschuldversicherung als Versicherungsleistung als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 UStG 1951 angesehen werden. Die unterschiedliche Behandlung von Nebenleistungen durch Kreditinstitute und Bausparkassen einerseits und von Teilzahlungsbanken andererseits verstoße auch gegen Art. 3 GG.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin ihren Antrag verfolgte, den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben, blieben ohne Erfolg.

Das FG hat zur Begründung des die Klage abweisenden Urteils ausgeführt: Die entgeltliche Beschaffung des Versicherungsschutzes durch die Klägerin sei weder nach § 4 Nr. 8 UStG 1951 noch nach § 4 Nr. 9 UStG 1951 umsatzsteuerfrei.

1. Nach § 4 Nr. 8 UStG 1951 seien nur die Entgelte für die Kreditgewährung selbst umsatzsteuerfrei. Die Beschaffung einer Restschuldversicherung sei jedoch weder unmittelbarer Bestandteil der Kreditgewährung noch eine unselbständige Nebenleistung zu dieser. Die Beschaffung der Restschuldversicherung durch die Klägerin sei schon deswegen kein Bestandteil der Kreditgewährung, weil der Abschluß einer solchen Versicherung für die Gewährung eines Teilzahlungskredits durch die Klägerin nicht unerläßlich sei. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin selbst auch Teilzahlungskredite ohne Versicherungsschutz zu sonst gleichen Bedingungen vergebe. Der Kreditnehmer nehme den von der Klägerin angebotenen Versicherungsschutz nicht in Anspruch, um den Kredit überhaupt zu erhalten, sondern um selbst in den Genuß dieses Schutzes für den Fall von dauernder Erwerbsunfähigkeit oder des Todes zu kommen. Es handle sich dabei also um einen neben der Kreditgewährung gesondert stattfindenden Leistungsaustausch.

Die Beschaffung der Restschuldversicherung sei auch keine unselbständige Nebenleistung zur Kreditgewährung, die das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teile. Denn eine Nebenleistung könne nur dann als unselbständig neben der Hauptleistung stehen, wenn die Hauptleistung von ihr abhängig sei, wenn also die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht erbracht werden könne, bzw. wenn, wie der BFH im Urteil vom 9. Juni 1970 V R 32/70 (BFHE 99, 325, BStBl II 1970, 645) ausgesprochen habe, "die Nebenleistung der Hauptleistung notwendigerweise diene". An diesen Voraussetzungen fehle es, weil die Klägerin weder aus rechtlichen noch aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sei, Kredite nur mit Versicherungsschutz zu gewähren. Allein die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Kreditnehmern, im jeweiligen Einzelfall eine Restschuldversicherung zu verschaffen, könne diese gesonderte Leistung nicht zu einer notwendigen Nebenleistung machen.

In der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung von Nebenleistungen von Kreditinstituten und Bausparkassen einerseits und Teilzahlungsbanken andererseits liege entgegen der Auffassung der Klägerin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Denn die hierzu ergangenen Entscheidungen beträfen andere Maßnahmen der Kreditsicherung, die mit einem fakultativen Abschluß einer Restschuldversicherung nicht verglichen werden könnten.

2. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG 1951 unter dem Gesichtspunkt, daß es sich bei den Gebühren für die Restschuldversicherung um Umsätze handele, die unter das VersStG fielen, komme nicht in Betracht, da die Klägerin von den Kreditnehmern keine Versicherungsprämien als Versicherer erhebe, sondern vielmehr selbst Versicherungsnehmerin der Restschuldversicherungen sei und die hierfür anfallenden Kosten von ihren Kunden lediglich ersetzt verlange. Damit übernehme nicht sie das mit einem Versicherungsfall verbundene Wagnis, sondern allein die Versicherung, mit der die jeweiligen Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen seien.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und - sinngemäß- der Klage stattzugeben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

In erster Linie sei davon auszugehen, daß die Beschaffung einer Restschuldversicherung Bestandteil der Hauptleistung Kreditgewährung sei, so daß die für die Verschaffung des Versicherungsschutzes bezahlten Entgelte an der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 UStG 1951 teilnehmen müßten. Die Absicherung von Krediten sei stets Teil der Kreditgewährung selbst. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. August 1962 V 29/60 U, BFHE 75, 764, BStBl III 1962, 544; vom 10. November 1966 V 103/64, BFHE 87, 444, BStBl III 1967, 190; vom 13. Februar 1969 V R 68/67, BFHE 95, 302, BStBl II 1969, 449, und vom 9. Juni 1970 V R 32/70, BFHE 99, 325, BStBl II 1970, 645). Diese Entscheidungen seien zwar im Zusammenhang mit anderen Arten von Kreditgewährungen ergangen, die tragenden Gründe würden aber auch auf die Absicherung von Krediten bei Teilzahlungsbanken Anwendung finden.

