Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellung für Zinsverpflichtung bei Zuwachssparen - Passivierung von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften - Buchführungspflicht einer Sparkasse

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewährt ein Kreditinstitut bei kündbaren Sparverträgen mit steigendem Zinssatz (sog. Zuwachssparen) am Ende jeden Vertragsjahres eine Verzinsung, die der marktüblichen Gesamtverzinsung für Kapitalüberlassungen der bis dahin erreichten Laufzeit entspricht, so kann es wegen künftig noch steigender Zinsen keine Rückstellung bilden.

 

Orientierungssatz

1. Schwebende Geschäfte einschließlich der Dauerschuldverhältnisse sind grundsätzlich nicht zu bilanzieren. Eine Passivierung von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften ist allerdings geboten und zulässig, wenn ein Verlust aus dem schwebenden Geschäft droht (Ausführungen zur Gesamtheitsbetrachtung und zur Restwertbetrachtung) oder wenn ein Erfüllungsrückstand besteht. Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte. Der Begriff des Erfüllungsrückstandes knüpft eng an den schuldrechtlich gebotenen Zeitpunkt der Erfüllung an (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Die handelsrechtlichen Buchführungspflichten und Bilanzierungspflichten der Kaufleute gelten auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie entsprechende Geschäfte betreiben (hier: Buchführungspflichten und Bilanzierungspflichten einer Sparkasse).

3. Parallelentscheidung: BFH, 20.1.1993, I R 15/92, NV.

4. Parallelentscheidung: BFH, 20.1.1993, I R 16/92, NV.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1, 5 Nr. 2; HGB § 242 Abs. 1, § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, § 266 Abs. 3 Buchst. B

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 20.01.1993 - I R 115/91 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132637

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