Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung bei Streitigkeiten über Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung - Schätzung als Mittel der freien Beweiswürdigung - Bindung des BFH an Schätzung durch das FG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befugnis zur Schätzung hat das FG auch in Streitigkeiten über die Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen.

 

Orientierungssatz

1. Die Schätzung ist ein Mittel der freien Beweiswürdigung. Sie kommt als selbstverständliches Mittel im Rahmen der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung dann in Betracht, wenn eine "sichere Berechnung nicht möglich ist". Frei zu würdigen sind "Beweise" grundsätzlich in allen finanzgerichtlichen Streitigkeiten. Die Frage der Beweislastverteilung ist für die Frage der Zulässigkeit einer Schätzung nicht entscheidungserheblich.

2. An das Ergebnis der Schätzung durch das FG als Teil der Tatsachenfeststellung ist der BFH grundsätzlich gebunden. Die revisionsrechtliche Überprüfung der Schätzung ist auf die Kontrolle der Schlüssigkeit und Plausibilität des Ergebnisses beschränkt (vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. Im Bereich der gewährenden Verwaltung, in dem der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht im gleichen Maße zwingend ist wie im Bereich der Eingriffsverwaltung und insbesondere der Steuerverwaltung erscheinen gesetzliche Beweisregeln für die Aufklärung entscheidungserheblicher Sachverhalte auch noch weniger notwendig. Die allgemeine Schätzungsbefugnis der Behörde hinsichtlich anspruchsbegründender Tatsachen ist nur dann eingeschränkt, wenn und soweit Darlegungspflicht und Nachweispflicht des Antragstellers gesetzlich besonders festgelegt sind. Aus der Schätzungsbefugnis folgt allerdings nicht ohne weiteres auch eine Schätzungspflicht.

4. Vorfinanzierte Ausfuhrerstattungen einschließlich des Zuschlags sind in dem Umfang zurückzufordern, in dem der Anspruch auf Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht besteht. Er besteht dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht nachgewiesen sind. Die Nachweispflicht trifft grundsätzlich den Antragsteller. (Ausführungen zur Anwendung der Vermutungstatbestände des § 17 ZG im Ausfuhrerstattungsrecht).

 

Normenkette

EWGV 885/68 Art. 6; EWGV 798/80 Art. 9, 10 Abs. 4 Buchst. b; EWGRL 177/81 Art. 10; EWGRL 347/82 Art. 4, 4ff; AO 1977 § 162; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1-2, § 118 Abs. 2; AusfErstEWGV 1980 § 3 Abs. 4, §§ 15, 20; ZG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 07.02.1991; Aktenzeichen IV 35/89 H)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete im ... vier --in Kartons verpackte-- Partien Fleisch bei verschiedenen Zollstellen zur Einlagerung in ihr Erstattungslager an, wo es eingefroren werden sollte. Sie bezeichnete die Einlagerungsware dabei als "Rindfleisch ... jedes Stück einzeln verpackt, mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse" der Tarifstelle 02.01 A II a 4 bb des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT).

Außer den bereits bei der Abfertigung zur Erstattungslagerung und während der Lagerung entnommenen Proben wurden aus den vier Einlagerungspartien jeweils etwa 8 v.H. der Kartons als Probe entnommen und untersucht. Die Untersuchung der Proben durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) M ergab, daß sich in den als Probe genommenen Kartons zum überwiegenden Teil einzeln verpackte Fleischstücke des Rindes befanden, und zwar keine Fleisch- oder Knochendünnung. Von den aus der 1. Einlagerungspartie entnommenen Kartons galt dies für etwa 80 v.H. der Fleischstücke (bezogen auf das Gesamtgewicht), bei der 2. Partie für etwa 86 v.H., bei der 3. Partie für 88 v.H. und bei der 4. Partie für über 96 v.H.

Die Klägerin führte die eingelagerten Waren --mit Ausnahme von vier Kartons aus der 2. Partie-- mit Kontrollexemplaren T 5 aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) verweigerte der Klägerin die Gewährung der Ausfuhrerstattung mit der Begründung, daß die Klägerin für keine der genannten Partien den ihr obliegenden Nachweis der Erstattungsfähigkeit --der später mit Kontrollexemplaren T 5 ausgeführten Ware-- erbracht habe. Das HZA forderte daher von der Klägerin die ihr im Wege der Vorfinanzierung gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich 20 v.H. zurück. Auf den Einspruch der Klägerin ermäßigte das HZA mit Änderungsbescheid den Rückforderungsbetrag, weil es die von der ZPLA M bei der Untersuchung der Proben festgestellten Teilmengen erstattungsfähiger Ware anerkannte und dafür die Ausfuhrerstattung gewährte. Im übrigen wies das HZA den Einspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage war aus den im wesentlichen in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 738 wiedergegebenen Gründen der Vorentscheidung zum überwiegenden Teil erfolgreich.

