Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ein Anzeichen für wirtschaftliche Eingliederung, wenn eine Gesellschaft ihren Hauptabsatzartikel, der einen hohen Hundertsatz ihres gesamten Warenangebots ausmacht, ausschließlich und ständig von einer anderen Gesellschaft bezieht.

Zur Annahme einer Organschaft ist nicht erforderlich, daß alle drei Eingliederungsmerkmale (die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische) gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 2/1/2; UStDB § 17 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Stpfl.), einer KG, die eine Kaffee-Großrösterei und einen Großhandel mit Lebensmitteln betreibt, und der Firma A- GmbH im Jahre 1957 Unternehmereinheit oder ein Organschaftsverhältnis bestand.

Die Stpfl. ist eine Familiengesellschaft, an der nur Mitglieder der Familie B mit unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind. Die Anteile der GmbH befanden sich im Jahre 1957 im Alleinbesitz der Stpfl. Die Geschäftsführung wurde in beiden Gesellschaften durch verschiedene Geschäftsführer ausgeübt, die in den Geschäftsbereich der jeweils anderen Gesellschaft nicht eingriffen. Die GmbH bezog ihren gesamten Bedarf an Röstkaffee, der 87 v. H. ihres Wareneinkaufs ausmachte, von der Stpfl. Die Kaffee-Lieferungen der Stpfl. an die GmbH betrugen 24,6 v. H. des Umsatzes der Stpfl.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) zog die Stpfl. mit diesen Umsätzen für 1957 zur Umsatzsteuer heran. Das FA sah (in übereinstimmung mit der von der Stpfl. in früheren Jahren vertretenen Rechtsauffassung) ein Organschaftsverhältnis als gegeben an, das damals infolge Außerkraftsetzung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über die Organschaft durch Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 zur Besteuerung der Umsätze zwischen organschaftlich verbundene Gesellschaften führte. Der Einspruch der Stpfl. wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hatte die Stpfl. im Berufungs (jetzt Klage-) - verfahren Erfolg. Das FG nahm Unternehmereinheit zwischen den beiden Gesellschaften an und stellte durch Zwischenurteil fest, daß der streitige Innenumsatz der Umsatzsteuer nicht unterliege.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen vom FA eingelegte Revision wird auf Verletzung von Bundesrecht gestützt. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das FA hat zu Recht ein Organschaftsverhältnis mit der Stpfl. als Muttergesellschaft und der GmbH als Tochtergesellschaft angenommen. Nach § 17 Abs. 2 UStDB (in der für 1957 geltenden Fassung) ist eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

Die finanzielle Eingliederung der GmbH in die Stpfl. ergibt sich daraus, daß diese 1957 alle Anteile an der GmbH besaß. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, daß die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig ist. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den beiden Firmen zeigt sich darin, daß die GmbH im Jahre 1957 ihren gesamten Bedarf an Röstkaffee, der 87 v. H. ihres Wareneinkaufs betrug, von der Stpfl. bezog. Daß 13 v. H. ihres Wareneinkaufs von anderen Firmen stammten, steht der Annahme ihrer wirtschaftlichen Eingliederung in die Stpfl. nicht entgegen. Die Organgesellschaft kann bis zu einem gewissen Grade auch Erzeugnisse anderer Unternehmer verkaufen, wenn dies dem Willen des beherrschenden Unternehmers entspricht (Urteil des RFH V 25/39 vom 13. Dezember 1940, RFH Bd. 50 S. 34, RStBl 1941, 320).

Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich die Erzeugnisse einer Muttergesellschaft, zur Ergänzung ihres Warenangebots aber auch Waren anderer Firmen absetzen, gehören zu den am häufigsten vorkommenden Formen der Organgesellschaften. Der Einwand des FG, Absprachen über den ausschließlichen Bezug bestimmter Waren von nur einer Firma fänden sich im Wirtschaftsleben oft, ohne daß hieraus auf ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden könne, geht am Kern der Sache vorbei. Abgesehen davon, daß ein Unternehmer, der seinen Hauptabsatzartikel ausschließlich und ständig von nur einem Zulieferer bezieht, oft in dessen wirtschaftliche Abhängigkeit gerät, begeht das FG den Fehler, das Merkmal des Warenbezuges isoliert zu sehen. Bei gleichzeitiger finanzieller und organisatorischer Eingliederung kommt im Rahmen des Gesamtbildes diesem Merkmal eine erhebliche Bedeutung zu. Unbeachtlich ist hierbei, daß die GmbH den von der Stpfl. bezogenen Kaffee unter eigener Warenbezeichnung verkauft hat; gerade dies konnte dem Absatz förderlich sein. Wieso auf der Veräußerung der GmbH- Anteile im Jahre 1963 Schlüsse auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit im Jahre 1957 zu ziehen sind, ist nicht ersichtlich. Aus einer späteren änderung der Absatzorganisation läßt sich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehungen der Stpfl. zur GmbH im Streitjahre nichts herleiten.

Für eine organisatorische Eingliederung der GmbH in die Stpfl. spricht, daß die Bücher der GmbH nicht am Ort ihrer Geschäftsführung in X, sondern auf Grund der in X zusammengestellten Unterlagen ihrer Verkaufsstellen (1957: ... Filialen in ... Städten) in einem Raum in Y, den die Stpfl. der GmbH vermietet hatte, von einer Angestellten geführt wurden, die auch zu der Stpfl. in einem Angestelltenverhältnis stand. Die organisatorische Eingliederung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil die Geschäftsführung bei der GmbH in anderen Händen lag als bei der Stpfl. und der Geschäftsführer trotz seiner Angestellteneigenschaft die Geschäfte der GmbH weitgehend selbständig führte. Der Wille der Gesellschaften wird durch Beschlußfassung der Gesellschafter gebildet, die auf diese Weise jederzeit auf die Geschäftsführung Einfluß nehmen können. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfange dem Geschäftsführer der GmbH tatsächlich Weisungen erteilt worden sind. - Im übrigen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Annahme einer Organschaft nicht erforderlich, daß alle drei Eingliederungen gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt. Denn es entscheidet das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. u. a. Urteil des BFH V 184/61 U vom 23. April 1964, BFH 79, 316, BStBl III 1964, 346).

Es ist richtig, daß im Streitfalle zum Teil auch die Voraussetzungen der Unternehmereinheit vorlagen. überschneiden sich die Voraussetzungen der Organschaft und der Unternehmereinheit, so hängt die Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ab, ob die Gesellschaften zueinander in einem über- oder Unterordnungsverhältnis (Organschaft) oder in einem Nebenordnungsverhältnis (Unternehmereinheit) stehen. Dies wird klar, wenn man die Wege verfolgt, auf denen die Waren bei den Gesellschaften von ihrer Herstellung bzw. von ihrem Erwerb an bis zu ihrer Weiterveräußerung laufen. "Laufen Waren auf nur einem Wege, auf dessen einzelnen Abschnitten zwei Gesellschaften nacheinander tätig werden, so wird in der Regel eine der beiden Gesellschaften der anderen untergeordnet sein; laufen Waren (in der Regel unterschiedlicher Art) parallel zueinander auf verschiedenen Wegen und betätigt sich jede der beiden Gesellschaften ausschließlich auf einem dieser Wege, so wird regelmäßig ein Nebenordnungsverhältnis bestehen" (Urteile des BFH V 300/60 U vom 24. Oktober 1963, BFH 78, 587, BStBl III 1964, 222 und V 35/64 vom 2. Februar 1967, BFH 89, 3, BStBl III 1967, 499). Im Streitfalle lag die erste Alternative vor: Die Stpfl. erwarb Rohkaffee und röstete ihn; die GmbH bezog den Kaffee allein von der Stpfl. und lieferte ihn weiter. Sie war mit ihren zahlreichen Filialen hinsichtlich des Hauptabsatzartikels praktisch eine verselbständigte Verkaufsabteilung der Stpfl.

Unter Aufhebung der Vorentscheidung war daher die Berufung (Klage) der Stpfl. gegen die Einspruchsentscheidung des FA mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO als unbegründet abzuweisen. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 140 Abs. 3 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412639

BStBl III 1967, 715

BFHE 1967, 402

BFHE 89, 402

StRK, UStG:2/2/2 R 52

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