Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Erneuerung einer Hangstützmauer, die der Sicherung eines Gebäudes gegen Abrutschen infolge der Lage am Hang dient, sind Erhaltungsaufwand des Gebäudes.

 

Normenkette

KStG § 6/1/1; EStG § § 4-5, 6/1/1, § 6/1/2

 

Tatbestand

Im Wirtschaftsjahr 1956/57 ließ die Bfin. eine beschädigte Hangstützmauer abreißen und durch eine neue ersetzen. Die Mauer verläuft parallel zur Straßenfront des Brauereigebäudes und grenzt das Brauereihauptgebäude gegen die tiefer gelegene öffentliche Verkehrsstraße ab. Die Fläche zwischen Mauerscheitel und Gebäude wird von einer Brauereistraße ausgefüllt, die um das Brauereigebäude herumführt. Die neue Mauer ist aus Stahlbeton. In der Mitte ist sie, genau wie die alte, durch einen betonierten unterirdischen Gang mit dem Brauereigebäude verbunden. An der Straße ist der Gang durch eine eiserne Tür abgeschlossen. Durch den Gang gelangt man von der Straße aus in den Gärkeller der Brauerei. Die Bfin. setzte die durch die Erneuerung der Hangstützmauer entstandenen Kosten von 69 034 DM als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt nahm Herstellungsaufwand an und aktivierte, unter Zugrundelegung einer 20jährigen Nutzungsdauer und nach Abzug der Absetzung für Abnutzung für 1/2 Jahr, in der Steuerbilanz vom 30. September 1957 die neue Mauer als eigenes Wirtschaftsgut mit 67 309 DM. Mit ihrer Sprungberufung führte die Bfin. aus, Hauptzweck für die Errichtung der früheren Hangstützmauer sei gewesen, im Hinblick auf die ungünstigen Untergrundverhältnisse dem Gebäudefundament und den zwischen Gebäude und Mauer verlegten Brauereileitungen und Schächten Festigkeit und Halt zu geben. Die Fundamentierung des Gebäudes entspreche nicht den technischen Erfordernissen. Auch die seinerzeitigen Bauherren hätten sie nur in Verbindung mit der Hangstützmauer, die mit einer sehr hohen Tragfähigkeit ausgestattet und über die ganze Breite des Hanges mit Schlaudern am Brauereigebäude befestigt gewesen sei, für ausreichend gehalten. Nach Ansicht der Bfin. bildet die Hangstützmauer mit dem Brauereigebäude und dem Zugang zum Gärkeller eine wirtschaftliche und technische Einheit. Die Bfin. glaubt daher, daß die Mauer nicht als Wirtschaftsgut für sich betrachtet werden könne und die gleiche Lebensdauer habe wie das Gebäude. Auch der Zugang zum Gärkeller sei bewußt so verlegt worden, daß er den schlechten Gebäudefundamenten eine zusätzliche Stabilität verleihe.