Mit der Revision macht das HZA geltend, das Urteil der Vorinstanz verstoße gegen Art.9 der Verordnung (EWG) Nr.798/80 (VO Nr.798/80) der Kommission vom 31.März 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr.L 87/42) --nunmehr ersetzt durch Art.33 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3665/87 der Kommission vom 27.November 1987 (AblEG Nr.L 35/1 berichtigt durch ABlEG Nr.L 337/29 vom 8.Dezember 1988)--, § 15 Abs.1 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG (VO AusfErst EWG) vom 19.März 1980 (BGBl I 1980, 323), § 96 Abs.1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie § 162 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977), indem das Finanzgericht (FG) den bestimmungsgemäß ausgeführten Anteil an erstattungsfähigem Fleisch geschätzt habe. Nach Art.9 V0 Nr.798/80 müsse der vorfinanzierte Betrag der Ausfuhrerstattung nur dann nicht zurückgezahlt werden, wenn der Anspruch auf die Ausfuhrerstattung durch den Beteiligten nachgewiesen worden sei. Die notwendige restriktive Anwendung von Gemeinschaftsrecht lasse für eine Schätzung der nicht nachgewiesenen Anspruchsvoraussetzungen keinen Raum.

Ferner habe die Vorinstanz § 162 AO 1977 unzutreffend angewendet, indem sie im Ergebnis unterstellt habe, daß die Waren in den nicht geprüften Kartons der einzelnen Einlagerungspartien gleichwohl einheitlich beschaffen seien, und zwar mit einem je Einlagerungspartie unterschiedlichen prozentualen Anteil an erstattungsschädlicher Ware. Tatsächlich habe aber nur festgestanden, daß nach der Probenuntersuchung die in den Kontrollexemplaren angemeldeten Waren unterschiedlich beschaffen gewesen seien. Was in den nicht geprüften Kartons enthalten gewesen sei, sei völlig offen. Unerklärlich bleibe auch die vom FG vorgenommene Schätzung des Unsicherheitsfaktors.

§ 17 Abs.1 Satz 2 des Zollgesetzes (ZG) könne hier nicht angewandt werden, weil die darin enthaltene gesetzliche Vermutung nur dann greife, wenn sie zugunsten des Beteiligten spreche. Tue sie das nicht, werde der Beteiligte wieder nachweispflichtig.

Schließlich verstoße das Urteil auch gegen § 96 Abs.2 FGO, weil die geschätzten Unsicherheitsprozentsätze Tatsachen seien, auf die das Urteil gestützt sei, zu denen das HZA aber nicht gehört worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des HZA ist unbegründet. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz die Ausfuhr von erstattungsfähigem Fleisch in dem von ihr festgestellten Umfang als erwiesen angesehen und demgemäß entschieden hat, daß der Klägerin insoweit die vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zu belassen ist.

1. Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, daß Rechtsgrundlage für die Rückforderung der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung (einschließlich des vorgesehenen Zuschlags) --soweit sie in Betracht kommt-- Art.10 Abs.4 Buchst.b der VO Nr.798/80 ist. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist die vorfinanzierte Ausfuhrerstattung einschließlich des Zuschlags in dem Umfang zurückzufordern, in dem der Anspruch auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht besteht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 27.Februar 1992 Rs.C-5/90 und C-206/90, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1992, 174). Er besteht dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht nachgewiesen sind. Die Nachweispflicht trifft nach Art.6 der Verordnung (EWG) Nr.885/68 des Rates (VO Nr.885/68) vom 28.Juni 1968 (ABlEG Nr.L 156/2) grundsätzlich den Antragsteller. Er hat u.a. nachzuweisen, daß die Erzeugnisse, für die die Erstattung vorgesehen ist und beantragt wird, ausgeführt worden sind. Nur wenn die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind, ist dem Ausführer der vorfinanzierte Betrag der Ausfuhrerstattung gemäß Art.9 VO Nr.798/80 zu belassen.

