Leitsatz (amtlich)

Grenzgänger zur Schweiz müssen Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen betrieblichen Altersversicherung als Arbeitslohn versteuern, wenn und soweit Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV hierfür erfüllt sind.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG §§ 25, 46; LStDV 1962/1965 § 1 Abs. 1; LStDV 1962/1965 § 1 Abs. 2; LStDV 1962/1965 § 2 Abs. 3 Nr. 2; DBA CHE vom 15. Juli 1931

 

Tatbestand

Der in A in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kläger und Revisionskläger (Kläger) arbeitet als sogenannter Grenzgänger bei der Fa. X AG (Arbeitgeberin) in der Schweiz. Er ist dort bei einer betriebseigenen Angestelltenpensionskasse (APK) versichert. Die Kasse gewährt u. a. Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten gemäß Art. 7 des Reglements der APK. Der Kläger hat in den Streitjahren 1962, 1963 und 1966 nach Art. 30 des Reglements Beiträge in Höhe von 6 v. H. des anrechenbaren Jahreseinkommens an die Pensionskasse entrichtet. Die Arbeitgeberin hat nach Art. 41 des Reglements weitere 9 v. H. getragen. Nach Art. 31 des Reglements waren in diesen Jahren infolge Lohnerhöhungen einmalige Aufzahlungen zu leisten. Diese haben der Kläger zu einem Drittel und die Arbeitgeberin nach Art. 41 des Reglements zu zwei Dritteln aufgebracht. Die Arbeitgeberin hat somit in den Streitjahren folgende Beträge als Arbeitgeberanteile geleistet:

1962 3 458,64 DM

1963 3 787,06 DM

1966 3 609,61 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) sah diese Beträge in den Einkommensteuerberichtigungsbescheiden für die Jahre 1962 und 1963 und bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 als Arbeitslohn des Klägers an, soweit sie den Betrag von 312 DM jährlich überstiegen, er hat sie aber als Sonderausgaben anerkannt. Da jedoch die Sonderausgabenhöchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG wegen anderer Sonderausgaben überschritten waren, entstand durch die Erfassung der Arbeitgeberanteile an die APK als zusätzliche Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit eine steuerliche Mehrbelastung für 1962 von 144 DM, für 1963 von 204 DM und für 1966 von ebenfalls 204 DM. Der Einspruch gegen diese Einkommensteuerbescheide hatte keinen Erfolg.

