Leitsatz (amtlich)

Bei Gastarbeitern ist die Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an im Heimatland lebende Geschwister entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 20. Januar 1978 VI R 170/76 zu verneinen, wenn die Überweisungen an die Eltern ausgereicht haben, das Existenzminimum der Eltern und der Geschwister zu sichern.

 

Normenkette

EStG 1974 § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Er machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 Unterstützungsleistungen an seine in der Türkei lebenden Eltern und zwei Geschwister von insgesamt 6 250 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Er legte eine Bescheinigung des Vorstehers des türkischen Stadtviertels, in dem die Eltern und Geschwister wohnten, in türkischer Sprache mit deutscher Übersetzung vor, in der es heißt, der Kläger sei verpflichtet, seine Mutter, seinen Vater und zwei Geschwister finanziell zu unterstützen, da sie unterstützungsbedürftig seien und kein eigenes Einkommen und kein Vermögen hätten. In dem türkischen Original der Bescheinigung ist das Alter der Geschwister nicht angegeben. In der deutschen Übersetzung durch eine inländische Beratungsstelle für türkische Einwohner wird ausgeführt, die Geschwister seien 13 und 11 Jahre alt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) berücksichtigte Freibeträge von 2 400 DM für den Unterhalt der Eltern, lehnte jedoch die steuerliche Anerkennung von Unterstützungsleistungen an die Geschwister ab, da deren Alter nicht aus dem Original der türkischen Unterhaltsbescheinigung ersichtlich sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, weil der Kläger sich trotz zweimaliger Aufforderung geweigert hatte, eine entsprechende Bescheinigung nachzureichen.

Das FG gab der Klage statt und berücksichtigte weitere 2 400 DM als außergewöhnliche Belastung. Es führte aus, es sei nur streitig, ob die Aufwendungen für die Geschwister des Klägers zwangsläufig entstanden seien. Das sei zu bejahen. Da die Geschwister nach der amtlichen Bescheinigung der Heimatbehörde weder Einkommen noch Vermögen hätten und unterstützungsbedürftig seien, sei der Kläger zumindest sittlich verpflichtet gewesen, sie zu unterstützen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Geschwister sich selbst hätten unterhalten können. Selbst wenn sie im Streitjahr 1974 im arbeitsfähigen Alter gestanden hätten, könne daraus nicht geschlossen werden, daß sie eine Arbeitsstelle hätten bekommen und Geld hätten verdienen können. Der Umstand, daß viele Türken als Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland tätig seien, lasse erkennen, daß sie in der Türkei keine Arbeit gefunden oder nur ungenügende Arbeitseinkünfte erzielt hätten.

Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung des § 33 a EStG. Es bringt vor:

Das Gericht unterstelle zu Unrecht, es sei in der Türkei für jede vermögenslose Person unmöglich gewesen, eigenes Einkommen zu erzielen, so daß sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Unterstützungsleistungen von im Ausland arbeitenden Angehörigen bestreiten müsse. Diese Annahme entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Auch für in der Türkei lebende Angehörige müsse deren Unterstützungsbedürftigkeit nachgewiesen werden. Der Kläger sei der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht insoweit nicht nachgekommen.

Es werde im übrigen mangelnde Sachaufklärung gerügt.

Das FG habe nicht geprüft, ob die Aufwendungen dem Kläger der Höhe nach zwangsläufig erwachsen seien. Das sei nicht der Fall, wenn die unterhaltene Person über ein normales landesübliches Arbeitseinkommen verfüge, auch wenn dieses Einkommen die Grenze von 2 400 DM in § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 nicht übersteige (vgl. Urteile des FG Berlin vom 18. Oktober 1974 III 44/74, EFG 1975, 113, und vom 19. Oktober 1974 III 8/74, EFG 1975, 114). Unterhaltsleistungen an mehrere Mitglieder einer Familie seien insoweit nicht zwangsläufig, als die Beträge über das hinausgingen, was nach den Verhältnissen des Landes als übliches Familieneinkommen anzusehen sei.

Da der Kläger im Streitjahr 28 Jahre alt und die von ihm angeblich unterstützten Geschwister nach der deutschen Übersetzung der türkischen Unterhaltsbescheinigung erst 13 und 11 Jahre alt gewesen sein sollen, sei anzunehmen, daß der Kläger noch weitere Geschwister habe. Das FG hätte prüfen müssen, ob sie ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen seien und zum Unterhalt der Angehörigen mit beigetragen hätten.

