Leitsatz (redaktionell)

1. In wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer inländischen Schachtelbeteiligung stehende Schulden können bei der Einheitsbewertung eines gewerblichen Betriebes ab 1.Januar 1974 insoweit abgezogen werden, als sie den Wert der Schachtelbeteiligung übersteigen (sog. Schuldenüberhang); denn insoweit stehen sie (auch) mit der Gesamtheit des gewerblichen Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang (Änderung der Rechtsprechung in den BFH-Urteilen vom 19.Dezember 1969 III R 21/67, BFHE 97, 387, BStBl II 1970, 201, und vom 28.Januar 1972 III R 4/71, BFHE 104, 569, BStBl II 1972, 416).

2. Bei der Berechnung des Schuldenüberhanges kann die Schachtelbeteiligung nur dann mit einem unter dem Kaufpreis liegenden Wert angesetzt werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung der Schachtelgesellschaft dies rechtfertigt. Der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Wert kann einen Schuldenüberhang nicht begründen.

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung: BFH, 18.5.1988, II R 192/85, NV.

 

Normenkette

BewG 1974 § 102 Abs. 1; BewG 1965 § 103 Abs. 1 Fassung: 1974-04-17; BewG 1974 § 11 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.05.1988 - II R 1/85 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132317

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