Entscheidungsstichwort (Thema)

Treuhandverhältnis über Darlehensforderung; unmittelbare und mittelbare Sicherung an einem niederländischen Grundstück

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Treugeber als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung erzielt die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

2. Nicht jede als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung führt zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses.

3. Erwirbt ein inländischer Steuerpflichtiger von einer Bank eine durch Darlehensgewährung an niederländische Darlehensnehmer entstehende und durch Grundpfandrechte an niederländischen Grundstücken zugunsten der Bank gesicherte Forderung mit der Verpflichtung, diese sogleich wieder an die Bank zurückabzutreten, so ist die Bank zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Darlehensforderung, wenn sie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich der Forderung und des Grundpfandrechts nach eigenem kaufmännischem Ermessen ausüben kann, der Darlehenskäufer seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht ohne Zustimmung der Bank abtreten kann und die Bank letztlich das Forderungsausfallrisiko trägt. Die Bank ist insoweit Inhaber einer Forderung, die unmittelbar durch ein Grundpfandrecht i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande in der bis 19. Februar 1992 geltenden Fassung gesichert ist.

4. Eine Forderung ist mittelbar durch ein Grundpfandrecht an einem niederländischen Grundstück gesichert, wenn der als Grundpfandgläubiger Eingetragene aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Forderungsgläubiger verpflichtet ist, die Verwertung des Grundstücks auf Verlangen des Forderungsgläubigers herbeizuführen.

 

Normenkette

DBA NLD Art. 4 Abs. 3, Art. 14; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

FG Münster (Dok.-Nr. 0144326; EFG 1997, 1196)

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren im Streitjahr 1990 unbeschränkt steuerpflichtig und wurden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Dem Kläger flossen 1990 Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu, die er in seiner Einkommensteuererklärung als steuerfrei erklärte. Dem Zinszufluß lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die X-Bank, Deutschland (Bank) vergab am 26. Februar 1990 an die Firma A in den Niederlanden ein Darlehen in Höhe von 32 Mio. DM mit einer Laufzeit bis zum 26. Februar 1995. Das Darlehen war mit 6,625 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen waren für die gesamte Laufzeit am 26. April 1990 zu bezahlen. Ferner gewährte die Bank am 9. April 1990 der Firma B in den Niederlanden ein Darlehen in Höhe von 50 Mio. DM mit einer Laufzeit bis zum 9. April 1995. Der Darlehenszins betrug 7,125 % p.a. Die Zinsen für die gesamte Laufzeit waren am 8. Juni 1990 fällig. Beide Darlehen waren durch Hypotheken gesichert, die die Darlehensnehmer zugunsten der Bank an niederländischen Grundstücken einräumten und eintragen ließen.

In § 12 bzw. § 13 des jeweiligen Darlehensvertrages wurde die Bank ermächtigt, die Darlehensforderung ―auch in Teilbeträgen― einmalig abzutreten, wenn sie sich die Darlehensforderung von dem Abtretungsempfänger gleichzeitig unter Begründung eines Treuhandverhältnisses zurückabtreten ließ. Weitere Abtretungen waren nicht zulässig. Die Bank wurde ferner ermächtigt, dem Abtretungsempfänger die ―auch wiederholte― Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis mit der Bank zu gestatten. Die Bank sagte jedoch zu, höchstens dreimal einer solchen Übertragung zuzustimmen. Zahlungen sollten an die Bank geleistet werden.

Der Kläger kaufte zum 26. Februar und 9. April 1990 von der Bank einen Teilbetrag des Darlehens der Bank an die A und einen Teilbetrag des Darlehens der Bank an die B. Die Bank trat die entsprechenden Darlehensbeträge an den Kläger ab, der jeweils unmittelbar nach Erwerb das Darlehen "unter Begründung eines Treuhandverhältnisses" an die Bank zurückabtrat.

