Leitsatz (amtlich)

1. Das FG darf, wenn der Steuerpflichtige Klage erhebt, die Steuer nicht höher festsetzen, als es das FA im angefochtenen Steuerbescheid getan hatte.

2. Hält das FG den Steuerbescheid für unrichtig, so hat es in der Regel mit der Aufhebung des Steuerbescheids gleichzeitig die geschuldete Steuer festzusetzen (Urteil des Senats VI R 217, 218/67 vom 5. Dezember 1967, BFH 91, 141).

2. Die Anordnung der Länderfinanzministerien, daß bei geh- und stehbehinderten Personen, die durch diesen Körperschaden zu mindestens 70 v. H. erwerbsbeschränkt sind, wegen der dadurch entstehenden Mehrkosten für Kraftfahrzeugbenutzung ein Pauschbetrag von 750 DM jährlich angesetzt werden kann, ist eine vertretbare Schätzung. Steuerpflichtige, die nicht unter diese Anordnung fallen, oder die zwar darunter fallen, aber einen höheren Betrag anerkannt haben wollen, müssen dem FA ihren tatsächlichen Mehraufwand ausreichend dartun.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1, § 100; EStG 1965 §§ 33, 33a

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige ist linksseitig oberschenkelamputiert; auch sein rechtes Bein ist beschädigt; die anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 70 und 30 v. H. Er fährt einen Pkw, zu dessen laufendem Unterhalt die Versorgungsstelle im Streitjahr 1965 einen Zuschuß von 465 DM gab. Bei 9215 km Fahrtleistung und 2 218 DM Gesamtaufwendungen will der Steuerpflichtige 1 446 DM als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) anerkannt haben. Zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt er wegen der günstigen Straßenbahnverbindung den Pkw nur ausnahmsweise. Er trägt vor, infolge seiner Gehbehinderung könne er selbst kleine Wegstrecken kaum zu Fuß zurücklegen. Zur Ausspannung und um bei Kräften zu bleiben, habe er in der Nähe seines Wohnorts einen Garten gekauft; die Fahrten zu diesem Garten hätten fast 6000 km ausgemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärte der Steuerpflichtige einschränkend, die Gartenfahrten hätten nur etwa 1600 bis 2000 km ausgemacht.

Das FA setzte den Pauschbetrag von 1 920 DM wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v. H. und für den Pkw daneben eine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) von 750 DM an. Es stützte sich dabei auf den in "Der Betrieb" 1964 S. 1572 mitgeteilten gemeinschaftlichen Erlaß der Finanzministerien der Länder.

Auf die Klage entschied das FG: "Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 8. Februar 1966 wird aufgehoben. Die Beteiligten tragen die Kosten je zur Hälfte." In der Begründung führte das FG aus, einem Beinamputierten entstünden, wenn er einen Pkw halte, größere Aufwendungen als anderen Kraftwagenbesitzern, weil er viele Wege, die ein Gesunder zu Fuß zurücklege, mit dem Wagen fahre. Dadurch entstünden außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Andererseits hätten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau im Streitjahr 1965 als Arbeitnehmer zusammen rund 23 000 DM bezogen. Sie hätten ein Kind. Bei Steuerpflichtigen in solchen Verhältnissen sei es nicht außergewöhnlich, ein Fahrzeug zu halten. Als Mehrbelastung könne daher nur der Teil der Gesamtkosten berücksichtigt werden, der dem Steuerpflichtigen durch die Gehbehinderung mehr entstehe als bei anderen Personen. Der Steuerpflichtige könne über die zusätzlichen Fahrten und Mehrkosten keine Angaben machen. Da der erwähnte Ländererlaß bei einer Erwerbsminderung von wenigstens 70 v. H. grundsätzlich die Kosten für 3000 km als Mehraufwand anerkenne, die Erwerbsminderung des Steuerpflichtigen aber 100 v. H. betrage, sei es angemessen, weitere Kosten für 1500 km anzusetzen, so daß sich als berücksichtigungsfähige Kosten insgesamt (0,25 DM für 4500 km =) 1 125 DM ergäben. Davon seien die Beträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige wegen seiner Behinderung von anderen Stellen erhalten habe. Da nicht feststehe, welche Zuschüsse der Steuerpflichtige erhalten habe, sei der angefochtene Steuerbescheid aufzuheben. Das FA habe bei seiner neuen Entscheidung die Rechtsauffassung des FG zu berücksichtigen; dabei dürfe aber keine Verböserung eintreten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der der Steuerpflichtige unrichtige Anwendung des § 33 EStG rügt, führt zur Aufhebung des FG-Urteils.

