Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines Zivilprozesses (Mietprozeß) sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde durch Urteil des Amtsgerichts M. rechtskräftig zur Räumung und zur Herausgabe seiner Wohnung sowie zur Tragung der Kosten des Räumungsprozesses in Höhe von 835,44 DM verurteilt. Zur Erlangung einer neuen Wohnung wendete er 180 DM Maklergebühren und 2.400 DM als Baukostenzuschuß auf, von dem er im Jahr 1955 insgesamt 1.200 DM bezahlte. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Beträge gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1955 im Lohnsteuerjahresausgleich für 1955 ab. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht ging davon aus, daß die Kosten eines verlorenen Zivilprozesses eine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung darstellen könnten. Dies sei jedoch nur der Fall, wenn die Prozeßführung nicht auf ein Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei, demzufolge er mit dem Prozeß habe rechnen müssen. Verliere er den Prozeß, so sei allgemein anzunehmen, daß er den Rechtsstreit selbst verschuldet habe. Im vorliegenden Fall sei diese Annahme um so mehr berechtigt, als der Bf. sich mit dem erstinstanzlichen Urteil zufriedengegeben habe. Das Finanzgericht könne weder Urteile der ordentlichen Gerichte nachprüfen noch könne es Einwendungen der Steuerpflichtigen berücksichtigen, die bei einer Anfechtung dieser Urteile hätten geltend gemacht werden können. Lediglich in der Wertung des Sachverhalts, der zum Urteil des ordentlichen Gerichts geführt habe, seien die Steuerbehörden frei. Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht die Verurteilung des Bf. darauf gestützt, daß der Bf. im Zusammenhang mit den am 3. und 9. November 1954 ausgesprochenen Kündigungen erklärt habe, er ziehe aus. Wenn der Bf. dies dann nicht getan habe und es zu dem Prozeß habe kommen lassen, so könnten die ihm dadurch entstanden Prozeßkosten nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Ebensowenig sei der von ihm zur Beschaffung einer neuen Wohnung hingegebene Baukostenzuschuß nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Derartige Zuschüsse seien nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherige Wohnung aus nicht in seiner Person liegenden oder aber aus zwingenden persönlichen Gründen verloren habe. Keine dieser beiden Voraussetzungen liege bei dem Bf. vor. Seine Aufwendungen zur Beschaffung einer eigenen Wohnung seien aber auch nicht außergewöhnlich bei einem Ledigen mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwa 1.000 DM. Für die Wohnungsvermittlungskosten gelte das gleiche wie für den Baukostenzuschuß.