Das FG wies die Klage ab. Es führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 492 veröffentlichten Urteil aus, die Beiträge der Arbeitgeberin zur betrieblichen Pensionskasse seien steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers; denn die Arbeitgeberin habe wirtschaftlich gesehen dem Kläger die Mittel bereitgestellt, die dieser zu seiner Zukunftssicherung verwandt habe. Die von der Arbeitgeberin zu erbringenden Leistungen seien neben den Beiträgen des Klägers Voraussetzung dafür, daß die in der Satzung vorgesehenen Ansprüche gegen die Pensionskasse entständen. Die Gestaltung des Versicherungsverhältnisses spreche ebenfalls dafür, die Leistungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn anzusehen. Der Kläger habe als Angestellter der Arbeitgeberin einen Vertrag mit der Pensionskasse geschlossen. Es stehe nicht im Belieben der Arbeitgeberin, das Versicherungsverhältnis zu kündigen oder die Zahlungen einem Dritten zukommen zu lassen. Die Arbeitgeberin habe auch keine Dispositionsbefugnis über die Verwendung ihrer Zahlungen, nachdem sie an die Kasse gelangt seien. Der Arbeitnehmer habe einen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Kasse. Art. 16, 20, 23, 25, 26 und 27 des Reglements der APK sprächen eindeutig von einem "Anspruch auf lebenslängliche Alterspension" bzw. auf "lebenslängliche Invalidenpension" usw. Die Rechtsansprüche seien zwar nicht unentziehbar. Denn nach Art. 5 des Reglements der APK ende mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Regel auch das Versicherungsverhältnis, und der Versicherte erhalte nach Art. 29 des Reglements nur die von ihm selbst geleisteten Geldbeträge ohne Zinsen zurück. Die Arbeitgeberin könne im übrigen einen Arbeitnehmer nach Art. 17 des Reglements auch vorzeitig pensionieren lassen und die Pension bis zum regulären Pensionsalter unabhängig von dem Reglement bestimmen. Art. 13 des Reglements verknüpfe zudem die Höhe der Leistungspflicht der Pensionskasse mit den gesetzlichen Versicherungen bzw. deren Leistungen. Diese Modifizierungen und Bedingungen, denen die Rechtsansprüche unterlägen, seien jedoch nicht so erheblich, daß sie einen geldwerten Vorteil des Klägers aus dem Versicherungsverhältnis in Frage stellen könnten. Wesentlich sei, daß der Kläger nach den Vorstellungen aller Beteiligten in den Genuß der satzungsmäßigen Vorteile kommen sollte. Nach dem Urteil des RFH vom 3. Mai 1933 VI A 439/33 (RStBl 1933, 762) seien selbst bei entschädigungslosem Wegfall des Beitrags bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses die eingezahlten Mittel als Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusehen. Die Besteuerung der Arbeitgeberbeiträge verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit sie 312 DM überstiegen. Es sei unerheblich, ob die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht höher seien als in der Schweiz, so daß sich in der Bundesrepublik eine Zusatzversicherung wie die des Klägers bei der Pensionskasse der schweizerischen Arbeitgeberin eventuell erübrigt hätte. Die Pensionskasse sei weder eine Pflichtversicherung noch eine Ersatzkasse.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision bringt der Kläger vor, ihm sei bei Wiedereintritt in die Firma im Jahr 1957 gesagt worden, der Beitritt zur Pensionskasse sei für ihn obligatorisch. Nach § 22 der Ergänzungen zum Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1972, vereinbart mit der Betriebskommission und der Angestelltenvertretung, bestehe eine satzungsmäßige Verpflichtung der Angestellten zum Beitritt in die APK. Die betrieblichen Pensionskassen in der Schweiz seien die zweite Säule der Altersversorgung der Arbeitnehmer. Die erste Säule, die Eidgenössische Alters- und Hinterbliebenenversicherung, sei lediglich eine Basisversicherung und mit der deutschen Rentenversicherung nicht zu vergleichen, da sowohl die Beiträge wie auch die Leistungen in keinem Verhältnis zueinander ständen. Ein im Inland tätiger Arbeitnehmer müsse sich die höheren Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung beim Abzug von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG nur bis zum Betrag von 1 000 DM anrechnen lassen. Der Grenzgänger sei erheblich schlechtergestellt, da er den größten Teil der Arbeitgeberpensionskassenbeiträge versteuern müsse. Denn die Sonderausgaben-Pauschbeträge seien durch die übrigen Versicherungen im Inland, wie insbesondere durch die Krankenversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung und weitere Lebensversicherungen, erfahrungsgemäß voll ausgeschöpft. Die Grenzgänger in die Schweiz seien genötigt, weitere private Versicherungen für die zusätzliche Altersversorgung abzuschließen, weil sie sich während ihrer Tätigkeit in der Schweiz in der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung aufgrund des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Februar 1964 nicht weiterversichern könnten. Aufgrund der Steuerprogression müßten die Grenzgänger bei Zurechnung der Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse eine Steuerbelastung von etwa 40 v. H. für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe auf sich nehmen, obwohl ihnen diese Beiträge wegen der hohen Arbeitsplatz-Fluktuation in der Mehrzahl der Fälle nicht zugute kommen würden. Sein Fall sei allerdings nicht typisch für die übrigen 10 000 bis 15 000 Grenzgänger, die überwiegend in Schweizer Betrieben mit Pensionskassen arbeiteten, in denen der Arbeitgeber Zahlungen für die Arbeitnehmer leiste. Denn er sei beinahe 60 Jahre alt und werde aller Wahrscheinlichkeit nach in den Genuß der Altersversorgung kommen.