Der auf der Rückseite der Kaufverträge jeweils vorgedruckte Treuhandvertrag sah vor, daß die Bank als Treuhänderin im eigenen Namen tätig werden sollte. Das Treuhandverhältnis sollte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Ein einzelner Darlehenskäufer konnte auch aus wichtigem Grund nur kündigen, wenn er, ggf. im Zusammenwirken mit anderen Darlehenskäufern, mehr als 50 % des ausstehenden Darlehensbetrages hielt. Die Bank war berechtigt und verpflichtet, die Darlehensforderungen und die als Sicherheiten dienenden Hypotheken im eigenen Namen für Rechnung aller Käufer zu halten, zu verwalten und die aus den Darlehensverträgen resultierenden Rechte wahrzunehmen sowie alle notwendigen Willenserklärungen, die sich auf Darlehen und Hypothek bezogen abzugeben und zu empfangen. Die Bank wurde ferner ermächtigt, über die Hypotheken zu verfügen sowie sie rechtlich, gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Sie war verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die fällige Forderung einzuklagen und/oder die Zwangsvollstreckung zu betreiben, sofern sich die Mehrheit aller an dem Gesamtdarlehen direkt oder treuhänderisch beteiligten Gläubiger hiermit einverstanden erklärte. Der Käufer war ohne Zustimmung der Bank nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus der Treuhandvereinbarung mit der Bank auf Dritte zu übertragen. Eine Übertragung sollte ferner gegenüber der Bank erst wirksam werden, wenn dieser eine Mitteilung der erfolgten Übertragung zugegangen war.

Die Bank übernahm ferner zugunsten der Darlehenskäufer Ausfallbürgschaften, die nach Angaben der Kläger von den Darlehensnehmern vergütet wurden.

Dem Verkauf der Darlehensteilbeträge war eine Werbekampagne der Bank vorausgegangen, in der diese u.a. auf die Steuerfreiheit für deutsche Anleger hinsichtlich der Erträge aus derartigen Anlagen hingewiesen hatte. Es war ferner zugesichert worden, daß bei Änderung der steuerlichen Vorschriften das Darlehen vorzeitig zurückbezahlt werden sollte. Die in einem solchen Fall entstehende zusätzliche Belastung sollte durch die Darlehensnehmer ausgeglichen werden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) behandelte die Darlehenszinsen als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die von den Klägern hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1196).

Das FA rügt mit seiner Revision Verletzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1990, § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet (DBA-Niederlande) in der 1990 geltenden Fassung und beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Darlehenszinsen sind nicht nach dem DBA-Niederlande von der deutschen Einkommensteuer befreit, da der Kläger im Zeitpunkt des Zinszuflusses weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Inhaber der Darlehensforderungen gegenüber den niederländischen Darlehensnehmern war.

Ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ―wie im Streitfall― Wohnsitzstaat, so hat sie die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen, für die nach den Art. 4 bis 19 DBA-Niederlande die Niederlande ein Besteuerungsrecht haben (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Niederlande).

Einkünfte aus der verzinslichen Hingabe von Darlehen sind Einkünfte i.S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Niederlande, die grundsätzlich im Wohnsitzstaat (hier: Bundesrepublik) besteuert werden. Gemäß Art. 14 Abs. 3 DBA-Niederlande in der bis einschließlich 19. Februar 1992 ―und damit auch im Streitjahr noch― geltenden Fassung (s. Zweites Zusatzprotokoll vom 20. Dezember 1991, BGBl II 1992, 170) sind allerdings abkommensrechtlich Zinseinkünfte, für die Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande galt, nicht "Zinsen". Nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande in der bis einschließlich 19. Februar 1992 geltenden Fassung hat der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für solche Einkünfte, die eine im anderen Staat ansässige Person aus Forderungen bezieht, die unmittelbar oder mittelbar durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte an einem im erstgenannten Staat (hier: Niederlande) liegenden Grundstück gesichert sind. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß die Bundesrepublik die Zinseinkünfte des Klägers ―unter Progressionsvorbehalt― von der inländischen Besteuerung freizustellen hat, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen Inhaber von Forderungen war, die unmittelbar oder mittelbar durch die im Namen der Bank an den niederländischen Grundstücken bestellte Grundpfandrechte gesichert waren. Dies war nicht der Fall.

