Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Computer als Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

Die Entscheidung, daß die Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil der Computer nahezu ausschließlich beruflich genutzt worden und die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist, setzt voraus, daß der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen darlegt und nachweist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterrichtet u. a. Betriebswirtschaftslehre, kaufmännisches Rechnen, Wirtschaft und Datenverarbeitungs-/Organisationslehre. Im Streitjahr 1986 erwarb er zwei Computer Commodore C 16 und zwei Computer Commodore Plus 4. Er machte die Aufwendungen für jeweils einen der beiden Computer sowie die Aufwendungen für Zubehör von insgesamt ca. 2200 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte einen Werbungskostenabzug unter Hinweis darauf ab, daß die angeschafften Geräte vornehmlich zu Spielen geeignet gewesen seien und deshalb eine erhebliche private Mitveranlassung anzunehmen sei (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht seine Schlußfolgerung, daß die beiden Computer nahezu ausschließlich beruflich genutzt worden und die Aufwendungen dafür deshalb Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) seien.

1. Das FG hat bei seiner Entscheidung nicht die Grundsätze beachtet, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Abgrenzung, ob Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG abziehbar oder als Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG zu beurteilen sind, aufgestellt hat. Danach kommt bei der Anschaffung von solchen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden können, eine Anerkennung als Werbungskosten nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet hat, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Beschluß des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 10, 309, BStBl II 1971, 17; Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348, 349). Es reicht nicht aus, allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung festzustellen. Denn selbst wenn die berufliche Nutzung erwiesen ist, verbleibt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als weiteres Erfordernis für die Abziehbarkeit, daß gegenüber der festgestellten beruflichen die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung sein muß. Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195; in BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348, 349).

Wird die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Anschaffung eines Computers damit begründet, daß der Arbeitnehmer Grundkenntnisse der Computeranwendung gewinnen wolle, die für seine berufliche Arbeit erforderlich oder sinnvoll seien, so sind hohe Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung zu stellen. Hierzu sind ins einzelne gehende Feststellungen der Tatsacheninstanz erforderlich, etwa über den Kenntnisstand des Nutzers vor Anschaffung des Gerätes, über die konkreten Arbeitsschritte mit dem Computer und deren Zusammenhang mit dem Beruf (Urteil in BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348). Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Computer weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (BFH in BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348, 349).

2. Die Vorentscheidung ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang tatsächliche Feststellungen über den Umfang der Nutzung des Gerätes für berufliche und private Zwecke treffen müssen. Soweit der Kläger eine berufliche Nutzung der beiden Computer im Streitjahr behauptet, wird er diese umfassend darlegen und durch geeignete Beweismittel nachweisen müssen. Er wird insbesondere darzulegen haben, welche Anwendungsschritte er im einzelnen mit den Computern vollzogen hat und wie diese mit seiner Berufstätigkeit zusammenhängen (vgl. BFH in BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348, 350).

Von Bedeutung für die Abgrenzung kann auch sein, welche Software dem Kläger im Streitjahr überhaupt insgesamt zur Verfügung gestanden hat. Die Art der angeschafften Software läßt möglicherweise Rückschlüsse auf die Zwecke zu, für die die Geräte verwendet worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420987

BFH/NV 1996, 207

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