Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensberater - Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens

 

Leitsatz (NV)

1. Ein selbständiger Unternehmensberater übt eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens aus.

2. Bei der Verpflichtungsklage, mit der der Erlaß eines gebundenen Verwaltungsakts begehrt wird, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des FG abzustellen.

 

Normenkette

StBerG § 36 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde nach einem Studium der Betriebswirtschaft zum Betriebswirt (grad.) graduiert. Nach einem anschließenden Studium der Soziologie ist er in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als selbständiger Unternehmensberater tätig. Die GbR berät insbesonderte mittlere und kleinere Betriebe in der Gründungsphase und hinsichtlich ihrer Rentabilität; dabei können sich auch Finanzierungsvermittlungen ergeben. Mit Bescheid . . . lehnte der beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium) gebildete Zulassungsausschuß die Zulassung des Klägers zur Steuerberaterprüfung ab, weil er die Tätigkeit des Klägers als selbständiger Unternehmensberater nicht als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ansah. Die Klage des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil der Kläger während seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen sei. Zwar liege eine Tätigkeit auf dem Gebiete des Steuerwesens auch dann vor, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers außerhalb des Steuerrechts liege, jedoch mit diesem zusammenhänge und daher auch die Befassung mit Steuerfragen erfordere. Die Tätigkeit des Klägers erfülle aber dennoch nicht die geforderten Voraussetzungen.

Sofern er im Rahmen der Unternehmensberatung seine Mandanten auch in steuerlichen Fragen beraten habe, habe er sich zwar auf dem Gebiet des Steuerwesens praktisch betätigt, dieses jedoch unerlaubt getan, so daß es für die erforderliche praktische Tätigkeit nach § 36 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) außer Betracht bleiben müsse. Wenn der Kläger aber die Mandanten selbst steuerlich niemals beraten habe, dann stelle die verbleibende Tätigkeit keine solche auf dem Gebiet des Steuerwesens dar. In diesem Falle bliebe eine rein betriebswirtschaftliche Beratung - etwa eine solche der Rentabilitätsermittlung, der Kostenrechnung oder der Finanzierungsvermittlung - übrig. Auch wenn dabei im gedanklichen Konzept des Klägers steuerliche Fragen berücksichtigt worden sein sollten, liege darin keine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens. Denn entweder hätten diese steuerlichen Überlegungen Auswirkungen auf die zu treffenden Maßnahmen gehabt, so daß sie dem Kunden hätten erläutert werden müssen. Dann wären aber diese Erläuterungen steuerliche Beratung gewesen und hätten demgemäß nur eine praktische Tätigkeit des nach den Angaben des Klägers zugezogenen steuerlichen Beraters sein können. Hätten derartige Überlegungen jedoch keine praktischen, erläuterungsbedürftigen Folgen gehabt, so hätten sie nur in unerheblichem Umfang mit dem Steuerwesen zu tun und müßten deshalb außer Betracht bleiben.

Mit der vom FG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Auffassung des FG, die lediglich gedankliche Befassung mit Steuerfragen bei seiner unternehmensberatenden Tätigkeit müsse im Rahmen des § 36 StBerG unberücksichtigt bleiben, beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsauslegung. Er gehe seit . . . einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens nach, da seine Berufstätigkeit mit dem Steuerrecht zusammenhänge und regelmäßig auch die Befassung mit Steuerfragen erfordere. Bei seinen Beratungen hinsichtlich der Vermögens- und Finanzstruktur der Betriebe seiner Mandanten, der Finanzierungsfragen, der gesellschaftsrechtlichen Unternehmensform und insbesondere der Rentabilität müsse er bereits von Anfang an die sich daraus ergebenden steuerlichen Ergebnisse, die dann von der zwischengeschalteten Steuerberaterin erläutert würden, in sein Beratungskonzept einbeziehen. Diese steuerrechtliche Prüfung erfolge nicht allein auf gedanklicher Basis, sondern erfordere darüber hinaus eine Informationsbeschaffung aus Gesetzestexten, Kommentaren und Aufsätzen. Diese Kombination von Informationsbeschaffung und gedanklicher Arbeit auf dem Gebiet des Steuerrechts stelle eine praktische Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG dar, die im übrigen schon dadurch erfüllt sei, daß er das im Hochschulstudium erworbene theoretische Wissen während seiner hauptberuflichen Tätigkeit anwende.