1. Der Kläger ist nicht Inhaber von Forderungen geworden, die unmittelbar durch Grundpfandrechte an niederländischen Grundstücken gesichert waren.

a) Der Kläger war im Zeitpunkt des Zinszuflusses nicht zivilrechtlicher Inhaber der Darlehensforderungen gegen die niederländischen Darlehensnehmer, weil er die erworbenen Darlehensforderungen sogleich wieder an die Bank abtrat. Dabei ist es letztlich nicht entscheidungserheblich, ob ―wovon das FG ausgegangen ist― die Abtretungen der Bank an den Kläger und die anschließenden Rückabtretungen des Klägers an die Bank zivilrechtlich wirksam waren. Sollten die Forderungsabtretungen ―unbeschadet des § 41 Abs. 1 AO 1977― unwirksam gewesen sein, wäre der Kläger schon aus diesem Grund zivilrechtlich nicht Forderungsinhaber geworden. Sollten die Abtretungen zivilrechtlich wirksam sein, so hätte der Kläger die kurzfristig erworbene (Teil-)Forderung wieder ―wirksam― an die Bank zurückabgetreten.

b) Der Kläger war auch nicht aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses wirtschaftlicher Inhaber der an die Bank zurückabgetretenen Darlehens(teil)forderungen.

aa) Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 sind zwar bei Treuhandverhältnissen Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Auch ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der wirtschaftlichen Inhaberschaft einer Darlehensforderung die Zurechnung der daraus resultierenden Zinseinkünfte folgt (Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 30. Januar 1986 IV R 125/83, BFHE 146, 59, BStBl II 1986, 404; vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, m.w.N.).

Nicht jede formal als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung führt aber zur Anerkennung eines "Treuhandverhältnisses" i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977. Aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen muß sich vielmehr eindeutig ergeben, daß die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers in einem Maße eingeschränkt ist, daß das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint. Wesentliches Kriterium für eine von der Zivilrechtslage abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsguts ist daher u.a. die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber und ―im Grundsatz― dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, m.w.N.; vgl. auch Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 39 AO 1977 Tz. 16; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 39 Anm. 5). Der Treugeber muß ―mit anderen Worten ausgedrückt― das Treuhandverhältnis beherrschen (BFH-Urteile vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615; vom 3. Dezember 1991 IX R 155/89, BFHE 166, 460, BStBl II 1992, 459). Kann er dies aufgrund der getroffenen Absprachen nicht, so besteht kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i.S. des § 39 Abs. 2 AO 1977.

Vor diesem Hintergrund begründet nicht jeder Vertrag, der inhaltlich einem Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. des § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entspricht, bereits ein Treuhandverhältnis. Wenngleich ein Treuhandvertrag zweifellos Merkmale des Geschäftsbesorgungsvertrages aufweist, so bedarf die vom Zivilrecht abweichende steuerliche Zurechnung besonderer schuldrechtlicher Vereinbarungen, die es dem Treugeber ermöglichen, das Wirtschaftsgut oder dessen Nutzungsmöglichkeiten am Markt zu verwerten (BFH in BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, m.w.N.). Diese Betrachtung weicht nach Auffassung des erkennenden Senats nicht von der zivilrechtlichen ab. Auch aus zivilrechtlicher Sicht zeichnet sich das treuhänderische Rechtsgeschäft dadurch aus, daß es dem Treuhänder nach außen hin ein Mehr an Rechten überträgt als dieser nach den mit dem Treugeber getroffenen schuldrechtlichen Abreden ausüben darf (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., Überblick vor § 104 Rdnr. 25; Schramm in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch ―MünchKomm―, vor § 164 Rdnr. 27; Seiler in MünchKomm, § 675 Rdnr. 99, m.w.N.). Auch danach liegt das Schicksal eines Wirtschaftsgutes letztlich aufgrund der getroffenen Absprachen in der Hand des Treugebers. Im übrigen besteht kein Vorrang oder keine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Würdigung der von den Parteien gewählten Sachverhaltsgestaltung für die Auslegung der steuerlichen Vorschriften, weil Zivil- und Steuerrecht nebengeordnete, gleichrangige Rechtsgebiete sind, die denselben Sachverhalt aus einer anderen Perspektive und unter anderen Wertungsgesichtspunkten beurteilen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 2 BvR 335/93, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Rechtsspruch 33). Für die streitgegenständliche Frage der Einkünftezurechnung ist daher die zivilrechtliche Einordnung eines Vertrages letztlich nicht entscheidungserheblich.

