Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Freiwillige Unterhaltszusagen, die bei Ehescheidungen erteilt werden, begründen in der Regel kein Rentenstammrecht, aus dem die einzelnen Rentenleistungen selbständig geschuldet werden, und sind deshalb in der Regel keine Leibrenten, sondern dauernde Lasten, die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG unbeschränkt abzugsfähig sind.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 22 Ziff. 1

 

Tatbestand

Der Bf. wurde im Jahre 1953 auf Grund von § 48 des Ehegesetzes von seiner Ehefrau auf deren Antrag ohne Schuldausspruch geschieden. Er verpflichtete sich notariell, seiner früheren Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 160 DM zu zahlen; bei Steigerung der Lebenshaltungskosten sollte dieser Unterhaltsbetrag nach dem gleichen Vomhundertsatz erhöht werden, wie die Gehälter der Justizbeamten; mit der Wiederverheiratung der früheren Ehefrau sollten die Zahlungen entfallen.

Für die Streitjahre 1958 und 1960 machte der Bf. den gezahlten Jahresbetrag von 2.160 DM als Sonderausgaben geltend. Für 1958 hatte das Finanzamt zunächst den Abzug zugelassen, diese Veranlagung aber nach einer Betriebsprüfung berichtigt. Bei dieser Berichtigungsveranlagung und bei der erstmaligen Veranlagung für 1960 ließ es als Sonderausgaben nur den Ertragsanteil gemäß § 22 Ziff. 1 EStG zum Abzug zu.

Die Einsprüche und die Berufungen blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, daß der Bf. seiner früheren Ehefrau eine Leibrente im Sinne des § 22 Ziff. 1 a EStG schulde, die gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 EStG nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sei. Mit dem Unterhaltsvertrag habe er seiner früheren Ehefrau ein Rentenstammrecht eingeräumt. Die Zahlungsverpflichtung bleibe von den änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten unberührt. Die Verschlechterung der Vermögenslage des Bf. könne nur ausnahmsweise nach den Grundsätzen über die änderung der Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden. Es komme nicht darauf an, ob in dem Unterhaltsvertrag ein Verzicht auf das Recht zu einer Abänderungsklage gemäß § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ausgesprochen sei; auf jeden Fall sei eine beliebige änderung der Unterhaltsabrede ausgeschlossen. Die Vereinbarung der Wertsicherungsklausel beeinträchtige nicht die Gleichmäßigkeit der Zahlungen, sondern diene nur dem Zweck, die Kaufkraft bei steigenden Lebenshaltungskosten zu erhalten. Auch der Wegfall der Zahlungspflicht mit der Wiederverheiratung berühre die Rechtsnatur der Leibrente nicht, sondern enthalte lediglich eine auflösende Bedingung.

Mit der Rb. rügt der Bf. unrichtige Rechtsanwendung. Er hält die Unterhaltsverpflichtung nicht für eine Leibrente, sondern für eine dauernde Last. Mit der Unterhaltsvereinbarung sei kein Rentenstammrecht begründet worden. Bei Unterhaltsrenten sei die Berücksichtigung der künftigen änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragspartner regelmäßig stillschweigend vereinbart. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 105/61 U vom 29. März 1962 (BStBl 1962 III S. 304, Slg. Bd. 75 S. 96) werde der Begriff Leibrente nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts bestimmt. Ferner sei nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs VI 53/61 U und VI 59/62 U vom 11. Oktober 1963 (BStBl 1963 III S. 594, Slg. Bd. 77 S. 745 und 747) ein Unterhaltsvertag kein Leibrentenvertrag, wenn die Leistungen von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebers oder Empfängers abhängig seien. Das Urteil VI 53/61 U (a. a. O.) zeige die Tendenz, die steuerliche Neuregelung für die Renten ab 1955 nicht weiter auszudehnen, als der Wortsinn des Gesetzes es gebiete (Anmerkung in "Der Betrieb" - DB - 1963 S. 1745).

