Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1955 ist mit § 9 Ziff. 4 in Verbindung mit § 12 Ziff. 1 EStG 1955 vereinbar, wenn sie Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur bis zu einer Entfernung von 40 km als Werbungskosten zuläßt, sofern nicht ein Arbeitnehmer aus zwingenden persönlichen Gründen seinen Wohnort in größerer Entfernung beibehält.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 4; LStDV § 20 Abs. 2 Ziff. 2; EStG § 9/1/4

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) war bis zum 31. März 1957 in der Berufsausbildung als Finanzanwärter in X. und erhielt einen Unterhaltszuschuß von 219 DM monatlich. Seit dem 1. April 1957 hat er Bezüge als Steuerinspektor. Er wohnt bei seinen Eltern in Y., 70 km von X. entfernt, und fährt täglich mit der Bundesbahn von Y. nach X. und zurück. Die Monatskarte kostet 40 DM. Er verlangte, auch für 1957 wie in den Vorjahren den Betrag von (12 x 40 =) 480 DM gemäß § 9 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1955 als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte für die Zeit bis zum 31. März 1957 die beantragten Fahrtkosten an. Für die Zeit ab 1. April 1957 berücksichtigte es nur die Kosten einer Monatskarte, die der Bf. gehabt haben würde, wenn er nicht mehr als 40 km von X. entfernt gewohnt hätte.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus: Nach § 20 Abs. 2 Ziff. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1955 seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich Werbungskosten. Habe jedoch der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt liege, so seien die Fahrtkosten nur insoweit Werbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zu 40 km Entfernung verursacht würden. Ob einem Arbeitnehmer, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt wohne, der Umzug zuzumuten sei, hänge von den Umständen des einzelnen Falles ab. Beim Bf. lägen keine zwingenden Gründe vor, den Wohnsitz in Y. beizubehalten. Er lebe im elterlichen Haushalt zwar billiger als in einem möblierten Zimmer in X. Mit Recht habe das Finanzamt bis zum 31. März 1957 die vollen Fahrtkosten zugelassen, da der Bf. mit dem Unterhaltszuschuß nicht in X. habe leben können. Das gelte aber für die Zeit ab 1. April 1957 nicht mehr, da der Bf. mit dem Steuerinspektorgehalt sich in X. habe einrichten können, obgleich die Mieten für möblierte Zimmer teuer seien.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.), die das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, rügt der Bf. unrichtige Anwendung des § 9 Ziff. 4 EStG 1955. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1955 sei, wenn sie die Grenze von 40 km einführe, mit dem EStG unvereinbar und darum unwirksam. Die Bestimmung diene in ihrer Unbestimmtheit weder der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch der Vereinfachung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Bedenken des Bf. gegen die Rechtsgültigkeit der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1955, soweit diese eine Entfernungsgrenze von 40 km eingeführt hat, sind nicht begründet. Die dem § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1955 zugrunde liegende Vorschrift des § 9 Ziff. 4 EStG 1955 enthält eine solche Grenze nicht. Mit Recht weist der Bf. darauf hin, daß mit Wirkung ab 1. Januar 1955 § 9 Ziff. 4 EStG insofern wesentlich geändert worden ist, als nicht mehr nur wie vorher die "notwendigen" Fahrtkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Gesetz stellt nunmehr grundsätzlich die Wahl des Wohnorts und des benutzten Verkehrsmittels in das Ermessen des Steuerpflichtigen. Neben § 9 Ziff. 4 EStG 1955 ist aber auch die Bestimmung des § 12 Ziff. 1 EStG zu beachten. Wohnt ein Steuerpflichtiger ohne zwingenden Grund ungewöhnlich weit von der Arbeitsstätte, so können dafür Gründe persönlicher Lebensgestaltung maßgebend sein. Soweit in solchen Fällen dem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als gewöhnlich entstehen, gehören sie zu den Kosten der Lebenshaltung. Dieser Erwägung trägt § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1955 Rechnung. Grundsätzlich wird eine Entfernung bis zu 40 km als gewöhnlich anerkannt. Eine größere Entfernung wird nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer aus zwingenden persönlichen Gründen den Wohnsitz in dem mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernten Ort beibehält. Diese Regelung enthält eine sinngemäße und rechtlich einwandfreie Auslegung des § 9 Ziff. 4 in Verbindung mit § 12 Ziff. 1 EStG 1955. Die Grenze von 40 km ist großzügig; üblicherweise wohnen die Arbeitnehmer auch in Großstädten wesentlich näher an ihrer Arbeitsstätte.

Das Finanzgericht hat für die Zeit bis zum 31. März 1957 anerkannt, daß für den Bf. zwingende persönliche Gründe zur Beibehaltung der Wohnung in Y. vorlagen, weil der Bf. mit seinen geringen Bezügen in X. nicht hätte leben können und deshalb zwangsläufig die billigere Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern ausnutzen mußte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff "nicht zwingende persönliche Gründe" in § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1955 ist allerdings schwer allgemein zu umschreiben. Es ist auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen und zu prüfen, ob bei vernünftiger Würdigung aller Verhältnisse eine Wohnsitzverlegung zumutbar erscheint. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen aus den von ihnen dargelegten Gründen diese Voraussetzung für die Zeit bis zum 31. März 1957 bejaht haben. Andererseits ist es im allgemeinen üblich und im Arbeitsinteresse auch zweckmäßig, daß ein jüngerer lediger Arbeitnehmer mit dem Gehalt eines Steuerinspektors seine Wohnung im Umkreis bis zu 40 km von der Arbeitsstätte wählt und wenn die elterliche Wohnung weiter entfernt liegt, ein möbliertes Zimmer im Umkreis bis zu 40 km von der Arbeitsstätte sucht.

Bedenklich ist, daß die Vorinstanzen das Kalenderjahr 1957 nicht einheitlich beurteilt haben. Nach dem 31. März 1957 mußte dem Bf. eine angemessene Frist zur Verlegung seines Wohnsitzes nach X. gelassen werden. Es war dem Bf. wahrscheinlich nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar, von heute auf morgen umzuziehen. Für die Zeit ab 1. Januar 1958 ist indessen, sofern nicht inzwischen neue Tatsachen eingetreten sind, die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden.

Die Vorentscheidung wird wegen unrichtiger Anwendung von § 9 Ziff. 4 EStG 1955, § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1955 aufgehoben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. Dieses hat den steuerfreien Betrag nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen anderweit zu berechnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409108

BStBl III 1958, 303

BFHE 1959, 81

BFHE 67, 81

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