Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für den Besuch des Ehegatten in der Haftanstalt - keine außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für den Besuch des eine Freiheitsstrafe verbüßenden Ehegatten in der Haftanstalt sind üblicherweise als durch den Grundfreibetrag des § 32a Abs.1 Nr.1 EStG abgegolten anzusehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

 

Orientierungssatz

Die durch Besuchsfahrten von Ehegatten (auch wenn sie ―noch― keinen gemeinsamen Hausstand haben) und anderen nahen Angehörigen entstehenden Aufwendungen sind grundsätzlich nicht als außergewöhnlich (§ 33 EStG) anzusehen (Ausnahme: Aufwendungen für Besuchsfahrten als Krankheitskosten). Es handelt sich um übliche Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Die Abgeltungswirkung des Grundfreibetrags umfaßt grundsätzlich alle Aufwendungen der Pflege der ehelichen Lebensgemeinschaft.

 

Normenkette

EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1; EStG 1981 § 33

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Entscheidung vom 31.01.1985; Aktenzeichen 9 K 357/83)

 

Tatbestand

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im April des Streitjahres 1982 geheiratet haben. Der Ehemann verbüßte während des gesamten Streitjahres ―wie auch schon vor der Eheschließung― eine Freiheitsstrafe. Seine Ehefrau durfte ihn zweimal im Monat in der etwa 400 km von ihrem Wohnort entfernten Haftanstalt besuchen.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1982 begehrten die Kläger u.a., Aufwendungen in Höhe von 3 725,38 DM für 26 über das gesamte Streitjahr verteilte, im eigenen PKW durchgeführte Besuchsfahrten der Ehefrau zu ihrem Ehemann sowie die bei diesen Besuchsfahrten entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung im Betrag von 806 DM (26 x 31 DM) gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1982 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) lehnte es ―auch im Einspruchsverfahren― ab, für die durch die Besuchsfahrten entstandenen Kosten die Steuerermäßigung des § 33 EStG zu gewähren.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 297 veröffentlichten Urteil zum Teil statt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus: Die Ehefrau habe sich seit dem Zeitpunkt der Eheschließung den Besuchsfahrten aus sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, die Eheschließung der Kläger beruhe auf einem freiwilligen Entschluß. Allerdings seien der Höhe nach lediglich die Fahrtkosten der billigsten Klasse der Bundesbahn und Verpflegungsaufwendungen von 15 DM pro Besuch i.S. des § 33 Abs.2 EStG den Umständen nach notwendig gewesen. Danach sei für 18 Besuchsfahrten nach der Eheschließung ein noch um die zumutbare Belastung zu kürzender Betrag von 2 736 DM als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

Dagegen richtet sich die Revision, mit welcher das FA die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger, die Anschlußrevision eingelegt haben, beantragen, die Revision zurückzuweisen, die Vorentscheidung aufzuheben und weitere 401,44 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Sie machen geltend, die durch Benutzung des PKW tatsächlich angefallenen Kosten seien als notwendig i.S. von § 33 Abs.2 EStG anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des FA ist begründet.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), wird gemäß § 33 Abs.1 EStG die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs.2 EStG).

2. Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Aufwendungen für die Besuchsfahrten den Klägern zwangsläufig erwachsen sind; denn jedenfalls sind die Kosten nicht als außergewöhnlich i.S. von § 33 Abs.1 EStG anzusehen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 29.September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 280, BStBl II 1990, 418) und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, 19.Aufl., § 33 Anm.31; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm.B 39; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9.Aufl., § 33 Anm.4 f) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie sind, insbesondere durch den Grundfreibetrag des § 32a Abs.1 Nr.1 EStG, der sich im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt (§§ 26, 26b und 32a Abs.5 EStG), in typisierender Weise abgegolten.