Jedenfalls sei aber die Verschaffung des Versicherungsschutzes durch die Klägerin, wie auch das FG Düsseldorf entschieden habe (Urteil vom 21. Dezember 1971 IX 262/69 U, EFG 1972, 206) eine unselbständige Nebenleistung der Kreditgewährung. Zur Annahme einer solchen Nebenleistung, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teile, sei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH lediglich erforderlich, daß sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sei, mit ihr eng zusammenhänge und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkomme: Diese Erfordernisse habe das FG verkannt, indem es verlange, daß die Hauptleistung von der Nebenleistung abhängig sein müsse. Es sei für die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung nicht erforderlich, daß diese zwingend erbracht werden müsse. Nach der Entscheidung des BFH V R 32/70 genüge es vielmehr auch, daß die Erbringung der Nebenleistung auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhe. Mit dieser Rechtsprechung des BFH stehe das FG-Urteil nicht im Einklang.

Im übrigen habe das FG zu Unrecht die hilfsweise begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG 1951 versagt. Wenn eine Teilzahlungsbank das durch eine Restschuldversicherung abgedeckte Risiko dadurch auffange, daß sie für Rechnung des Kunden als Versichertem eine derartige Versicherung abschließe, so sei der Fall ebenso zu betrachten, wie wenn eine Versicherung selbst Versicherungsschutz biete und sich dafür die erforderliche Rückversicherung besorge. In beiden Fallgestaltungen würde das Ausfallrisiko die Versicherung bzw. die Rückversicherung treffen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die von den Kunden der Klägerin für die vertraglich vereinbarte Beschaffung des Restschuldversicherungsschutzes bezahlten Gebühren sind keine Entgelte für einen notwendigen Bestandteil der Hauptleistung Kreditgewährung bzw. für unselbständige Nebenleistungen. Damit scheidet die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 8 UStG 1951 aus. Die in der Beschaffung des Versicherungsschutzes in Form einer Restschuldversicherung liegende Leistung der Klägerin ist nämlich weder Teil der von ihr erbrachten - steuerfreien - Leistung Kreditgewährung noch eine unselbständige Nebenleistung zu dieser.

1. a) Eine unmittelbare Verbindung zwischen der Kreditgewährung und der Beschaffung des Versicherungsschutzes liegt schon deshalb nicht vor, weil der Abschluß eines Restschuldversicherungsvertrags durch den Kreditnehmer nicht unabdingbare und unerläßliche Voraussetzung für eine Kreditgewährung ist. Die Beschaffung von Versicherungsschutz an Kreditnehmer ist ihrem Wesen nach weder eine Kreditgewährung noch ein untrennbarer Bestandteil einer solchen. Die Beschaffung des Versicherungsschutzes ist daher nicht Bestandteil der Hauptleistung Kreditgewährung. Dies zeigt sich schon darin, daß die Klägerin selbst - wie andere Teilzahlungsbanken auch - Teilzahlungskredite ohne die übrigen Konditionen für die Kreditgewährung zu ändern, auch dann gewährt, wenn der Kreditnehmer keinen Versicherungsschutz wünscht.