bb) Nach dem vom FG festgestellten Inhalt der Darlehens- und Treuhandverträge ist davon auszugehen, daß der Kläger nicht über die für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses notwendigen Rechte gegenüber der Bank als "Treunehmer" verfügte:

-Nach dem Treuhandvertrag hatte der Kläger keinerlei Weisungsrechte gegenüber der Bank (so z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; vom 21. April 1988 IV R 47/85, BFHE 153, 545, BStBl II 1989, 722). Auch erteilte er im Treuhandvertrag selbst der Bank keinerlei Weisungen hinsichtlich der künftigen Verwaltung, Durchsetzung o.ä. "seiner" Darlehensforderung und der ―akzessorischen― Hypothek. Die sich aus den Darlehensverhältnissen ergebenden Rechte des Darlehensgebers konnte nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen ausschließlich und weisungsfrei die Bank ausüben. Auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Darlehensverträge war eine Einflußnahme der Darlehenskäufer nicht vorgesehen. Diese kauften die Forderung mit dem Inhalt, wie er von der Bank mit den Darlehensnehmern ausgehandelt worden war. Als Darlehenskäufer erteilten sie rechtlich auch keine Weisungen hinsichtlich der Verwendung des Kaufpreises. Bei anderweitiger Verbuchung des Kaufpreises hätte die Bank gleichermaßen das Darlehen an die Darlehensnehmer zu dem vereinbarten Zeitpunkt auszahlen müssen. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hat der BFH auf die Weisungsbefugnis des Treugebers und die korrespondierende Weisungsgebundenheit des Treuhänders als Voraussetzung für ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis zu keinem Zeitpunkt verzichtet, wenngleich die Weisungsrechte unterschiedlich stark ausgeprägt waren (so z.B. auch BFH in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; BFHE 153, 545, BStBl II 1989, 722). Unter Beachtung der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769) hätte sich eine solche "Rechtsprechungsänderung" auch nicht stillschweigend vollziehen können. Auch aus der Rechtsprechung zum Notaranderkonto (BFH-Urteil in BFHE 146, 59, BStBl II 1986, 404) ergibt sich nichts Abweichendes. Der Notar ist hinsichtlich der Aufbewahrung und Ablieferung (§ 23 der Bundesnotarordnung) an die sog. Hinterlegungsanweisung des Hinterlegers gebunden, die die Hinterlegungsbedingungen, den Empfangsberechtigten, die Heraus- und Rückgabevoraussetzungen genau und umfassend zu bestimmen hat (§ 11 Abs. 1 der Dienstordnung für Notare; abgedr. bei Seybold/Schippel, Bundesnotarordnung, 6. Aufl.; vgl. auch Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 3. Aufl., § 23 Rdnr. 42 ff.). Daß das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) den Anlegern keine Weisungsrechte einräumt, ist für den Streitfall ohne Aussagekraft, da das KAGG die Einkünfte nicht unmittelbar den Anlegern, sondern einem Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zurechnet (vgl. z.B. § 38 KAGG).

-Der Kläger hatte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Bank keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung der Darlehensforderung. Die für das Treuhandverhältnis typische Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut jederzeit auf Verlangen des Treugebers zurückzugeben (BFH in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, m.w.N.; vgl. auch Sachverhalt im Urteil vom 9. September 1986 VIII R 318/83, BFH/NV 1987, 158) ist die Kehrseite des wirtschaftlichen Eigentums des Treugebers, denn eine dem rechtlichen Eigentum vergleichbare wirtschaftliche Position hat dieser nur, wenn er das Treugut aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarungen zurückverlangen kann. Derartiges war im Treuhandvertrag nicht vorgesehen und nach dem Darlehensvertrag ausgeschlossen.