Der BFH habe im Urteil vom 7. August 1959 VI 299/57 U (BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462) die Grenzgänger als Arbeitnehmer sui generis angesehen. Er sei einkommensteuerlich nicht so zu behandeln, als wenn er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hätte; denn für ihn hätten die §§ 38 und 46 EStG keine Bedeutung. Er sei nach § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und nicht nach § 46 EStG, da diese Vorschrift davon ausgehe, daß ein Steuerabzug beim Arbeitgeber tatsächlich erfolgt sei. Die LStDV und mithin auch § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV konnten daher, wenn überhaupt, nur wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei Grenzgängern Berücksichtigung finden. Eine mittelbare Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei aber deshalb fraglich, weil eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 35 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LStDV und nach Abschn. 55 LStR nicht möglich sei, wenn der Arbeitgeber ein Ausländer sei, weil dann keine Möglichkeit einer Nachprüfung nach §§ 50 ff. LStDV gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des BFH sei es ohnehin zweifelhaft, ob § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhe (vgl. BFH-Urteile vom 31. Oktober 1957 VI 1/54 U, BFHE 66, 8, BStBl III 1958, 4, und vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 LStDV seien im Streitfall ohnehin nicht erfüllt, da es sich bei der APK um eine Pflichtversicherung handele. Satz 2 dieser Vorschrift gehe von einer fakultativen Möglichkeit aus, daß der Arbeitnehmer entscheiden könne, ob er ausdrücklich oder stillschweigend der Zukunftssicherung zustimme. Das sei im Streitfall, wie dargelegt, nicht der Fall gewesen. Er habe im übrigen gegen die APK keinen Rechtsanspruch, sondern nur eine Anwartschaft auf Altersversorgung erworben. Es verstoße im übrigen gegen den Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz, daß Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers steuerlich insoweit unterschiedlich behandelt würden, als die schweizerischen Arbeitnehmer die vom schweizerischen Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur APK erst beim Zufluß als Rente zu versteuern brauchen. Nicht selten zögen Arbeitnehmer, die im Inland ihre Arbeitgeberbeiträge versteuert hätten, später in die Schweiz; wenn sie dort in den Genuß einer Rente der APK kämen, müßten sie die Rente als Zufluß in der Schweiz versteuern und fielen somit der Doppelbesteuerung anheim.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung und die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1962, 1963 und 1966 aufzuheben, soweit die Leistungen der Arbeitgeberin zur Angestelltenpensionskasse seinen steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet worden sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bestimmt dementsprechend § 1 Abs. 1 und 2 LStDV in Auslegung des § 1 Abs. 1 EStG, daß Arbeitnehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland mit ihrem Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis unbeschränkt lohnsteuerpflichtig sind. Die unbeschränkte Lohnsteuerpflicht umfaßt auch Arbeitslöhne aus einem Arbeitsverhältnis im Ausland, soweit Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten dem nicht entgegenstehen. Das ist im Streitfall nicht der Fall. Gemäß dem vom Kläger zitierten Urteil des erkennenden Senats VI 299/57 U unterliegen im Inland wohnende Steuerpflichtige, die als sogenannte Grenzgänger täglich zur Arbeit in die Schweiz fahren, nach Art. 4 Abs. 2 des für die hier streitigen Jahre 1962, 1963 und 1966 gültigen Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 (BStBl I 1959, 1006) mit dem aus der Schweiz bezogenen Arbeitslohn der unbeschränkten inländischen Lohnsteuerpflicht. Sie werden gemäß dem BFH-Urteil VI 299/57 U nicht nach § 46 EStG, sondern nach § 25 EStG zur Einkommensteuer veranlagt, da § 46 EStG einen tatsächlichen Steuerabzug vom Arbeitslohn voraussetzt.

2. Ebenso wie für im Inland tätige Arbeitnehmer ist auch für den Kläger als Grenzgänger zur Schweiz § 2 LStDV maßgebend, der lediglich in Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmt, was als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist. Zum Arbeitslohn gehören nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2 LStDV Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder eine ihm nahestehende Person für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zukunftssicherung), auch wenn auf die Leistung aus der Zukunftssicherung kein Rechtsanspruch besteht, falls der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 LStDV gehören solche Ausgaben allerdings nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr 312 DM übersteigen.