Die Klägerin erbringt mit der Beschaffung des Versicherungsschutzes an die Kreditnehmer eine neben der Kreditgewährung stehende gesonderte Leistung, für die sie Gebühren (Entgelte) verlangt, die sie ihrerseits im eigenen Namen in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin der jeweiligen Versicherung schuldet. Diese Leistung besteht darin, daß die Klägerin als Versicherungsnehmerin entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen dem hieran interessierten Kreditnehmer durch dessen Benennung als versicherte Person gegenüber der Versicherung die begehrte Risikodeckung rechtlich verschafft. In der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Frage, ob die Kosten für eine Restschuldversicherung zur Effektivverzinsung gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 4 des Abzahlungsgesetzes gehören bzw. bei der Prüfung, ob die Kreditkosten insgesamt die Wuchergrenze erreichen, wird ebenfalls davon ausgegangen, daß die Beschaffung des Versicherungsschutzes eine gesonderte, von der Kreditgewährung zu trennende Leistung ist, so daß die für die Versicherung bezahlten Gebühren/Prämien nicht dem Zins hinzugerechnet werden dürfen (OLG Köln, Wertpapier-Mitteilungen 1973 S. 156 - WM 1973, 156 - und OLG München, - NJW 1977, 152 -; a. M. Kammergericht Berlin, WM 1975, 128; vgl. auch Scholz in MDR 1976, 281).

b) Zutreffend hat das FG in der Beschaffung des Restschuldversicherungsschutzes auch keine unselbständige Nebenleistung zur Kreditgewährung gesehen, die nach allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen das Schicksal der Hauptleistung, also der steuerfreien Kreditgewährung, teilen würde. Nach der Rechtsprechung des Senats (V R 32/70; so bereits Urteil des RFH vom 25. April 1940 V 121/39, RFHE 48, 277, RStBl 1940, 655) erstreckt sich zwar die Steuerfreiheit auch auf solche Nebenleistungen, die mit der Kreditgewährung in so unmittelbarem Zusammenhang stehen, daß die hierfür bezahlten Entgelte gewissermaßen noch als solche für die Kreditgewährung selbst angesehen werden können. Insbesondere hat sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage befaßt, ob die Schätzung eines Sicherungsobjekts in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung steht. Dies wurde verneint für die Schätzung eines zu beleihenden Grundstücks durch ein allgemeines Kreditinstitut (Urteil vom 4. September 1952 V 19/51 U, BFHE 56, 724, BStBl III 1952, 277), hingegen bejaht für die Schätzungstätigkeit der Hypothekenbank (Urteil V 29/60 U), eines Versicherungsunternehmens, sofern die Hypothekendarlehen ausschließlich zur Anlage von Deckungsstockvermögen verwandt werden (Urteil V 103/64), und einer Bausparkasse (Urteil V R 68/67). Der unmittelbare Zusammenhang wurde in diesen Fällen daraus hergeleitet, daß die hinzutretende Tätigkeit des Kreditgebers aus Leistungen bestand, die bei der Art des von ihm jeweils betriebenen Kreditgeschäfts nicht in sein Belieben gestellt, sondern durch Gesetz oder Verordnung angeordnet sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten ist, in ihrem oder im Interesse des Kreditnehmers Restschuldversicherungen abzuschließen.

