Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Lehrern an deutschen Auslandsschulen: Keine Erstattung von LSt nach Erlaß eines bestandskräftigen ESt-Bescheides

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anmeldung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bildet den Rechtsgrund für deren Zahlung an das FA.

2. Der Arbeitnehmer kann die Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO 1977 stellen.

3. Ergeht nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ausschließt.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 50d Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 421203

BFH/NV 1996, 605

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