Das FG habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die vorgelegte "amtliche Bescheinigung" gestützt. Ihr allgemeingehaltener Text lasse vermuten, daß sie die Erklärungen der aufgeführten Personen bestätige, ohne daß deren Richtigkeit überprüft worden sei. Es habe nur eine Behörde die Unterstützungsbedürftigkeit der aufgeführten Personen bescheinigt, obwohl für die Überprüfung von Einkommensverhältnissen im Inland im allgemeinen verschiedene Behörden zuständig seien.

Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, für die er keinen Kinderfreibetrag erhält, so wird nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG 1974 auf Antrag ein Betrag bis höchstens 1 200 DM für jede unterhaltene Person vom Einkommen abgezogen, wenn diese kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Hat der Unterhaltsempfänger andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung seines Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 der Betrag von 1 200 DM um den Betrag, um den diese Einkünfte oder Bezüge den Betrag von 1 200 DM übersteigen. Zwangsläufig sind Unterhaltsleistungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 EStG 1974 nur dann, wenn ein Steuerpflichtiger sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Diese Vorschriften gelten für in der Bundesrepublik Deutschland tätige Gastarbeiter in gleicher Weise wie für inländische Arbeitnehmer.

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Das FG durfte, wie das FA zu Recht rügt, nicht die Frage dahingestellt sein lassen, wie alt die vom Kläger unterstützten Geschwister waren. Sollten sie nämlich im Streitjahr 1974 im arbeitsfähigen Alter gestanden haben, so wären Unterhaltsleistungen des Klägers nicht notwendig gewesen, wenn die Geschwister die ihnen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, wie insbesondere ihre Arbeitskraft, nicht ausgeschöpft haben sollten (vgl. Urteil des BFH vom 24. Mai 1968 VI 394/65, BFHE 93, 53, BStBl II 1968, 674, und Abschn. 190 Abs. 2 EStR 1972). Auch wenn am Wohnort der Geschwister Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung geherrscht haben sollte, so durfte das FG hieraus nicht ohne nähere Ermittlungen schließen, daß die Geschwister des Klägers trotz Bemühens keine Arbeitsstätte gefunden haben. Das FG hätte nach den zutreffenden Ausführungen des FA auch die Frage untersuchen müssen, ob der Kläger nicht noch weitere Geschwister hat, die im Streitjahr 1974 zum Unterhalt der Familie beigetragen haben. In diesem Fall wären die beim Kläger gegebenenfalls zu berücksichtigenden Freibeträge nach § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG 1974 entsprechend zu kürzen gewesen.

Wie der Senat im Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193/74 (BStBl II 1978, 338) ausgeführt hat, haben Gastarbeiter die Unterstützungsbedürftigkeit ihrer im Heimatland lebenden Angehörigen in der Regel durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen der Heimatbehörden nebst deutscher Übersetzung mit detaillierten Angaben, so auch über das Alter der Unterstützungsempfänger, nachzuweisen und gleichfalls zur Frage Stellung zu nehmen, ob noch andere Personen unterhaltspflichtig waren, welche Unterstützungen sie gegebenenfalls geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die Unterstützungsempfänger nicht mehr selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnten.

Der Senat verweist die Sache an das FG zurück, damit es die entsprechenden Feststellungen nachholt. Sollten sich diese Fragen zugunsten des Klägers aufklären lassen, wird das FG noch entsprechend den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 170/76 (BStBl II 1978, 342) prüfen müssen, ob die Unterhaltsleistungen im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten in der Türkei notwendig waren. Da das FA im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 Freibeträge von 2 400 DM für die Unterstützung der Eltern steuerlich berücksichtigt hat, wird das FG untersuchen müssen, ob die ebenfalls vom Kläger unterstützten Geschwister von diesem Betrag mit hätten leben können. Diese Frage würde sich insbesondere dann stellen, wenn die Kinder mit im Haushalt der Eltern aufgewachsen sein sollten. Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistungen an die Geschwister wäre nicht nur - wie das FA meint - bei einem landesüblichen Einkommen der Familie zu verneinen, sondern gemäß den Grundsätzen des BFH-Urteils VI R 170/76 jedenfalls schon dann, wenn mit den vom FA berücksichtigten Unterstützungsleistungen an die Eltern von 2 400 DM im Streitjahr 1974 das Existenzminimum der Eltern und zugleich der Geschwister des Klägers gesichert gewesen sein sollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72730

BStBl II 1978, 340

BFHE 1978, 513

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