Darüber hinaus hat der Senat allerdings im Urteil V R 32/70 die Auffassung vertreten, ein unmittelbarer Zusammenhang sei auch dann zu bejahen, wenn die Nebenleistung der Hauptleistung notwendigerweise diene, auch wenn gesetzliche Anordnungen fehlten. Nach dieser Entscheidung kann die Notwendigkeit der Nebenleistung auch auf vertraglichen Abmachungen oder auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhen. Der Senat hat aber ausdrücklich betont, daß eine Nebenleistung aus wirtschaftlichen Gründen für den Abschluß des Kreditvertrags unerläßlich sein müsse. Diese Voraussetzung wurde in der erwähnten Entscheidung für die Unkostenvergütungen des Pfandleihers bejaht. Die in den Vergütungen für Pfandleiher u. a. enthaltenen Kosten für den Abschluß einer Versicherung gegen Feuer, Leitungswasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung hat der Senat dabei als Entgelt für eine notwendige Nebenleistung angesehen. Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich die vom Pfandleiher abgeschlossene Versicherung jedoch dadurch, daß dieser gemäß § 8 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl I 1961, 58) gehalten ist, eine derartige Versicherung abzuschließen. Demgegenüber ist die Klägerin bei der Gewährung von Teilzahlungskrediten gesetzlich nicht gehalten, eine Restschuldversicherung zur Abdeckung der Risiken der dauernden Arbeitsunfähigkeit und des Todes des Kreditnehmers abzuschließen. Vielmehr beruht der Abschluß einer derartigen Restschuldversicherung allein auf wirtschaftlichen Erwägungen der Vertragspartner. Bei Eintritt des Versicherungsfalls (dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Kreditnehmers) soll zum einen wegen der dann eintretenden Wertlosigkeit einer Lohn- oder Gehaltsabtretung zur Sicherung der Teilzahlungsbank der noch offene Restkredit sofort abgedeckt werden, um die Kreditgeberin von den Risiken zu befreien, die mit der zwangsweisen Beitreibung des noch offenen Restkredits beim arbeitsunfähigen und daher meist einkommenslosen Kreditnehmer selbst oder bei seinen Erben verbunden sind. Zum anderen soll die Restschuldversicherung auch dazu dienen, den Kreditnehmer oder seine Erben von der wirtschaftlich mitunter schwierigen Erfüllung langfristiger Verbindlichkeiten zu entlasten. Hieraus ergibt sich, daß für den Abschluß einer Restschuldversicherung zwar regelmäßig vernünftige wirtschaftliche Erwägungen sowohl auf seiten des Kreditnehmers wie der Teilzahlungsbank maßgebend sind. Diese wirtschaftlichen Gründe machen aber den Abschluß einer Restschuldversicherung nicht, wie es der Senat in der Entscheidung V R 32/70 verlangt hat, unerläßlich. Dies folgt schon daraus, daß die Klägerin ohne Rücksicht darauf, ob für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit oder des Todes des Versicherungsnehmers anderweitige Sicherheiten zur Verfügung stehen, Kredite auch ohne Abschluß einer Restschuldversicherung gewährt.

Allein eine in das freie Belieben der Parteien eines Vertrags gestellte vertragliche Abmachung, eine Restschuldversicherung abzuschließen, kann nach Auffassung des Senats jedenfalls bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art, der Verschaffung des Restschuldversicherungsschutzes den Charakter einer notwendigen Nebenleistung zur Hauptleistung Kreditgewährung nicht verleihen. Ob eine andere Entscheidung geboten wäre, wenn die Klägerin nach den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen des Kreditverhältnisses z. B. einen Anspruch gegen den Kreditnehmer darauf hätte, im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes jederzeit anderweitige Sicherungen als die Lohnabtretung zur Verfügung zu stellen, kann hier dahinstehen, da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Der Hinweis des Senats im Urteil V R 32/70 auf die Möglichkeit, daß auch vertragliche Abmachungen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Nebenleistung und einer Hauptleistung in der erforderlichen Weise herstellen können, ist jedenfalls nicht dahin zu verstehen, daß allein bereits eine vertragliche Vereinbarung über den Abschluß einer Restschuldversicherung für die Herstellung der erforderlichen Verklammerung ausreichend ist. Eine derartige Rechtsauffassung würde in der Tat, wie das FG zu Recht betont, dazu führen, daß in jedem Fall ein notwendiger Zusammenhang zwischen Kreditgewährung und Versicherungsschutzverschaffung als Nebenleistung hergestellt werden könnte. Die bloße vertragliche Vereinbarung reicht indes nicht aus, um eine Nebenleistung zu einem notwendigen Bestandteil der Hauptleistung zu machen. Es müssen vielmehr weitere Tatsachen vorliegen, die einen engen Zusammenhang zwischen der Darlehensgewährung und dem Abschluß einer Restschuldversicherung begründen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der erforderliche enge Zusammenhang liegt jedenfalls nicht schon darin, daß durch die Kreditgewährung erst das zu versichernde Risiko entsteht, solange dessen Abdeckung durch Versicherungsschutz nicht unerläßlich ist; vielmehr liegt hier nur ein mittelbarer Zusammenhang vor (vgl. RFH-Entscheidung V 121/39). Soweit aus der Entscheidung V R 32/70 weitergehende Folgerungen abgeleitet wurden (vgl. FG Düsseldorf IX 262/69 U und Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, 10. Aufl., Rdnr. 129/1 zu § 4 Nr. 8), kann dem nicht gefolgt werden.