-Der Kläger konnte seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis, wozu auch der Anspruch auf (künftige) Rückzahlung des "Kaufpreises" gehörte, nicht kraft eigenen Rechts am Markt verwerten. Er war nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Bank seine Rechte aus der Treuhandvereinbarung auf einen Dritten zu übertragen (§ 2 Abs. 11 des Treuhandvertrages). Soweit die Kläger diesem Gesichtspunkt entgegenhalten, daß die Auswechslung eines Vertragspartners nach Zivilrecht stets die Zustimmung beider Partner voraussetze, verkennnen sie, daß Ansprüche aus einem Vertrag grundsätzlich ohne Zustimmung des Schuldners abgetreten werden können (Palandt, a.a.O., § 398 Rdnr. 1).

-Der Treuhandvertrag schloß eine ordentliche Kündigung aus (anders z.B. Sachverhalt in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538). Das Treuhandverhältnis könnte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 2 Abs. 2 des Treuhandvertrages). Da das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach allgemeiner Meinung ohnehin unabdingbar ist (z.B. Palandt, a.a.O., § 626 Rdnr. 2; BFH in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538, m.w.N.), kann es nicht als Stärkung der Treugeberstellung verstanden werden. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus den Ausführungen des XI. Senats des BFH (in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538), da dort die Treuhandkommanditisten ohnehin ―individuelle― Weisungsrechte gegenüber dem Treuhänderkommanditisten hatten.

-Darüber hinaus sollte nach dem Treuhandvertrag der einzelne Darlehenskäufer nicht einmal aus wichtigem Grund kündigen können, wenn er ―wie der Kläger― nicht mehr als 50 % des ausstehenden Darlehensbetrages hielt (§ 2 Abs. 2 des Treuhandvertrages). Da eine Versammlung der Treugeber o.ä. zur Abstimmung zwischen den Darlehenskäufern vertraglich nicht vorgesehen war und den einzelnen Darlehenskäufern auch die Namen der anderen Käufer unbenannt blieben, war die Kündigung aus wichtigem Grund nur eingeschränkt möglich. Es kann dahingestellt bleiben, ob zivilrechtlich eine derartige Einschränkung des Kündigungsrechts der zwingenden Natur des § 626 BGB widerspricht und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Bank von sich aus die Namen der anderen Darlehenskäufer auf Anfrage des Klägers benannt hätte. Auf jeden Fall verdeutlicht die Vertragsgestaltung auch in diesem Punkt, daß nach dem von der Bank vorformulierten Vertrag die Kündigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund erschwert werden sollte. Ein Vertragspartner, der nur mit Billigung und Wohlwollen des "Treuhänders" seine Rechte ausüben kann, ist kein das Treuhandverhältnis beherrschender Treugeber und damit nicht im steuerlichen Sinn Inhaber des "Treuguts". Die Sach- und Rechtslage im Streitfall unterscheidet sich insoweit wesentlich von der im Urteil des BFH in BFHE 153, 545, BStBl II 1989, 722, als dort die Treugeberkommanditisten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefaßt waren. Den Entscheidungen des BFH vom 18. Mai 1995 IV R 125/92 (BFHE 178, 63, BStBl II 1996, 5) und vom 8. Juni 1988 II R 243/82 (BFHE 153, 422, BStBl II 1988, 808), auf die sich das FG in seiner gegenteiligen Entscheidung stützt, läßt sich ohnehin nichts zugunsten der Kläger entnehmen, da dort die Einkünfte bzw. das Vermögen den zivilrechtlichen Eigentümern zugerechnet wurden.