Der erkennende Senat hat in dem vom Kläger zitierten Urteil VI 1/54 U diese Vorschriften grundsätzlich als rechtsgültig angesehen und an dieser Auffassung festgehalten (vgl. z. B. Urteile vom 6. November 1970 VI 385/65, BFHE 100, 320, BStBl II 1971, 22; vom 13. August 1971 VI R 171/68, BFHE 103, 350, BStBl II 1972, 57). Dem steht das BFH-Urteil VI 233/56 S schon deshalb nicht entgegen, weil die vom Senat dort geäußerten Zweifel an der Rechtsgültigkeit des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 LStDV 1950 (1955) über Pauschalzuweisungen eines Betriebes an Unterstützungskassen andere, für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles nicht maßgebende Regelungen betreffen.

3. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich aus dem Urteil des Senats VI 299/57 U nicht entnehmen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 bis 3 LStDV sei bei einem Grenzgänger zur Schweiz nicht unmittelbar, sondern höchstens mittelbar wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuwenden. Bei einem ausländischen Arbeitgeber, der im Inland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort noch eine Betriebstätte unterhält, können zwar manche Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, die die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer regeln oder voraussetzen, nicht angewandt werden, da der ausländische Arbeitgeber nicht der inländischen Steuerhoheit unterliegt und daher nicht zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer nach deutschem Recht verpflichtet ist. Aus diesen Gründen hat der Senat im Urteil VI 299/57 U § 38 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1955 (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 LStDV 1955) und § 46 EStG 1955 nicht auf einen Grenzgänger zur Schweiz angewandt, da diese Vorschriften voraussetzen, daß der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig um die Lohnsteuer gekürzt wurde bzw. daß ein Lohnsteuerabzug tatsächlich vorgenommen worden ist. Mit Vorgängen dieser Art hat der im Streitfall maßgebende § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LStDV jedoch nichts zu tun.

Fehl geht auch der Hinweis des Klägers, eine mittelbare Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV sei fraglich, da eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 35 b Abs. 1 Nr. 1 a LStDV und Abschn. 55 LStR bei Grenzgängern nicht möglich sei, wenn der Arbeitgeber ein Ausländer sei, weil bei ihm keine Nachprüfung nach §§ 50 ff. LStDV möglich sei. Der Senat braucht auf diese Frage nicht näher einzugehen, da beim Kläger keine Pauschalierung der Lohnsteuer vorgenommen wurde.

Es verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, daß schweizerische Arbeitnehmer im Gegensatz zum deutschen Lohnsteuerrecht die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zur betrieblichen Altersversicherung in der Schweiz erst beim Zufluß als Rente zu versteuern brauchen. Es steht jedem Staat frei, ob und wie er Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer bei letzteren steuerlich erfassen will, sei es im Jahr der Leistung des Arbeitgebers oder erst beim Zufluß der Rente oder bei beiden Gelegenheiten. Solche Verschiedenheiten im Einkommensteuerrecht von Nachbarstaaten lassen sich nicht vermeiden; sie müssen hingenommen werden.

Der Gleichheitssatz und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden auch nicht dadurch verletzt, daß in der Schweiz Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung erbringen müssen, weil die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung dort niedriger sind als in der Bundesrepublik. Die Beiträge des Grenzgängers zur Schweiz und die ihm als Teil des Gehalts zuzurechnenden Beiträge des schweizerischen Arbeitgebers zur betrieblichen Pensionskasse bewirken zwar eine mehr oder minder starke Erhöhung der inländischen Einkommensteuer, weil der Arbeitgeberbeitrag nicht wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit höchstens 1 000 DM beim Vorabbetrag der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) EStG abgegolten wird und weil diesen Beiträgen bei Ausschöpfung der Sonderausgabenhöchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) EStG wegen anderer Ausgaben keine das Einkommen mindernde Sonderausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen. Dabei kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob Beiträge des Arbeitgebers zu schweizerischen Pensionskassen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) in Verbindung mit Abs. 3 EStG überhaupt als Sonderausgaben abzugsfähig sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1966 VI 51/64, BFHE 86, 139). Es mag sein, daß Grenzgänger zur Schweiz deshalb steuerlich ungünstiger dastehen als im Inland tätige Arbeitnehmer. Sie werden jedoch steuerlich nicht schlechter behandelt als etwa Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihre Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang durch eigene Versicherungsbeiträge sicherstellen müssen.