Der Bf. erhält mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) den Antrag aufrecht, seine Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.215 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anzuerkennen. Es sei unrichtig, wenn das Finanzgericht annehme, daß die für ihn ungünstige Entscheidung des Räumungsprozesses auf sein Verhalten zurückzuführen sei. Falsche Zeugenaussagen seien vielmehr der Grund für das gegen ihn ergangene Urteil. Er habe sich niemals bereit erklärt auszuziehen. Er habe nur infolge unrichtiger Zeugenaussagen den Prozeß verloren. Unter diesen Umständen sei die Belastung mit den Prozeßkosten und den durch den Verlust der früheren Wohnung notwendig gewordenen Aufwendungen für die Beschaffung einer neuen Wohnung als zwangsläufig anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Die Vorentscheidung geht zutreffend davon aus, daß die Zahlung von Prozeßkosten als außergewöhnlich anzusehen ist. Es fehlt aber bei derartigen Aufwendungen - wie auch das Finanzgericht angenommen hat - im allgemeinen an der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG. Im vorliegenden Fall ist zwar der Bf. auf Grund des die Räumung anordnenden Urteils des Amtsgerichts zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Trotz der dadurch entstandenen Zahlungspflicht können die dem Bf. hierdurch erwachsenen Aufwendungen nicht als zwangsläufig im Sinne des Einkommensteuerrechts angesehen werden. Das Finanzgericht will die Zwangsläufigkeit derartiger Kosten verneinen, wenn und soweit die Prozeßführung des Steuerpflichtigen auf dessen eigenes Verhalten zurückzuführen ist. Es will sie jedoch steuerlich berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige sich auf den Prozeß aus verständlichen Gründen einlassen mußte. Die Entscheidung würde danach von einer Würdigung des Streitstoffes und des Verhaltens des Steuerpflichtigen abhängen. Nach Auffassung des Senats kann dies nicht Aufgabe der Finanzbehörden und der Finanzgerichte sein, zumal sich daraus in gewissem Sinn sogar die Notwendigkeit zur überprüfung der Urteile der ordentlichen Gerichte ergeben könnte. Eine solche Kritik an dem Verhalten der Steuerpflichtigen und der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt außerhalb des Aufgabenbereichs der zur Durchführung der Besteuerung berufenen Finanzbehörden und der zur Entscheidung von etwaigen Streitigkeiten zuständigen Finanzgerichte. Eine derartige kritische Stellungnahme ist aber auch nicht erforderlich. Jeder, der sich in einen Zivilprozess einläßt, muß für den Fall seines Unterliegens damit rechnen, daß ihm die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise auferlegt werden. Er geht dieses Risiko im allgemeinen in der Erwartung ein, daß er obsiegen werde und die Kosten von seinem Prozeßgegner zu tragen seien. Er muß nach der Lebenserfahrung aber auch einen anderen Ausgang des Prozesses von vornherein in Rechnung stellen. In der übernahme dieses Prozeßrisikos liegt es, daß der Steuerpflichtige bereit ist, einen ungünstigen Ausgang des Prozesses und die damit verbundene Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits in Kauf zu nehmen. Bei einem unglücklichen Ausgang des Prozesses ist unter diesen Umständen eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG hinsichtlich der Kostentragung nicht anzunehmen. Wenn der Senat die Kosten von Ehescheidungsprozessen anders beurteilt (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 14/54 U vom 21. März 1958, Bundessteuerblatt - BStBl - 1958 III S. 329), so hängt dies mit dem rechtsgestaltenden Charakter der Ehescheidungsurteile zusammen. Eheleute, die sich scheiden lassen wollen, sind gezwungen, zu diesem Zweck einen Prozeß zu führen. In Anbetracht dieser Zwangslage kann hinsichtlich der Kosten von Ehescheidungsprozessen die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG ebenso bejaht werden wie für die Kosten, die einen von einem Strafgericht freigesprochenen Steuerpflichtigen belasten (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 279/56 U vom 15. November 1957, BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 267). Auch in diesem Fall befindet sich der Steuerpflichtige in einer Zwangslage, die ihn zu Aufwendungen für seine Verteidigung nötigt, denen er sich mit Rücksicht auf sonst etwa eintretende Nachteile nicht entziehen kann. Bei den Kosten eines Mietprozesses, wie ihn der Bf. im vorliegenden Falle geführt hat, kann dagegen nicht unbeachtet bleiben, daß diese Kosten unmittelbar mit der Erhaltung der Wohnung zusammenhängen und eine Berücksichtigung von Aufwendungen für die Wohnung im Einkommensteuerrecht grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dieser Zusammenhang der Prozeßkosten mit einem Gebiet des täglichen Lebens, für das Aufwendungen bei der Einkommensbesteuerung regelmäßig nicht berücksichtigt werden, bestätigt gleichfalls die Richtigkeit der Vorentscheidung.

Auch hinsichtlich des vom Bf. hingegebenen Baukostenzuschusses und der von ihm aufgewendeten Wohnungsvermittlungsgebühren kann die Rb. keinen Erfolg haben. Die Auffassung der Vorentscheidung, daß die Hingabe eines verlorenen Baukostenzuschusses im allgemeinen keine außergewöhnliche Belastung darstelle, entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. Urteil IV 449/51 U vom 27. März 1952, BStBl 1952 III S. 123, Slg. Bd. 56 S. 314).

Die vom Bf. zur Wohnungsbeschaffung aufgewendete Wohnungsvermittlungsgebühr kann - wie das Finanzgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat - nicht anders behandelt werden als der Baukostenzuschuß. Die Rb. ist demnach in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409170

BStBl III 1958, 419

BFHE 1959, 379

BFHE 67, 379

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