Das Finanzgericht hat die Berufung insoweit als unbegründet zurückgewiesen; es hat ausgeführt, die Hangstützmauer sei ein selbständiges bewertbares Wirtschaftsgut, das als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar sei. Ihr Wert sei im Einheitswert des Gebäudes nicht enthalten und sie gehöre nach den Grundsätzen des § 18 des D-Markbilanzgesetzes zum beweglichen Anlagevermögen. Da die Mauer als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln sei, seien die Aufwendungen auf sie isoliert zu betrachten. Dann aber seien die Kosten für den Abbruch der alten Mauer und die Errichtung der neuen, anders gearteten und aus anderem Material erstellten Mauer nicht mehr Erhaltungs-, sondern Herstellungsaufwand.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es für die Entscheidung der Streitfrage ausschlaggebend ist, ob die Mauer als ein Teil des Brauereigebäudes oder als ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Nur im erstgenannten Falle können die streitigen Aufwendungen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden, weil bei einer Betrachtung im Zusammenhang mit dem gesamten Gebäudekomplex die Erneuerung der Mauer weder als Substanzvermehrung noch als Substanzänderung beurteilt werden könnte und auch die Höhe der Kosten nicht zur Annahme von Herstellungsaufwand zwingen würde. Der Vorentscheidung kann aber nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß die Mauer ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt. Als selbständig ist ein Wirtschaftsgut anzusehen, wenn es für sich nutzungs- und bewertungsfähig ist; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sein wirtschaftlicher Wert als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 318/58 vom 17. August 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 Nr. 125 und die dort zitierte Rechtsprechung). Das ist nicht der Fall, wenn das Wirtschaftsgut mit einem anderen Wirtschaftsgut derart verbunden ist, daß es nur in der Gesamtheit mit dem anderen Wirtschaftsgut, als dessen Teil es sich darstellt, bewertungsfähig ist (Urteil des Bundesfinanzhofs I 201/62 U vom 27. März 1963, BStBl 1963 III S. 304, Slg. Bd. 76 S. 837). Für die hier entscheidungserhebliche Frage hat das dem Finanzgericht vorgelegte Gutachten ausgeführt, die alte Hangstützmauer sei notwendig zur Sicherung der Fundierung des bestehenden Brauereigebäudes gegen Abrutschen infolge der vorhandenen Hangwirkung, sie sei, abgesehen von allen betrieblichen, aus statischen Gründen (d. h. aus Gründen der Standsicherheit) wesentlicher Bestandteil der vorhandenen Baulichkeiten. Dies wird durch die Feststellung in dem auch vom Finanzgericht nicht angezweifelten Gutachten verständlich, daß der Baugrund aus lehmigen, nicht festgelagertem Kies, zum Teil aus Schwemmsand besteht. In übereinstimmung mit dem Vortrag der Bfin. bestätigt der Diplom-Ingenieur O., daß das Erdreich im Bereich der Gründungssohle gegen seitliches Ausweichen gesichert werden muß und diese Sicherung der Hangstützmauer obliegt. Dieser Beurteilung folgt auch das Finanzgericht, wenn es sagt, die Funktion der Hangstützmauer bestehe darin, die Fundamente des Brauereigebäudes abzusichern. Geht man aber von dieser tatsächlichen Feststellung des Finanzgerichts aus, so ist die Hangstützmauer Bestandteil der Gründung und bildet mit dem Brauereigebäude ein einheitliches Ganzes. Denn in diesem Fall verliert das Fundament des Brauereigebäudes ohne die Hangstützmauer seine Tragfähigkeit, wie auch das Finanzgericht bei seiner Ortsbesichtigung durch die Risse in den Gebäudemauern festgestellt hat, die wegen der unzureichenden Fundierung während der Erneuerung der Hangstützmauer entstanden sind. Wenn auch dem Finanzgericht zuzugeben ist, daß auch eine mit dem Gebäude festverbundene Anlage ein selbständiges Wirtschaftsgut sein kann, so kann ihm nicht darin beigetreten werden, daß nach diesen Feststellungen die Hangstützmauer "als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar" sei. Auch die Annahme, daß sie zum "beweglichen Anlagevermögen" gehöre, kann nicht bestätigt werden.

Gehört aber die Mauer zum Fundament des Brauereigebäudes, so ist ihre Erneuerung Erhaltungsaufwand, da nach Feststellung des Finanzgerichts weder eine Substanzvermehrung noch eine Substanzänderung vorliegt. Gegen diese Feststellung der Vorinstanz bestehen keine Bedenken. Da die Vorentscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, ist sie aufzuheben. Die Sache geht zur erneuten Berechnung der Steuer im Einspruchsverfahren an das Finanzamt zurück. Da die weiteren Rechtsausführungen des Finanzgerichts nicht angegriffen sind, zu Bedenken auch keinen Anlaß geben, sind sie der Steuerberechnung zugrunde zu legen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411778

BStBl III 1965, 674

BFHE 1966, 488

BFHE 83, 488

BB 1965, 1257

DB 1965, 1652

DStR 1965, 726

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