Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 EStG verletzt nicht das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Steuerfreiheit nur für Leistungen aus der gesetzlichen, nicht aber der privaten Unfallversicherung anordnet.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Leistungen aus einer freiwilligen, privaten Unfallversicherung steuerfrei sind.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) war bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG als selbständiger Handelsvertreter und daneben als Groß- und Einzelhändler tätig. 1952 schloß er mit der X-Versicherungs-AG eine Unfallversicherung ab mit einer Versicherungshöchstsumme von 10 000 DM für den Todesfall, 50 000 DM bei Invalidität und einem Tagegeld von 10 DM ohne Heilkostenerstattung für die Dauer einer ärztlichen Behandlung. Die Prämien leistete er aus seinem Betriebsvermögen und verbuchte sie stets als Betriebsausgaben.

1962 erlitt der Steuerpflichtige auf einer Geschäftsreise einen Autounfall, der zu einer dauernden Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit seines linken Beines um 75 v. H. führte. Dafür erhielt er von der Versicherung 1962 Tagegelder von 1 190 DM, 1963 Tagegelder von 2 262,50 DM und 1964 eine Entschädigung für die Gehbehinderung von 18 750 DM. Diese Zahlungen behandelte er als private Einnahmen.

Nach einer Betriebsprüfung kam der Revisionsbeklagte (FA) zu der Auffassung, die Versicherungsleistungen seien Betriebseinnahmen, und erließ entsprechende Steuerbescheide.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG führte im wesentlichen aus. Der Steuerpflichtige habe die Wahl zwischen betrieblicher und privater Behandlung der Unfallversicherung gehabt, weil er auf seinen umfangreichen Geschäftsreisen einer erhöhten Unfallgefahr im Straßenverkehr ausgesetzt gewesen sei. Seine Entscheidung habe er dadurch bekundet, daß er seit 1952 die Versicherungsprämien stets aus dem Betriebsvermögen geleistet und als Betriebsausgaben verbucht habe. Ein Irrtum könne lediglich hinsichtlich der steuerlichen Folgen dieser Behandlung für den Versicherungsfall vorgelegen haben; er sei als Motivirrtum unbeachtlich. Unter Bindung an sein bisheriges Verhalten müsse der Steuerpflichtige die Zahlungen der Versicherung in voller Höhe als Betriebseinnahmen ansetzen. Steuerfreiheit komme nicht in Betracht, weil § 3 Nr. 1 EStG nur für Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gelte. Steuerermäßigung nach § 34 in Verbindung mit § 24 Nr. 1a EStG sei nicht möglich, weil die Zahlungen nicht von einem Einnahmeausfall abhingen. Nach Lage des Falles hätten auch zum 31. Dezember 1963 oder früher keine Forderungen aus dem Versicherungsvertrag aktiviert zu werden brauchen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der geltend gemacht wird, die Zahlungen müßten ebenso wie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei bleiben, ist unbegründet.

Die Vorentscheidung weist weder einen Mangel im Verfahren noch eine Verletzung geltenden Rechtes auf. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des BFH VI 343/62 S vom 8. April 1964, BFH 79, 107, BStBl III 1964, 271; IV 42/65 S vom 5. August 1965, BFH 83, 417, BStBl III 1965, 650) ist das FG davon ausgegangen, daß der Inhaber eines gewerblichen Betriebs bei erhöhter betrieblicher Unfallgefahr eine Unfallversicherung zum gewillkürten Betriebsvermögen ziehen kann. Die Feststellung der Vorinstanz, daß dies im Streitfall geschehen ist, ist verfahrensrechtlich einwandfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zustande gekommen und deshalb als mögliche Tatsachenfeststellung für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das FG dem FA folgend die Zahlungen aus der Unfallversicherung in voller Höhe als Betriebseinnahmen behandelt hat. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob eine solche Behandlung auch geboten ist, wenn eine Unfallversicherung nur zum Teil Betriebsvermögen war und die Prämien dafür nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen wurden oder wenn der Unfall sich im außerbetrieblichen Bereich ereignet hat. Im Streitfall gehörte die Unfallversicherung, wie durch die langjährige Verbuchung zum Ausdruck gebracht wurde, ganz zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, und der den Versicherungsfall auslösende Unfall ereignete sich auf einer betrieblich veranlaßten Fahrt. Unter diesen Umständen müssen auch die Versicherungsleistungen, jedenfalls soweit es sich - wie hier - um Tagegelder oder Entschädigung für die Minderung der Erwerbsfähigkeit handelt, voll zu den Betriebseinnahmen gerechnet werden. Dies ist die zwangsläufige Folge der vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer steuerrechtlich möglichen Behandlung getroffenen Wahl, die Unfallversicherung in das Betriebsvermögen zu bringen und die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzuziehen.

Die Zahlungen aus der Unfallversicherung sind auch voll steuerpflichtig. Wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise Steuerfreiheit für diese Leistungen aus § 3 Nr. 1 EStG herleiten will, so geht das fehl. Die genannte Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut nur für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie kann nicht auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung ausgedehnt werden. Das läßt sich, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, daraus entnehmen, daß der Gesetzgeber in § 3 Nr. 1 EStG eine Gleichstellung von privater und gesetzlicher Versicherung nur für den Bereich der Krankenversicherung bestimmt und damit zu erkennen gegeben hat, daß eine derartige Gleichstellung bei der Unfallversicherung ausgeschlossen sein soll.

Entgegen der Meinung des Steuerpflichtigen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb vor, weil § 3 Nr. 1 EStG die Steuerfreiheit nur für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anordnet. Der Gleichheitsgrundsatz bindet den Gesetzgeber im Grunde nur insoweit, als nicht willkürlich Gleiches ungleich behandelt werden darf. Grundsätzlich entscheidet der Gesetzgeber, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse im Rechtssinne als gleich oder als ungleich behandelt werden können. Von Willkür kann erst dann gesprochen werden, wenn sich für gesetzliche Differenzierungen ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt und deshalb die Gesetzesbestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (vgl. Entscheidung des BVerfG 1 BvR 723/65 vom 15. Januar 1969, BVerfGE 25, 101 [105]). Das ist hier nicht der Fall. Der Grund für die Beschränkung der Steuerfreiheit in § 3 Nr. 1 EStG auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist sozialpolitischer Natur. Es sollen nur Leistungen an einen Personenkreis von der Steuer freigestellt werden, der dem Gesetzgeber auch bei der Regelung der Versicherungspflicht als schutzwürdig erschien. Dieser Personenkreis hat im übrigen dann auch keine Möglichkeit, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (§ 3c EStG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413185

BStBl II 1972, 536

BFHE 1972, 136

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