Entgegen der Ansicht des FG wirke sich die vorwiegend gedankliche Berücksichtigung steuerlicher Fragen auch bei seinen Unternehmensberatungen aus, ohne daß er selbst eine steuerliche Beratung betreibe. Denn die Beratungsergebnisse würden in der Regel anders ausfallen, wenn er die Steuerfragen außer Betracht ließe. Nur soweit hierbei für das Verständnis seiner Mandanten eine steuerliche Beratung erforderlich sei, werde hierfür die Steuerberaterin eingeschaltet.

Das Finanzministerium meint, die Tätigkeit des Klägers als selbständiger Unternehmensberater könne nicht als berufspraktische Tätigkeit i.S. des § 36 StBerG anerkannt werden, weil es sich dabei um eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen gehandelt habe. Soweit der Kläger sich bei der Vorbereitung seiner Beratungsgespräche gedanklich mit steuerlichen Fragen befaßt habe, liege keine praktische Tätigkeit in diesem Sinne vor, denn der Kläger habe die von ihm angestellten steuerlichen Überlegungen mit seinen Mandanten nicht erörtern können, ohne unerlaubte Hilfe in Steuersachen zu leisten. Soweit aber hierfür eine Steuerberaterin eingeschaltet worden sei, könne deren Tätigkeit dem Kläger nicht zugerechnet werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Verpflichtung des Finanzministeriums, den Kläger nach Maßgabe seines Antrags erneut zu bescheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt nach der Regelung in § 36 Abs. 1 StBerG i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (4StBerÄndG) vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1062), die bezogen auf den Streitfall z.Zt. der Antragstellung und der Entscheidung des Finanzministeriums galt, voraus, daß der Bewerber nach Abschluß eines dort näher bestimmten Hochschul-(Universitäts-) studiums (Nr. 1) hauptberuflich drei Jahre oder nach Abschluß eines entsprechenden Fachhochschulstudiums (Nr. 2) hauptberuflich vier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen war. Der Kläger hat ein unter den Zulassungsvoraussetzungen aufgeführtes wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert. Es kann dahinstehen, ob es sich um ein Hochschulstudium (Nr. 1 des § 36 Abs. 1 StBerG) oder um ein Fachhochschulstudium (Nr. 2 des § 36 Abs. 1 StBerG) handelte; denn für den Fall, daß seine im Anschluß daran seit . . . ausgeübte berufspraktische Tätigkeit als eine solche i.S. des § 36 Abs. 1 StBerG anzuerkennen wäre, hätte er diese auch über die in Nr. 2 dieser Bestimmung vorgeschriebene längere Dauer von vier Jahren hinaus ausgeübt. Da die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bedarf es insoweit keines ausdrücklichen Ausspruchs in dem beantragten Bescheidungsurteil.

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die hier allein streitige Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Freiheit der Berufswahl weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 227, m.w.N.). Der Begriff ,,Steuerwesen" ist danach nicht beschränkt auf das Steuerrecht und auf die Steuersachen i.S. der §§ 1 ff. StBerG, d.h. die steuerlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen. Er umfaßt vielmehr alles, was mit Steuern zusammenhängt, insbesondere auch die Randgebiete des Steuerrechts, die für die Steuerberaterprüfung in Betracht kommen (z.B. Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht, Berufsrecht), also auch Tätigkeiten, die nur mittelbar das Steuerrecht betreffen (vgl. Urteile des Senats vom 22.Februar 1978 VII R 86/77, BFHE 124, 474, BStBl II 1978, 393, 394, und BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29). Eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist mithin auch dann anerkannt worden, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts lag, jedoch mit diesem zusammenhing und daher regelmäßig auch die Befassung mit Steuerfragen erforderte (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27; Foerster, Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, Der Betrieb Beilage Nr. 11/ 1984, S. 3, 4). In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze hat der Senat z.B. die folgenden Berufstätigkeiten von Bewerbern als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anerkannt: Buchhalter in der Finanzkasse (Urteil vom 9. Februar 1965 VII 184/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 89), Buchhalter in einer Bank (Urteil vom 27. Juli 1966 VII 48/64, BFHE 86, 460, BStBl III 1966, 569), Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen (Urteil vom 12. November 1974 VII R 112/73, BFHE 114, 310, BStBl II 1975, 313), Korrektur und Überarbeitung von Klausuren bei einem Repetitor für Steuerrecht (BFHE 124, 474, BStBl II 1978, 393), Tätigkeit eines Diplom-Kaufmanns im Rechnungswesen einer GmbH (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27), Justitiar und Referent in der Steuerabteilung einer Oberfinanzdirektion (Urteil vom 24. Januar 1989 VII R 79/88, BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337), zuletzt: die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt (Urteil vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399).