Das angefochtene Urteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil das FG die Einkommensteuer höher festgestellt hat als es der angefochtene Steuerbescheid des FA getan hatte. Das FA hatte wegen der Mehrkosten durch die Benutzung des Pkw eine außergewöhnliche Belastung von 750 DM anerkannt. Das FG erkennt zwar zunächst einen Betrag von 1 125 DM an, weist aber gleichzeitig das FA an, davon "die Zahlungen abzuziehen, die der Kläger aus Gründen der Belastung von anderer Seite erhalten hat". Der Steuerpflichtige erhielt im Streitjahr von der Versorgungsstelle einen Zuschuß von 465 DM; das FG stellt ausdrücklich fest, daß der Steuerpflichtige "für die laufende Unterhaltung des Wagens ... 465 DM jährlich" beziehe. Danach will das FG gegenüber dem vom FA zugelassenen Betrag von 750 DM nur noch (1 125 ./. 465 =) 660 DM als außergewöhnliche Belastung zulassen. Dabei würde es im Ergebnis aber zu einer Steuererhöhung für den Steuerpflichtigen kommen, die nach dem Inkrafttreten der FGO nicht mehr zulässig ist (Entscheidung des BFH V 200/63 vom 21. April 1966, BFH 86, 178, BStBl III 1966, 415). Die Gerichte können einen Steuerbescheid lediglich im Rahmen der Anträge des Steuerpflichtigen auf seine Rechtmäßigkeit nachprüfen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und dürfen den Steuerbescheid bei festgestellter Rechtswidrigkeit nur "soweit" aufheben, als "der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist" (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Vorentscheidung muß ferner aufgehoben werden, weil das FG § 100 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO nicht richtig angewendet hat. Das FG hat den angefochtenen Steuerbescheid aufgehoben und dem FA Weisungen für das weitere Verfahren erteilt. Dieses Verfahren ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO zulässig. Im einzelnen wird insoweit auf die Entscheidung des Senats VI R 217, 218/67 vom 5. Dezember 1967 (BFH 91, 141, BStBl II 1968, 205) hingewiesen. Zu welchen Folgen es führen kann, wenn die FG den § 100 Abs. 2 FGO so anwenden, wie es das FG tut, zeigt der Streitfall besonders klar. Die Steuerfestsetzung im Steuerbescheid bindet das FA insofern, als der Steuerpflichtige damit rechnen kann, daß durch die Anrufung eines Steuergerichts die Steuer nicht höher festgesetzt wird. Hebt aber wie hier das FG den Steuerbescheid ersatzlos auf, so entfällt auch die Bindung des FA hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Steuer. Das FG hat zwar hier das FA angewiesen, bei der Neufestsetzung der Steuer keine "Verböserung" eintreten zu lassen. Diese Weisung hat aber im Gesetz keine Grundlage und bindet darum das FA nicht.

Nach der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Dem Steuerpflichtigen steht wegen seiner Körperbehinderung nach § 33a Abs. 6 EStG 1965 in Verbindung mit § 65 EStDV 1965 der Pauschbetrag zu, den ihm das FA gewährt hat. Damit werden die typischen laufenden Aufwendungen, die durch die Körperbehinderung entstehen, z. B. für Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung usw., abgegolten (Entscheidung des Senats VI 313/64 vom 30. November 1966, BFH 88, 407, 413, BStBl III 1967, 457, 459). Neben den Pauschbeträgen kann nach § 33 EStG bei Körperbehinderten, die zu ihrer Fortbewegung auf einen Pkw angewiesen sind, der dadurch entstehende Mehraufwand berücksichtigt werden, wie der Senat es z. B. in den Urteilen VI 297/65 U vom 17. Dezember 1965 (BFH 84, 574, BStBl III 1966, 208); VI 66/65 vom 28. Januar 1966 (BFH 85, 224, BStBl III 1966, 291) und VI 313/64 (a. a. O.) ausgesprochen hat.

Um dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen und die Praxis der FÄ zu vereinheitlichen, haben die Länder in dem erwähnten Erlaß angeordnet, daß die FÄ bei Geh- und Stehbehinderten, deren Erwerbsfähigkeit aus diesem Grunde wenigstens um 70 v. H. gemindert ist, einen Mehraufwand für private Fahrten von 750 DM (= 3000 km zu je 0,25 DM) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zugrunde legen sollen. Der Senat hat in der Entscheidung VI 297/65 U (a. a. O.) ausgeführt, daß es sich hier um eine vertretbare Schätzung der Verwaltungsbehörden handle, die auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung diene und darum anzuwenden sei, soweit sie nicht im Einzelfall zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führe. Der Erlaß will lediglich der Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und die FÄ dienen, indem er die schwer nachweisbaren Mehraufwendungen schätzt, die einem Steuerpflichtigen wegen seiner Gehbehinderung durch die Benutzung eines Pkw entstanden sind. Der Erlaß kann aber nur auf solche Fälle angewendet werden, die von seinem Wortlaut gedeckt werden. Die Steuergerichte sind nicht befugt, die Verwaltungsanweisung zu erweitern oder sie auf Fälle anzuwenden, die nicht darunter fallen. Liegen die Voraussetzungen des Erlasses bei einem Steuerpflichtigen nicht vor oder will ein Steuerpflichtiger, der an sich von dem Erlaß erfaßt wird, höhere Aufwendungen geltend machen, so bleibt solchen Steuerpflichtigen nur der Weg, die Mehrfahrten und die Mehrkosten, die ihnen durch die Gehbehinderung gegenüber der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstanden sind, dem FA ausreichend darzutun.

Diesen Nachweis kann der Steuerpflichtige, wie er vorträgt, nicht erbringen. Er will vielmehr ohne Nachweis einen höheren Pauschbetrag als 750 DM im Weg der Schätzung ansetzen. Dafür bietet das Gesetz keine Grundlage.

Nach allem war die Klage des Steuerpflichtigen gegen den Steuerbescheid des FA abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67992

BStBl II 1968, 415

BFHE 1968, 523

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