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Der Senat hat in den Urteilen VI 105/61 U vom 29. März 1962 (a. a. O.), VI 59/62 U vom 11. Oktober 1963 (a. a. O.) und VI 330/63 U vom 5. April 1965 (BStBl 1965 III S. 359) ausgesprochen, daß der Begriff Leibrente im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Ziff. 1, 22 Ziff. 1 a EStG 1955 nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu bestimmen ist. Unterhaltsrenten haben zwar häufig gewisse äußere Merkmale einer Leibrente, vor allem, soweit sie in der Form ständig wiederkehrender und gleichbleibender Leistungen dem Berechtigten auf Lebenszeit gewährt werden. Zum Begriff Leibrente gehört aber darüber hinaus, daß die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Rentenstammrecht beruhen, wie besonders in dem Urteil VI 330/63 U (a. a. O.) dargelegt ist. Bei entgeltlich erworbenen Renten ist das Stammrecht die Gegenleistung für das Entgelt (Kaufpreis).

Ob durch die Zusage ein eigenes Rentenstammrecht begründet wird, ist bei ohne Entgelt begründeten Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen oft schwierig festzustellen, besonders bei Unterhaltsrenten. Bei der Zusage von Unterhaltsrenten, wie sie häufig bei Ehescheidungen gegeben werden, entspricht es in der Regel nicht dem Parteiwillen, damit für den Berechtigten ein eigenes Rentenstammrecht zu begründen. Anders kann es sein, wenn die Rentenzusage gleichzeitig auf der Auseinandersetzung des gemeinsamen Ehevermögens beruht. Im allgemeinen enthalten aber reine Unterhaltsverträge mindestens stillschweigend den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit und des Unterhaltsbedürfnisses der Beteiligten. Solche Verträge stehen in aller Regel unter dem auch in § 323 ZPO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken der "clausula rebus sic stantibus". Das hat das Reichsgericht im Urteil IV 25/34 vom 5. Juli 1934 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ - Bd. 145 S. 119) ausdrücklich ausgesprochen. ähnlich ist im Urteil IV 277/35 vom 19. März 1936 (RGZ Bd. 150 S. 385) ausgesprochen, daß ein Unterhaltsversprechen eine Leibrente nur begründet, wenn es gleichzeitig den Verzicht auf die Rechte aus § 323 ZPO enthält. Der Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei und hält es für erforderlich, daß Unterhaltszusagen in jedem Fall nach dem vermutlichen Parteiwillen und nach den besonderen Umständen auszulegen sind. Kann nicht festgestellt werden, daß die Zusage ohne Rücksicht auf die Entwicklung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten gegeben werden sollte, so ist keine Leibrente anzunehmen. Diese Auffassung liegt auch dem Urteil VI 59/62 U (a. a. O.) zugrunde, in dem der Senat dem Finanzgericht aufgegeben hat, festzustellen, welche Bedeutung die Beteiligten dem ausdrücklichen Vorbehalt der Recht aus § 323 ZPO beigemessen hatten. Die Aufnahme von Wertsicherungsklauseln, die nur der Anpassung der Kaufkraft an geänderte Verhältnisse dienen sollen, schließen die Annahme einer Leibrente nicht aus.

Da die Vorentscheidung diesen Rechtsgrundsätzen nicht entspricht, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (ß 296 Abs. 3 AO). Der Senat würdigt die Unterhaltszusage des Bf. dahin, daß sie im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch ohne ausdrückliche Vereinbarung den Beteiligten die Rechte aus § 323 ZPO offenhielt und deshalb keine Leibrente ist, sondern eine "dauernde Last" im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG. Für dauernde Lasten gilt aber die nur beschränkte Abzugsfähigkeit auf den Ertragsanteil wie bei Leibrenten nicht. Die Unterhaltsleistungen des Bf. sind daher in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig.

Die Sache wird an das Finanzamt zur Berechnung der Einkommensteuer zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411713

BStBl III 1965, 582

BFHE 1966, 225

BFHE 83, 225

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