2. a) Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (5. StBerÄndG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I, 2756) ist indes § 36 Abs. 1 Nrn.1 und 2 (ebenso Abs. 2 Nrn.1 und 2) StBerG dahin geändert worden, daß die Worte ,,auf dem Gebiet des Steuerwesens" jeweils durch die Worte ,,auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern" ersetzt worden sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 11/7665, S. 9) sollte bei der weiten Auslegung der praktischen Zulassungsvoraussetzung durch den erkennenden Senat nicht gewährleistet sein, daß der Berufsbewerber während der praktischen Vorbildungszeit überhaupt mit Tätigkeiten befaßt werde, die zu seinem späteren Aufgabenbereich gehörten, der durch § 1 des Gesetzes beschrieben wird. Mit der Neufassung sollte sichergestellt werden, daß die praktische Vorbildung sich tatsächlich auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters bezieht. Die neue Formulierung entspricht der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG enthaltenen Begriffsbestimmung. Die Neuregelung der praktischen Zulassungsvoraussetzung ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Nr. 11 5. StBerÄndG).

b) Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung im Klage- und Revisionsverfahren mit der Verpflichtungsklage. Er beantragt den Erlaß eines Bescheidungsurteils (§ 101 Satz 2 FGO), nach dem ihm die Prüfungszulassung nicht mit der Begründung der fehlenden berufspraktischen Tätigkeit verweigert werden darf. Für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, der Ausschuß also zur Zulasung verpflichtet werden kann, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des FG maßgebend. Die Verpflichtungsklage unterscheidet sich von der Anfechtungsklage maßgebend dadurch, daß nicht die Rechtmäßigkeit eines bereits erlassenen Verwaltungsakts geprüft wird, sondern ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen vorliegen. Deshalb wird bei ihr nach der Rechtsprechung und überwiegender Meinung, wenn der Erlaß eines gebundenen Verwaltungsakts begehrt wird, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des FG abgestellt (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1977 VII R 101/76, BFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706, 707; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 26. April 1968 VI C 104.63, BVerwGE 29, 304; ebenso: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 101 FGO Tz.4; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 FGO Anm.28; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 101 Rz.6).

Das gilt nach dem vorstehenden Senatsurteil auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage ein ablehnender Verwaltungsakt vorausgegangen ist, dessen Aufhebung ebenfalls beantragt wird. Da die angefochtene Vorentscheidung nach mündlicher Verhandlung vom November 1990 ergangen ist, ist demnach die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob der Kläger die berufspraktische Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nach § 36 Abs. 1 StBerG i.d.F. des 4. StBerÄndG (,,Steuerwesen") zu beurteilen und nicht nach der Rechtslage, die aufgrund der Neufassung des Gesetzes durch das 5. StBerÄndG ab dem 1. Januar 1991 gilt.