2. Die vom FG getroffenen Feststellungen, an die der Senat nach § 118 Abs.2 FGO gebunden ist, rechtfertigen nach dieser Rechtslage die Vorentscheidung zugunsten der Klägerin.

a) Zwar kann sich die Klägerin zum Nachweis der Ausfuhr des Fleisches nicht auf die Vermutungstatbestände des § 17 ZG berufen, die nach § 3 Abs.4 VO AusfErst EWG sinngemäß auch im Ausfuhrerstattungsrecht anwendbar sind (Urteile des erkennenden Senats vom 13.Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450, und vom 26.Juni 1990 VII R 104/87, BFHE 161, 221). Denn aufgrund der gezogenen Proben ergibt sich gerade nach § 17 Abs.1 Satz 2 ZG, daß die tatsächlich ausgeführte Ware nicht vollständig der angemeldeten entspricht. Die Klägerin bleibt daher auch unter Berücksichtigung des § 17 ZG für die tatsächlich ausgeführte Menge an erstattungsfähigem Fleisch nachweispflichtig.

b) Obwohl eine vollständige Untersuchung der vier Partien nicht mehr möglich ist, weil das Fleisch bereits ausgeführt ist, führt die Nachweispflicht der Klägerin im Streitfall aber nicht dazu, dieser die Ausfuhrerstattung ganz zu versagen, da aufgrund der Feststellungen des FG feststeht, welche Menge an erstattungsfähigem Fleisch ausgeführt worden ist, und das FG diese Feststellungen im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Ermittlungen nach § 76 Abs.1 FGO und seiner Überzeugungsbildung nach § 96 FGO rechtsfehlerfrei getroffen hat. Ein Rechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, daß das FG im Rahmen seiner Überzeugungsbildung (dazu Senat, Urteil vom 24.März 1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, 562 m.N.) die ausgeführte erstattungsfähige Menge geschätzt hat. Dazu war es nach § 96 Abs.1 Satz 1 FGO befugt, der die sinngemäße Anwendung von § 162 AO 1977 vorsieht.

Die Schätzung ist ein Mittel der freien Beweiswürdigung (vgl. Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl. § 96 Rdnr.16, 18). Sie kommt --nicht nur im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig (vgl. § 287 Abs.1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--)-- als selbstverständliches Mittel im Rahmen der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung dann in Betracht, wenn eine "sichere Berechnung nicht möglich ist" (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 96 FGO Tz.8). Frei zu würdigen sind "Beweise" grundsätzlich in allen finanzgerichtlichen Streitigkeiten (§ 96 Abs.1 Halbsatz 1 FGO). Entgegen der Auffassung des HZA ist demgemäß auch eine Schätzung nicht nur im Falle der Rückforderung einer bereits gewährten Ausfuhrerstattung (Senatsurteil vom 16.November 1982 VII R 108/77, BFHE 137, 207, BStBl II 1983, 226), sondern auch im Falle der Rückforderung eines im Rahmen der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattung gezahlten Betrages in Höhe der Kaution zulässig (in BFHE 137, 207, 209 hinsichtlich der Versagung der Ausfuhrerstattung offengelassen). Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich beide Fälle ihrem Grunde nach nicht, weil die Rückforderung im einen wie im anderen Fall davon abhängt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung mangels eines nicht für erbracht erachteten Nachweises nicht vorliegen.

Die Frage der Beweislastverteilung kann für die Frage der Zulässigkeit einer Schätzung nicht entscheidungserheblich sein; denn die Verteilung der Beweislast ist erst zu prüfen, wenn sich die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht eindeutig feststellen lassen. Zur Feststellung solcher Tatsachen ist nach § 96 FGO i.V.m. § 162 AO 1977 auch eine Schätzung durch das Gericht möglich, bei der es aus einem unvollständigen Sachverhalt heraus anhand der zugänglichen Tatsachen zu einem Ergebnis größtmöglicher Wahrscheinlichkeit kommt (Gräber/von Groll, a.a.O., Anm.19; vgl. auch Rüsken, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 1992, 662, 664 ff.).

Auch aus dem Umstand, daß es im vorliegenden Fall nicht um eine Steuererhebung, sondern um die Gewährung einer Subvention geht, kann sich nichts Gegenteiliges ergeben. Denn die Anwendung der FGO, die die Möglichkeit zur Schätzung ausdrücklich vorsieht, ist in Streitigkeiten über die Gewährung von Ausfuhrerstattung nicht eingeschränkt.