-Der Zwang zur Beschränkung der "Treugeberrechte" ergibt sich teilweise bereits aus den Darlehensverträgen der Bank mit den niederländischen Unternehmen. So war dort zwingend (§ 12 bzw. § 13 des Darlehensvertrages) vorgesehen, daß jeder Käufer die von der Bank erworbene Teilforderung an die Bank zurückabtreten mußte. War dem Forderungserwerber aber nicht einmal das zivilrechtliche Behalten der Forderung gestattet, kann von einer ―wirtschaftlichen― Verfügungsbefugnis des Treugebers über die erworbene Forderung nicht gesprochen werden. Die gesamte Verfügungs-, Gestaltungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich Darlehen (und Sicherheit) sollte auch nach den Darlehensverträgen die Bank haben. Die Tatsache, daß sich die Darlehensnehmer nicht mit einer Vielzahl von Darlehensgebern und deren unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen konfrontiert sehen wollten, mag aus der Sicht der Darlehensnehmer die Beschneidung der Rechte der Darlehenskäufer sachgerecht erscheinen lassen. Ein solcher Sachzwang rechtfertigt aber allein ―entgegen der Auffassung der Vorinstanz― nicht die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses (vgl. z.B. BFH in BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615 unter II. 1. a).

Im Kern wurde aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen allein die Bank "berechtigt und ermächtigt", die Rechte aus dem Darlehensvertrag auszuüben (§ 2 Abs. 3 und 4 des Treuhandvertrages). Sie konnte über die Hypothek und damit auch über die nach den bindenden Feststellungen des FG nach niederländischem Recht akzessorische Hypothek verfügen. Ihre Verpflichtung, dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht zu verletzen (§ 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages), ist eine Obliegenheit, dient der Haftungsbegrenzung und ist kein prägendes Merkmal einer Treuhandvereinbarung. Der Art der Treuhandvergütung (0,5 % des Kaufpreises) kann unter den aufgezeigten Umständen keine Relevanz zukommen. Im übrigen ist sie offenkundig unabhängig vom Umfang der "Treuhandtätigkeit" und ist der Zinsmarge bei refinanzierten Krediten ähnlich.

cc) Letzlich war die Bank auch für eigene und nicht für Rechnung der Darlehenskäufer tätig (anders z.B. der Treuhänderkommanditist einer Verlustzuweisungsgesellschaft, vgl. BFH in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538).

Ein Treuhandverhältnis ist zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers, d.h. im fremden Interesse, handelt. Der Treugeber muß das Risiko der Einkunftserzielung tragen. Nicht ausreichend für die Zurechnung der Einkünfte beim Treugeber ist, daß ihm das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts zugute kommt (vgl. z.B. BFH in BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615; BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327; BFH in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152).

Aufgrund der gegenüber den Darlehenskäufern übernommenen Ausfallbürgschaft trug allein die Bank das wirtschaftliche Risiko des Forderungsausfalls. Unter den oben aufgezeigten Umständen war sie damit nicht mehr für fremde, sondern eigene Rechnung tätig. Die Darlehenskäufer sollten nach dem ihnen angebotenen Anlagepaket keinerlei Darlehensausfallrisiko tragen. Da die Frage, ob der "Treugeber" oder der "Treuhänder" das Risiko der Geldanlage trägt, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beantworten ist (BFH in BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327), ist entscheidungsunerheblich, daß die Bank die Ausfallbürgschaftsverpflichtung in einem gesonderten Vertrag übernahm und daß dies auf Veranlassung und Kosten der Darlehensnehmer geschah. Der Ausschluß jeglichen Risikos war nicht auf eine eigene Initiative der Darlehenskäufer zurückzuführen. Auch die Tatsache, daß die Darlehenskäufer, wäre ihnen die Ausfallbürgschaft nicht bereits in einem Paket angeboten worden, sich bei einer anderen Bank hätten rückversichern können, ändert nichts an dem hier ausschließlich zu beurteilenden Fall, daß das Risiko wirtschaftlich der vermeintliche Treuhänder trug.

2. Der Kläger war auch nicht Inhaber verzinslicher Forderungen, die i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande mittelbar durch Grundpfandrechte an niederländischen Grundstücken gesichert waren.

a) Wenngleich der Kläger nach Gesagtem nicht wirtschaftlicher Inhaber der Darlehensforderung der Bank gegen die Darlehensnehmer war, so hatte er jedoch gegen die Bank eine Forderung auf Rückzahlung des als Darlehen verbuchten Kaufpreises und erhielt für die Zurverfügungstellung des Kaufpreises die hier streitigen Zinsen. Damit erzielte er Zinsen aus einer sonstigen Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Auf die Bezeichnung und zivilrechtliche Gestaltung der Kapitalanlage kommt es nicht an. Die seit 1994 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingegangene entsprechende Gesetzesergänzung hatte für den Streitfall nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 20 Rdnr. 160, m.w.N.)

b) Diese Forderung war ihrerseits nicht mittelbar durch die zugunsten der Bank eingetragene Hypothek gesichert.