4. Das FA hat im Streitfall die Beiträge der schweizerischen Arbeitgeberin an die APK in den Jahren 1962, 1963 und 1966 zu Recht als Arbeitslohn des Klägers der Einkommensteuer der Jahre 1962, 1963 und 1966 unterworfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile VI 233/56 S; vom 27. April 1973 VI R 154/69, BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588) sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung g e g e n w ä r t i g zufließender Arbeitslohn für den Arbeitnehmer, wenn es sich - wirtschaftlich gesehen - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb seiner Zukunftssicherung verwendet. Solche Beiträge sind in der Regel Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Beiträge an eine selbständige Versorgungskasse leistet, die dem Arbeitnehmer Rechtsansprüche auf Versorgung gewährt. Es muß sich nach dem Urteil des Senats VI R 173/71 (BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275) um unentziehbare Rechtsansprüche auf künftige Versorgung handeln. Das Rechtsgeschäft muß mithin unbedingt und nach allgemeinen Grundsätzen bindend sein. Lediglich der Anspruch auf Zahlung von Renten ist aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versorgungsfalls.

Das FG hat ohne Rechtsverstoß solche Rechtsansprüche des Klägers auf Versorgung bejaht. Sie ergeben sich eindeutig aus dem Wortlaut der Art. 16, 20, 23, 25, 26 und 27 des Reglements. Dem steht nicht entgegen, daß nach Art. 5 des Reglements mit der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Regel auch das Versicherungsverhältnis zur APK endet mit der Folge, daß der Kläger nur die von ihm persönlich erbrachten Leistungen von der APK ohne Zinsen zurückerhält, bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ablauf von fünf oder mehr anrechenbaren Dienstjahren allerdings mit einem sogenannten "Zuschlag zum Austrittsgeld". Die bloße Möglichkeit, daß das Dienstverhältnis zur Arbeitgeberin vor Eintritt des Versorgungsfalles endigen könnte und damit die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen an die APK für den Arbeitnehmer verlorengehen, der sie zuvor als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert hat, ist ein so ungewisses künftiges Ereignis, daß es bei den jeweiligen Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer steuerlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. auch RFH-Urteil VI A 439/33). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fluktuation bei Grenzgängern in die Schweiz höher ist als bei Arbeitnehmern, die in einem inländischen Betrieb tätig sind, und ob die deutschen Grenzgänger die von ihnen als Arbeitslohn zu versteuernden Beiträge der schweizerischen Arbeitgeber an die Pensionskassen vielleicht deshalb nicht selbst zur eigenen Zukunftssicherung verwandt hätten, weil diese Beiträge für sie beim Wechsel des Arbeitgebers verlorengehen. Der erkennende Senat hat zuletzt noch im Urteil VI R 173/71 betont, daß die Annahme von "unentziehbaren Rechtsansprüchen" des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung nicht den tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalles voraussetzt und daß es nicht auf die größere oder geringere Aussicht eines Anfalls von Versicherungsleistungen ankommt. Entscheidend ist allein, ob die Einrichtung insgesamt den Arbeitnehmern dient und ob für die allseits unterstellte Regel die Versorgung gewährleistet ist, wobei es nicht entscheidend ist, ob ein Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden unter Umständen leer ausgeht. Für den Streitfall ist im übrigen zu bemerken, daß der Kläger in der Revisionsbegründung selbst einräumt, er rechne mit seinen beinahe 60 Jahren damit, "aller Wahrscheinlichkeit nach" in den Genuß der Altersversorgung der APK zu kommen.

Soweit der Kläger sich im Revisionsverfahren darauf beruft, der Beitritt zur APK sei für ihn obligatorisch gewesen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das der erkennende Senat als Revisionsinstanz nicht berücksichtigen kann (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71451

BStBl II 1975, 642

BFHE 1975, 569

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