Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zum notwendigen Betriebsvermögen einer OHG sind die den Gesellschaftern zustehenden Anteile an einem Grundstück zu rechnen, das der OHG dient, sich aber im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) befindet, an der auch Nichtgesellschafter beteiligt sind.

 

Normenkette

EStG § 5

 

Tatbestand

Die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin (Bfin.) nehmen 72 v. H. der Nutzfläche eines Gebäudes ein, das im Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft steht, an der außer den Gesellschaftern der Bfin. noch eine weitere Miterbin beteiligt ist.

Die Beteiligung der Gesellschafter der Bfin. an dieser Erbengemeinschaft beträgt zusammen 60 v. H. (40 + 20 v. H.). Die Bfin. hat den Gewinn um die für die Benutzung der Geschäftsräume als Miete an die Erbengemeinschaft gezahlten 4200 DM gekürzt. Die Gesellschafter haben ihre Einkünfte aus der Beteiligung an der Erbengemeinschaft in voller Höhe als nicht gewerbliche Einkünfte behandelt.

Die Vorinstanzen haben die Grundstücksanteile, die dem Betrieb der Bfin. dienen, soweit die Gesellschafter daran als Miterben beteiligt sind, als notwendiges Betriebsvermögen der Bfin. angesehen. Sie haben demnach bei der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge den von der Bfin. erklärten Gewinn um den anteiligen überschuß der Einnahmen über die Ausgaben aus diesem Grundstück von 1613 DM, abzüglich 3 % des anteiligen Einheitswerts = 641 DM, erhöht.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) verlangt die Bfin., den Gewinn ohne diese Hinzurechnung anzusetzen. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten zwar die betrieblich genutzten Grundstücke und Grundstücksanteile, die im Eigentum der Gesellschafter einer OHG stünden oder zu einer Erbengemeinschaft gehörten, an der nur Gesellschafter beteiligt seien. Seien jedoch an der Erbengemeinschaft auch Nichtgesellschafter beteiligt, so komme die Zurechnung zum notwendigen Betriebsvermögen für diese Grundstücke nicht in Frage.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

In den Vermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind als notwendiges Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf ihre buchmäßige Behandlung diejenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die dem Unternehmer gehören und dem Betriebe zu dienen bestimmt sind. Zum notwendigen Betriebsvermögen einer OHG sind danach auch dem Betriebe dienende Grundstücke zu rechnen, die zwar nicht der OHG gehören, aber im Eigentum von Mitunternehmern stehen. Ebenso sind nach den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI 585/38 vom 2. November 1938 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 88) und des Bundesfinanzhofs I 11/45 U vom 28. September 1951 (Slg. Bd. 56 S. 35, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 15) solche Grundstücke zu behandeln, die im Eigentum einer anderen Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) stehen, an der ausschließlich die Gesellschafter der OHG beteiligt sind (vgl. auch Einkommensteuer-Richtlinien 1955 Abschnitt 14 Abs. 7, Blümich-Falk, Anm. 12 zu § 5 EStG, und Höfer bei Hartmann- Böttcher, Anm. 20b zu §§ 4 und 5 EStG). Das gleiche hat sinngemäß auch für die den Gesellschaftern einer OHG zustehenden Anteile an Grundstücken einer Erbengemeinschaft zu gelten, wenn an dieser außer den Gesellschaftern noch andere Personen beteiligt sind. Nach § 11 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) sind Wirtschaftsgüter, die mehreren zur Gesamthand zustehen, bei der Besteuerung den Beteiligten zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die einem Gesellschafter gehörenden Bruchteile an einem Grundstück, das betrieblichen Zwecken dient, sind notwendiges Betriebsvermögen der OHG. Der Senat vermag sich der von Baltzer in dem von der Bfin. angezogenen Aufsatz (Steuer und Wirtschaft 1954 Sp. 669 und in der Deutschen Steuerzeitung 1954 S. 187) ebenso wie von Herrmann-Heuer, Anm. 13 zu § 4 EStG, vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen. Die Erwägung, daß die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen einheitlich beurteilt werden soll, muß gegenüber den Rechtsgrundsätzen über den betrieblichen Charakter des Vermögens der Gesellschafter, das dem Betriebe dient, zurücktreten. Werden Grundstücke teils betrieblich, teils anderweitig genutzt, so gehören die Anteile der Gesellschafter grundsätzlich mit dem betrieblich genutzten Teil zum notwendigen Betriebsvermögen der Gesellschaft. Die andersartige Ansicht der Bfin. hätte im übrigen zur Folge, daß beim übergang des bisherigen Betriebsgrundstücks an eine Erbengemeinschaft, an der auch Nichtgesellschafter beteiligt sind, das gesamte Grundstück aus dem Betriebsvermögen ausscheiden würde und die in den Buchwerten ruhenden stillen Reserven zu versteuern wären, ohne daß sich eine Minderung der Steuer nach § 34 EStG ergeben könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409050

BStBl III 1958, 262

BFHE 1958, 683

BFHE 66, 683

BB 1958, 550

DB 1958, 589

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