3. Der Senat gelangt in Anwendung der Rechtsgrundsätze, die er in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des § 36 Abs. 1 StBerG a.F. entwickelt hat (vgl. oben 1.) zu dem Ergebnis, daß auch der Kläger mit seinem Beruf als Unternehmensberater eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ausgeübt hat.

a) Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29 ausgeführt hat, besteht zwischen den Zulassungsvoraussetzungen, die in § 36 Abs. 1 StBerG genannt sind, ein sachlicher Zusammenhang der Art, daß die von dem Bewerber im Hochschulstudium erworbenen theoretischen rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse mit dem Steuerwesen zusammenhängen und auf dessen Gebiet praktisch verwertbar sind. Der Begriff des Steuerwesens beschränkt sich demnach nicht auf das Steuerrecht, sondern er umfaßt alle damit zusammenhängenden Sachgebiete und insbesondere die Gebiete, auf die sich die Steuerberaterprüfung erstreckt. Hierunter fällt nach § 12 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) in der für den Entscheidungszeitpunkt (November 1990) maßgebenden Fassung (aufgehoben durch die Verordnung zur Änderung der DVStB vom 19. August 1991, BStBl I 1991, 899; jetzt geregelt in § 37a Abs. 3 StBerG) auch die Betriebswirtschaft (einschließlich der Buchführung und des Bilanzwesens, des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses, des steuerlichen Revisionswesens, der Aufstellung und steuerlichen Beurteilung von Bilanzen, der Bewertungsfragen, der Unternehmensgründung und -finanzierung unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen). Der Senat folgert daraus, daß der Kläger bereits mit der Berufsausübung als Unternehmensberater eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit den prüfungsrelevanten Randgebieten des Steuerrechts im Zusammenhang steht und somit zum Steuerwesen gehört. Denn auch in diesem Beruf sind die im wirtschaftswissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden. Dabei ist die gesamte Berufstätigkeit als Einheit anzusehen. Die einheitliche Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater kann nicht in einen innerhalb und in einen außerhalb des Gebiets des Steuerwesens liegenden Bereich aufgegliedert und dann nach der zeitlich überwiegenden Beanspruchung beurteilt werden (vgl. BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337).

Bei der nach § 36 Abs. 1 StBerG a.F. vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens braucht, wie der Senat in dem Urteil in BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 30 entschieden hat, der Schwerpunkt der praktischen Tätigkeit nicht das Steuerrecht zum Gegenstand haben; er kann auch in einem anderen Bereich des Steuerwesens liegen, also auch auf einem Sachgebiet, das mit dem Steuerrecht zusammenhängt. Der Bewerber braucht also nicht zeitlich überwiegend mit Steuerfragen oder steuerlich relevanten Fällen befaßt gewesen zu sein. Die hier streitige Zulassungsvoraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar - wie im Streitfall - außerhalb des Steuerrechts liegt, mit diesem jedoch zusammenhängt und daher regelmäßig auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert (Senat in BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 30, und BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337).

Auch die letztgenannte Voraussetzung sieht der Senat im Falle des Klägers als erfüllt an.

b) Bei der Beurteilung der Berufstätigkeit des Klägers im Hinblick auf die Frage seiner regelmäßigen Befassung mit Steuerfragen kann das Revisionsgericht von der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers selbst ausgehen, da das FG sie in Bezug genommen hat und ihre Richtigkeit vom Finanzministerium nicht bestritten worden ist. Es kann demnach davon ausgegangen werden, daß eine sachgerechte Unternehmensberatung ohne die Berücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte in vielen Fällen nicht durchgeführt werden kann. Der Berater muß deshalb die steuerrechtlichen Voraussetzungen und Folgen seiner Beratungsvorschläge zumindest in seine gedankliche Konzeption miteinbeziehen. Hierzu gehört, auch wenn er keine Steuerberatung im eigentlichen Sinne betreibt, daß er sich mit den Steuergesetzen, den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen und der einschlägigen Rechtsprechung vertraut macht. Das gilt insbesondere für die vom Kläger als Schwerpunkte seiner Tätigkeit benannten Beratungsbereiche in der Gründungsphase von Unternehmen (z.B. Wahl der Unternehmens- bzw. Rechtsform etwa im Hinblick auf die Fragen betreffend Körperschaftsteuer, Mitunternehmerschaft oder Einzelsteuersubjekt, Einrichtung des betrieblichen Rechnungswesens einschließlich der Entscheidung über Einnahme-/Überschußrechnung oder Bilanzierung, Form der Buchhaltung, Bewertung der Einlagen), der Kosten- und Rentabilitätsberechnung (z.B. Bilanzanalyse, Verhältnis Personaleinsatz und Umsatz, Abschreibungsmöglichkeiten) und der verschiedenen Formen der Unternehmensfinanzierung mit ihren unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen.