4. a) In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen regelmäßig nicht als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere Vergünstigungen abgegolten angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8.Dezember 1988 IX R 157/83, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282 unter 3.a; vom 2.März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484 jeweils m.w.N.). Diese Auffassung ist im Schrifttum ganz überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33 Anm.300 - Besuchsfahrten; Arndt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 33 Anm.C 63 - Besuch; Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm.150 - Besuchsreisen; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 78 - Besuch; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Anm.8 - Besuchsreisen).

b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn es sich bei den Aufwendungen für Besuchsfahrten um unmittelbare Krankheitskosten handelt (vgl. BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484). Danach sind Aufwendungen, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder die den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden ―in der Person des Kranken― erträglich zu machen, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20.März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596). Der Senat hält es nicht für geboten, eine weitere Ausnahme generell auch für Aufwendungen anläßlich der Besuche bei einem eine Freiheitsstrafe verbüßenden Ehepartner zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es vielen Ehepaaren aus den unterschiedlichsten Gründen erst einen kürzeren oder längeren Zeitraum nach der Eheschließung möglich ist, einen gemeinsamen Hausstand zu gründen und zusammenzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 28.August 1981 VI R 49/78, nicht veröffentlicht). Die während einer solchen Trennung durch Besuchsfahrten entstehenden Kosten sind ebensowenig wie die sonst durch Besuchsfahrten von Ehegatten und anderen nahen Angehörigen entstehenden Aufwendungen generell als außergewöhnlich anzusehen (in diesem Sinne auch Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4.Aufl., Stichwort: Außergewöhnliche Belastung, B, V, Besuch von Angehörigen; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 33 Rdnr.78, Stichwort: Besuch, unter 3., jeweils unter Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung; anderer Ansicht z.B. Arndt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 33 C 63 - Besuch). Es handelt sich insofern um übliche Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag, bei zusammenveranlagten Ehegatten durch dessen Verdoppelung (§§ 26, 26b und 32a Abs.5 EStG), abgegolten sind.

c) Dies gilt auch für die Aufwendungen anläßlich von Besuchen des Ehepartners, der eine Freiheitsstrafe verbüßt. Aufwendungen dieser Art dienen ebenso der Pflege der ehelichen Lebensgemeinschaft wie Ausgaben für andere gemeinsame Aktivitäten der Eheleute, wie der Austausch von Briefen, die Kommunikation durch Ferngespräche, die Gewährung von Geschenken und Aufmerksamkeiten. Die Abgeltungswirkung des Grundfreibetrages umfaßt grundsätzlich alle Aufwendungen dieser Art. Daran ändert nichts der Umstand, daß Besuchsfahrten zu dem eine Freiheitsstrafe verbüßenden Ehegatten für den Fortbestand der Ehe unerläßlich sein können. Der Senat verkennt dabei nicht, daß Aufwendungen der hier streitigen Art insofern einen besonderen Charakter haben, als sie der späteren Wiedereingliederung des Verurteilten in die soziale Lebensgemeinschaft förderlich sind und Bemühungen der eigenen Familie des Verurteilten zu dessen Resozialisierung ein hoher Stellenwert zukommt. Der Gesichtspunkt der Resozialisierung allein läßt jedoch die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zum Ehegatten nicht als außergewöhnlich i.S. von § 33 EStG erscheinen.

d) Da im Streitfall besondere Umstände, die im Hinblick auf die körperliche oder seelische Verfassung des inhaftierten Ehegatten eine Anerkennung der Aufwendungen für die Besuchsfahrten unter dem Gesichtspunkt der Krankheitskosten rechtfertigen könnten, nicht vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 EStG nicht erfüllt.

5. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Auffassung beruht. Die Streitsache ist spruchreif. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die Klage ist abzuweisen.

II. Die Anschlußrevision der Kläger ist unbegründet. Da die Aufwendungen für die Besuchsfahrten dem Grunde nach nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG sind, ist auch das auf eine betragsmäßige Erhöhung der vom FG anerkannten Aufwendungen gerichtete Anschlußrevisionsbegehren der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63323

BFH/NV 1990, 75

BStBl II 1990, 894

BFHE 161, 69

BFHE 1991, 69

BB 1990, 1897 (L)

DB 1990, 2047 (T)

HFR 1990, 629 (LT)

StE 1990, 334 (K)

WPg 1990, 21 (S)

StRK, R.31 (LT)

FR 1990, 649 (KT)

FamRZ 1990, 1350 (L)

FuR 1990, 376 (S)

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