Das DBA-Niederlande legt nicht fest, was unter mittelbarer Sicherung i.S. des Art. 4 Abs. 3 zu verstehen ist, so daß gemäß Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande auf deutsches Recht und damit auf die Auslegung des vergleichbare Sachverhalte regelnden § 49 Abs. 1 Nr. 5 c, aa EStG zurückzugreifen ist. Die Rechtsprechung hat den Begriff "mittelbare" Sicherung im Sinne der bezeichneten Norm stets in einem weiten Sinne ausgelegt (vgl. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl., Art. 11 Rz. 72; Krabbe in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 49 Rdnr. 152) und eine mittelbare Sicherung bejaht, wenn der Forderungsgläubiger zwar nicht unmittelbar auf das Grundstück zur Befriedigung seiner Ansprüche Zugriff nehmen kann, gleichwohl aber eine Rechtsposition innehat, die ihn in die Lage versetzt, ohne Mitwirkung des Darlehensnehmers eine Haftung des Grundstücks herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1994 I R 97/93, BFHE 174, 519, BStBl II 1994, 743, m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn der als Grundpfandgläubiger Eingetragene aufgrund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, die Verwertung des Grundstücks auf Verlangen des Forderungsgläubigers herbeizuführen (vgl. BFH in BFHE 174, 519, BStBl II 1994, 743). In diesem Sinn hat der Reichsfinanzhof (RFH) eine mittelbare Sicherung für möglich gehalten, wenn ein ausländischer Kreditgeber Darlehen zur Vergabe inländischer hypothekengesicherter Darlehen gewährt und der inländische Darlehensgeber die Hypotheken (auch) treuhänderisch für den ausländischen Darlehensgeber hält (RFH-Urteil vom 31. Juli 1934 I A 117/34, RStBl 1934, 1080). Im Streitfall fehlt es aber auch im Hinblick auf die Hypotheken an einer Treugeberstellung des Klägers, da die Bank, ohne an vertraglich dem Kläger eingeräumte Weisungsrechte gebunden zu sein, über die Sicherheit verfügen und die Rechte aus den Hypotheken gerichtlich und außergerichtlich geltend machen konnte (§ 2 Abs. 4 des Darlehensvertrages). Der Kläger allein hatte nicht einmal die Möglichkeit, die Bank nach Fälligkeit der Forderung zum Betreiben der Zwangsvollstreckung zu veranlassen (§ 2 Abs. 5 des Treuhandvertrages).

3. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine Vorlage an den Großen Senat des BFH.

a) Der erkennende Senat weicht weder von Entscheidungen des Großen Senats des BFH noch von Entscheidungen anderer Senate des BFH ab. Über einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt liegt noch keine Entscheidung vor, so daß schon aus diesem Grund eine Divergenz ausscheidet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, m.w.N.). Im übrigen wird wegen der von den Klägern im einzelnen gerügten Abweichungen auf das unter II. 1. b bb Gesagte verwiesen.

b) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 11 Abs. 4 FGO (Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 11 Rdnr. 11) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Treuhandverhältnissen sind vom BFH wiederholt, insbesondere auch in jüngerer Zeit eingehend dargestellt worden. Auf die unter II. 1. b zitierte Rechtsprechung wird hingewiesen. Letztlich ist jeder Einzelfall unter Anlegung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Maßstäbe zu beurteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 55838

BFH/NV 1999, 1261

BStBl II 1999, 514

BFHE 188, 254

BFHE 1999, 254

BB 1999, 1313

BB 1999, 2544

DStR 1999, 973

DStRE 1999, 519

HFR 1999, 721

StE 1999, 384

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