Im Gegensatz zur Auffassung des FG und des Finanzministeriums liegt eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens auch vor, soweit der Kläger bei seiner unternehmensberatenden Tätigkeit Steuerfragen unter entsprechender Prüfung der Rechtsgrundlagen nur in sein gedankliches Konzept miteinbezogen hat, ohne diese selbst den Mandanten gegenüber zu erläutern. Denn auch eine derartige Befassung mit den als Vorfragen oder Rechtsfolgen der Unternehmensberatung zu berücksichtigenden Steuerfragen dient der praktischen Berufstätigkeit des Klägers und steht mit dieser, die ihren Schwerpunkt auf einem Randgebiet des Steuerwesens (Betriebswirtschaft) hat, in engem Zusammenhangs und zwar auch dann, wenn die angestellten steuerlichen Überlegungen im konkreten Fall nicht zu Folgerungen geführt haben und sie deshalb nicht erläuterungsbedürftig waren. Der Senat geht im Hinblick auf die steuerliche Relevanz der Gründung, Führung und Finanzierung von Unternehmen davon aus, daß der Kläger bei seinen Beratungsleistungen regelmäßig steuerliche Erwägungen anstellen mußte, und zwar unabhängig von deren Ergebnissen und Auswirkungen im Einzelfall. Die Befassung mit Steuerfragen kann entgegen der Auffassung des FG deshalb auch dann nicht für die berufspraktische Tätigkeit gemäß § 36 StBerG als unerheblich außer Betracht bleiben, wenn es ihrer Erläuterung gegenüber den Mandanten durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht bedarf.

c) Die Tätigkeit eines selbständigen Unternehmensberaters ist indes im Urteil des Senats in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228, mit der Begründung nicht als anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens angesehen worden, daß dieser, soweit er sich mit Steuerfragen befasse, unerlaubte Hilfe in Steuersachen leiste.

Auf den Streitfall kann diese Entscheidung schon deshalb keine unmittelbare Auswirkung finden, weil der Bewerber dort zwei verschiedene Berufe ausgeübt hatte und sich deshalb für das Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit die Frage der überwiegenden Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens stellte. Hier ist aber - wie oben ausgeführt - die gesamte Tätigkeit des Klägers schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur Betriebswirtschaft (Randgebiet) dem Steuerwesen zuzuordnen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob immer dann, wenn sich im Rahmen der unternehmensberatenden Tätigkeit erläuterungsbedürftige steuerrechtliche Ergebnisse und Folgerungen ergeben, diese den Mandanten nicht durch den Kläger selbst, sondern im Hinblick auf das Beratungsprivileg der steuer- und rechtsberatenden Berufe (§§ 2 bis 5 StBerG) nur durch einen derartigen Berufsträger erläutert werden dürfen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers hat dieser in derartigen Fällen eine Steuerberaterin eingeschaltet. Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) wird aber jedenfalls nicht dadurch berührt, daß der selbständige Unternehmensberater im Rahmen seiner Berufstätigkeit die notwendigen Überlegungen zu den steuerrechtlichen Vorfragen und Folgen seiner Beratungstätigkeit selbst anstellt. Denn ohne die Berücksichtigung des Steuerrechts könnte er - wie oben ausgeführt - seine Mandanten in vielen Fällen nicht sachgerecht beraten und somit seinen Beruf nicht ausüben (vgl. auch § 4 Nr. 5 StBerG).

4. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer anderen Rechtsauffassung beruht. Da der Kläger die Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens für die vorgeschriebene Zeitdauer erfüllt, war auf seine Verpflichtungsklage unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung das beantragte Bescheidungsurteil zu erlassen. Das Finanzministerium wird auf der Grundlage dieses Urteils nach der hier maßgeblichen Rechtslage z.Zt. des FG-Urteils gemäß § 36 Abs. 1 StBerG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. StBerÄndG über den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung erneut zu entscheiden haben. Dabei darf es die Zulassung nicht mit der Begründung ablehnen, daß der Kläger keine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ausgeübt habe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418618

BFH/NV 1993, 440

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