Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen für ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen nicht als Werbungskosten abziehbar

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen, die nicht durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlaßt sind, sind nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

2. Keine Werbungskosten sind danach Schuldzinsen für ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen. Denn Regelungen über den Zugewinnausgleich betreffen nur das Vermögen, nicht aber die Einkunftserzielung von Eheleuten (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89 BFHE 170, 134, BStBl II 1993 unter Aufgabe der Rechtsprechung lt. Urteil vom 24. Januar 1989 IX R 111/84 BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 419110

BFH/NV 1993, 597

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