Im übrigen ist auch in den Fällen, in denen gemäß § 3 Abs.4 VO AusfErst EWG die Vermutungen nach § 17 ZG greifen, gerade keine vollständige Feststellung der für die Gewährung der Ausfuhrerstattung vorausgesetzten Warenbeschaffenheit vorgesehen. Vielmehr wird nach § 17 Abs.1 Satz 2 ZG das Ergebnis der Prüfung im Rahmen der Beschau auf die gesamte Warensendung übertragen oder es wird, wenn überhaupt keine Beschau vorgenommen wird, nach § 17 Abs.2 ZG vermutet, daß die Waren die angemeldete Beschaffenheit haben. Wenn derartige Vermutungen im finanzgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden dürfen, so ist kein überzeugender Grund ersichtlich, das dem FG für seine Feststellungen und für seine Überzeugungsbildung durch die Prozeßordnung (§ 96 Abs.1 FGO) zur Verfügung gestellte Mittel der Schätzung --hier dahin, daß der geschätzte Teil des erstattungsfähigen Fleisches tatsächlich auch in den zur Ausfuhr angemeldeten Partien enthalten war-- für unanwendbar zu erachten.

Ob etwas anderes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Abweichung der Warenbeschaffenheit von der Anmeldung auf eine --im Streitfall nicht festgestellte-- Manipulation zurückzuführen ist, kann hier dahingestellt bleiben.

Die Möglichkeit einer Schätzung des Mengenverhältnisses zwischen dem ausgeführten erstattungsfähigen und dem nicht erstattungsfähigen Fleischanteil begünstigt die Klägerin nicht unangemessen gegenüber demjenigen, dessen Verhalten zu einer Schätzung keinen Anlaß ergibt. Denn eine Schätzung muß nicht immer zu Ergebnissen führen, die den Betroffenen begünstigen. Die einer Schätzung innewohnende Ungenauigkeit kann sich ebensogut zu dessen Nachteil auswirken.

Im übrigen kann derjenige, dessen Anmeldung sich nachträglich als unrichtig herausstellt, nicht davon ausgehen, daß eine Schätzung des erstattungsfähigen Teils der Ausfuhrsendung vorgenommen wird. Denn eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn ausreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind, was keineswegs immer der Fall zu sein braucht, vor allem deshalb nicht, weil die Zollstelle nach § 16 Abs.1 ZG i.V.m. § 3 Abs.4 VO AusfErst EWG frei in ihrer Entscheidung darüber ist, in welchem Umfang sie im Wege einer Beschau die Menge und Beschaffenheit einer Ausfuhrsendung ermittelt (vgl. Senatsurteil vom 12.Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284).

c) Vorschriften des EG-Rechts schließen eine Schätzung im vorliegenden Fall nicht aus. Insbesondere kann daraus, daß Art.6 Abs.1 VO Nr.885/68 den Nachweis der Ausfuhr des --erstattungsfähigen-- Erzeugnisses verlangt, für das die Erstattung beantragt wird, nicht gefolgert werden, daß eine Schätzung ausgeschlossen sei. Denn diese Vorschrift, die nur allgemein die Nachweispflicht des Antragstellers hinsichtlich des Vorliegens der Ausfuhrvoraussetzungen vorschreibt, besagt nichts darüber, wie dieser Nachweis zu führen ist und wie die ermittelten Tatsachen im Einzelfall zu würdigen sind.

Anders war dies in dem vom Senat entschiedenen Fall, der Gegenstand des Urteils vom 26.Mai 1988 VII R 130/85 (BFHE 154, 282) ist und in dem der Senat die Möglichkeit einer Schätzung im Verfahren der Ausfuhrerstattung verneint hat. In jenem Fall sah die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschrift ausdrücklich vor, daß über die Herstellungsweise der ausgeführten Ware bestimmte Angaben zu machen und diese Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen waren. Das Fehlen dieser vorgeschriebenen Angaben konnte nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

Im vorliegenden Fall waren solche besonderen Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen nicht erforderlich. Es geht vielmehr nur darum, welche Schlußfolgerungen daraus zu ziehen sind, daß in dem untersuchten Teil der streitigen Partien neben den angemeldeten erstattungsfähigen Waren auch solche festgestellt wurden, die der Anmeldung nicht entsprachen.

