Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisung des Besteuerungsrechts für Arbeitseinkünfte nach dem DBA-Italien

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Berechnung der gem. Art. 11 Nr. 1 Buchst. d i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien steuerfreien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zeitweise in Italien tätig gewesenen Arbeitnehmern (Verhältnis zwischen tatsächlichen Aufenthaltstagen in Italien und vereinbarten Arbeitstagen pro Jahr; Aufteilung des Arbeitsentgelts pro Arbeitstag bei stundenweisem Aufenthalt in Italien).

2. Hat sich das vereinbarte Gehalt während des Kalenderjahres verändert, so ist der Veränderung bei der Berechnung der steuerfreien Einkünfte Rechnung zu tragen. Vergütungen (z. B. für Überstunden, für Nachtarbeit, für Feiertagsarbeit, für Auslandstätigkeit u.ä.m.), die jeweils nur bestimmte Einzeltätigkeiten betreffen, teilen steuerrechtlich die Steuerpflichtigkeit bzw. die Steuerfreiheit der Einkünfte, die aus den Einzeltätigkeiten erzielt werden.

3. Die steuerfreien Einkünfte berechnen sich auf der Grundlage des vereinbarten Arbeitsentgelts (Lohn, Gehalt, sonstige Vorteile). Zusatzvergütungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme u.ä.m.), die die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des Berechnungszeitraums betreffen, sind in das vereinbarte Arbeitsentgelt einzubeziehen.

 

Normenkette

DBA ITA Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 11 Nr. 1 d; EStG §§ 3c, 38c Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der in der Bundesrepublik wohnhafte Kläger war Geschäftsführer einer deutschen GmbH, die ihrerseits Tochtergesellschaft einer italienischen Muttergesellschaft war. Der Kläger hielt sich an 70 Tagen des Streitjahres 1981 auf Dienstreise in Italien auf. Er begehrte, seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insoweit steuerfrei zu stellen, als sie auf die Diensttätigkeit in Italien entfielen. Das FA entsprach diesem Begehren nicht. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in EFG 1985, 182, veröffentlicht.

 

Entscheidungsgründe

Der BFH sah die Revision als begründet an. Er hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil das FG nicht das für 1981 vereinbarte Gehalt überprüft sowie die Aufenthaltstage in Italien nicht festgestellt hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423385

BFH/NV 1988, 235

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