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, nach der für die Annahme einer steuerfreien Nebenleistung im Rahmen einer Kreditgewährung der erforderliche enge (notwendige) Zusammenhang der Nebenleistung mit der Hauptleistung nicht gegeben ist, wenn die zur Kreditgewährung hinzutretende Leistung nur auf Umständen beruht, die ausschließlich von den Beteiligten herbeigeführt wurden. Dies ist der Fall, wenn die Nebenleistung aufgrund einer in das Belieben der Beteiligten gestellten Vereinbarung gewährt wird. Aus der sonstigen Rechtsprechung des Senats zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Nebenleistung kann daher für die Beurteilung von Nebenleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung auch nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Verschaffung des Versicherungsschutzes im Verhältnis zur Kreditgewährung nur nebensächlich ist, zumal es für diese Beurteilung an den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlt.

Die Berufung der Klägerin auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) geht fehl. Wenn etwa die Schätzung eines zu beleihenden Grundstücks oder bestimmte Leistungen des Pfandleihers als in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Kreditgwährung stehend und damit als unselbständige Nebenleistung zur Kreditgewährung angesehen worden sind, so hat dies seinen Grund darin, daß dieser Zusammenhang jeweils aus bestimmten Gründen hergeleitet und bejaht werden konnte. Solche oder vergleichbare Gegebenheiten sind jedoch bei der Verschaffung der Restschuldversicherung, wie oben dargelegt, gerade nicht gegeben. Es handelt sich somit nicht um vergleichbare Sachverhalte, so daß auch eine rechtliche Differenzierung gerechtfertigt und geboten ist.

2. Zutreffend hat das FG auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG 1951 nicht für gegeben erachtet. Diese Befreiungsvorschrift erfaßt Umsätze, die unter das Versicherungsteuergesetz fallen. Damit sollen Doppelbelastungen nach dem Versicherungsteuergesetz und dem Umsatzsteuergesetz vermieden werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in jedem Fall, daß die Umsätze unmittelbar ein Versicherungsverhältnis betreffen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Klägerin vereinnahmt von den Kreditnehmern, welche eine Restschuldversicherung in Anspruch genommen haben, nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherer die laufenden Prämien, vielmehr schuldet sie diese Prämien der jeweiligen Versicherung selbst, weil sie deren Versicherungsnehmerin ist. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Kreditnehmern bilden die verauslagten Prämien vielmehr einen Teil der zu zahlenden Gebühren. Auch wenn die jeweiligen Gebührenanteile, welche zur Abdeckung der durch die Klägerin bereits bezahlten Versicherungsprämien dienen, wirtschaftlich aus der Sicht des Kreditnehmers die Zahlung von Versicherungsprämien darstellen mögen, fallen sie nicht unter das Versicherungsteuergesetz. Gemäß § 3 VersStG i. d. F. vom 24. Juli 1959 (BStBl I, 605) ist steuerfrei das Entgelt für die Versicherungsleistung, wobei als Versicherungsentgelt jede Leistung zu verstehen ist, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Diese Voraussetzungen wären erfüllt, wenn die Versicherten bei der Restschuldversicherung selbst Versicherungsnehmer wären und die Prämien lediglich über die Klägerin als Inkassostelle an die Versicherung bezahlen würden. Dann wären die Entgelte für die Versicherungsleistung als Leistungen an die Versicherung zu betrachten und würden bei der Klägerin nur durchlaufende Posten darstellen. Bei der Ausgestaltung der Restschuldversicherungsverhältnisse im vorliegenden Fall scheidet eine derartige Beurteilung aus, weil die Klägerin selbst Versicherungsnehmerin ist und die Prämie somit selbst schuldet.

Auch eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG 1951 ist unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt nicht möglich, daß sie letztlich mit dem Abschluß der Restschuldversicherung keine andere Leistung erbringe als eine Versicherung, die das von ihr übernommene Wagnis ebenfalls rückversichern müsse. Hierbei übersieht die Klägerin, daß sie selbst mit dem Abschluß der Restschuldversicherung kein Wagnis übernimmt, das sie durch den Abschluß eines Versicherungsvertrags auf eine Versicherung abwälzt, sondern daß das Wagnis von vornherein mit dem Abschluß des Versicherungsvertrags erst von der Versicherung übernommen wird. Es liegen daher keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72438

BStBl II 1977, 744

BFHE 1978, 568

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