Zwar ist für die Entscheidung im Streitfall die Feststellung des Verhältnisses der erstattungsfähigen und der nicht erstattungsfähigen Waren insgesamt zueinander erforderlich, um beurteilen zu können, inwieweit der Nachweis für die Ausfuhr des erstattungsfähigen Fleisches erbracht worden ist. Bezüglich der Art und Weise, wie diese Feststellung zu treffen ist, enthält das Gemeinschaftsrecht --abgesehen von den allgemein für die Prüfung der Ausfuhranmeldung geltenden Vorschriften nach Art.10 der Richtlinie des Rates 81/177/EWG vom 24.Februar 1981 (ABlEG Nr.L 83/40) und Art.4 ff. der Richtlinie der Kommission 82/347/EWG vom 23.April 1982 (ABlEG Nr.L 156/1)-- keine besonderen Verfahrensregeln. Es ist deshalb dem nationalen Gesetzgeber überlassen, in dem dadurch vorgegebenen Rahmen die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu schaffen. Dieser allgemein geltende Grundsatz ist auch den EuGH-Urteilen vom 5.März 1980 Rs.265/80 (EuGHE 1980, 617) und vom 21.September 1983 Rs.205-215/82 (EuGHE 1983, 2633) zu entnehmen. Von diesem Grundsatz geht auch die VO AusfErst EWG aus, die zudem in diesem Fall über die allgemeine Darlegungs- und Nachweispflicht für den Antragsteller hinaus keine Vorschriften über die Art und den Umfang der Beweisführung enthält.

d) Im übrigen hat auch die Verwaltung selbst im Bereich der Gewährung von Subventionen grundsätzlich die Befugnis zur Schätzung bei der Würdigung der von ihr ermittelten Tatsachen. Diese grundsätzliche Schätzungsbefugnis besteht als ein Mittel der Sachaufklärung und Überzeugungsbildung selbst dann, wenn sie --wie im Marktordnungsrecht-- im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. ausführlich Rüsken, a.a.O., 662, 664, 667). Im Bereich der gewährenden Verwaltung, in dem der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht im gleichen Maße zwingend ist wie im Bereich der Eingriffsverwaltung und insbesondere der Steuerverwaltung erscheinen gesetzliche Beweisregeln für die Aufklärung entscheidungserheblicher Sachverhalte auch noch weniger notwendig. Die allgemeine Schätzungsbefugnis der Behörde hinsichtlich anspruchsbegründender Tatsachen ist nur dann eingeschränkt, wenn und soweit Darlegungs- und Nachweispflicht des Antragstellers gesetzlich besonders festgelegt sind. Ist die Darlegungs- und Nachweispflicht wie nach den hier maßgebenden Vorschriften nur allgemein geregelt, so reicht das nicht aus, um daraus entnehmen zu können, daß die Schätzung dadurch ausgeschlossen ist. Aus der Schätzungsbefugnis folgt allerdings nicht ohne weiteres auch eine Schätzungspflicht. Der Streitfall gibt jedoch keinen Anlaß, darauf näher einzugehen.

e) Gegen das von der Vorinstanz gewonnene Ergebnis der Schätzung des Anteils des ausgeführten erstattungsfähigen Fleisches sind keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben worden.

aa) An das Ergebnis der Schätzung durch die Vorinstanz als Teil der Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 118 Abs.2 FGO grundsätzlich gebunden (BFH-Urteil vom 2.Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409). Die revisionsrechtliche Überprüfung der Schätzung ist auf die Kontrolle der Schlüssigkeit und Plausibilität des Ergebnisses beschränkt (BFH-Urteile vom 18.Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, und vom 20.August 1991 VII R 84/90 BFH/NV 1992, 415, 417).

bb) Soweit das HZA eingewandt hat, die am 10./11.Juli 1985 gezogenen Proben stellten keine ausreichende Schätzungsgrundlage dar, kann es damit im Wege der Revision nicht durchdringen. Denn auch die Beurteilung der Schätzungsgrundlagen obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung allein dem FG. Es ist nicht ersichtlich, daß die herangezogenen Schätzungsgrundlagen nicht ausreichend gewesen sind oder daß der Vorinstanz sonst revisionsrechtlich angreifbare Fehler unterlaufen sind. Die Frage, wie weit die Vermutung des § 17 Abs.1 Satz 2 ZG trägt, wenn die Beschau die Anmeldung des Beteiligten nicht bestätigt (BFHE 127, 450) und sich ergibt, daß die Ware nicht wie angemeldet von einheitlicher Beschaffenheit ist, ist für die Beurteilung, ob eine ausreichende Schätzungsgrundlage für das Gericht besteht, ohne Bedeutung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64584

BFH/NV 1993, 61

BFHE 172, 190

BFHE 1994, 190

BB 1993, 2517

BB 1993, 2517-2518 (LT)

DStR 1993, 1558 (KT)

HFR 1993, 627 (KT)

StE 1993, 492 (K)

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